Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_264/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation Due to Non-Cooperation

Geschäftsnummer 2C_264/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who unsuccessfully sought asylum in Switzerland and was subsequently placed in enforcement detention by the local public safety office. After years of non-compliance regarding his departure from the country, the detention was extended by a local court. The individual challenged this extension, arguing against the legality of his detention and expressing concerns about returning to his home country. However, the court found that his continued refusal to cooperate with deportation efforts justified the enforcement detention, and he had only provided limited documentation regarding his identity under the pressure of detention. The procedural context centers on the legal frameworks governing the enforcement of deportation in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 78 Abs. 1 AuG, Art. 78 Abs. 2 AuG, Art. 79 AuG, Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation Due to Non-Cooperation: After years of non-compliance regarding his departure from the country, the detention was extended by a local court. The individual challenged this extension, arguing against the legality of his detention and expressing concerns about returning to his home country. However, the court found that his continued refusal to cooperate with deportation efforts justified the enforcement detention, and he had only provided limited documentation regarding his identity under the pressure of detention. The procedural context centers on the legal frameworks governing the enforcement of deportation in Switzerland.

Schlagwörter

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Verlängerung der Durchsetzungshaft Ausschaffungshaft Abschiebung Prüfung des Asylgesuchs Freizügigkeitseinschränkung Rechte der inhaftierten Person Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
Used to handle the appeal summarily in the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.
Art. 42 BGG
etwa Art. 42 BGG [Unterschrift, Begründungspflicht]):
Art. 78 Abs. 1 AuG
Art. 78 Abs. 2 AuG
Sie kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten - jeweils in Schritten von je zwei Monaten verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG).
Art. 79 AuG
Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 79 AuG).
Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK
f in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK .
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
Cited to confirm that the Federal Tribunal cannot review the question of the asylum denial/deportation matter, which is not subject to appeal review in this context.
Art. 69 Abs. 2 AuG
Art. 69 Abs. 2 AuG; BGE 133 II 97 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to handle the appeal summarily in the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the relevant reasoning in the appealed decision for further details.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited regarding the possibility of imposing court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify abandoning the collection of court costs due to the circumstances (indigence, foreseeable execution of deportation).

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal cannot review the question of the asylum denial/deportation matter, which is not subject to appeal review in this context.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_264/2008/ble

Urteil vom 8. April 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 13. März 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1976) stammt nach eigenen Angaben aus dem Libanon. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn nahm ihn am 15. Oktober 2007 in Durchsetzungshaft, deren Verlängerung das Haftgericht des Kantons Solothurn am 13. März 2008 bis zum 14. Mai 2008 genehmigte. X.________ ist hiergegen am 3. April 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa Art. 42 BGG [Unterschrift, Begründungspflicht]):

2.1

2.1.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innert der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme besteht (Art. 78 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat zulässig. Sie kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten - jeweils in Schritten von je zwei Monaten verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 79 AuG).

2.1.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht möglich ist. Sie soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können ( BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 99 f.). Ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung findet die Durchsetzungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK . Nach dem Willen des Gesetzgebers kann - je nach den Umständen - selbst eine Haftdauer von 18 Monaten im Einzelfall verhältnismässig sein (vgl. BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 100; zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, E. 2).

2.2

Die umstrittene ausländerrechtliche Festhaltung entspricht diesen Vorgaben und verletzt kein Bundesrecht:

2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte diese bis zum 9. Februar 2001 verlassen müssen. Er hat sich während Jahren geweigert, bei der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, weshalb seine Ausschaffung trotz der Bemühungen der Behörden nicht vollzogen werden konnte. Unter dem Druck der Durchsetzungshaft übergab er diesen am 7. März 2008 die Kopie einer Identitätskarte, die ihn als Y.________, Staatsbürger von Libanon ausweist. Zurzeit wird abgeklärt, ob dieses Papier echt sein kann; der Beschwerdeführer hat von der Rückseite der Karte keine Kopie eingereicht, so dass ihr keine Nummer und kein Ausstellungsdatum zugeordnet werden können. Den oberen Rand der Kopie hat er abgerissen, damit nicht geprüft werden kann, ob es sich dabei um eine Kopie oder einen Fax handelt bzw. woher dieser stammt. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin weigert, freiwillig auszureisen, und nicht bereit ist, mit den Behörden hierfür zielgerichtet zu kooperieren (zu Algerien: BGE 133 II 97 E. 3.3; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, E. 2).

2.2.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht: Er verfügt in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht, auch wenn sein Aufenthalt wegen seines renitenten Verhaltens bisher geduldet werden musste. Die umstrittene Verlängerung seiner Festhaltung ist nicht unverhältnismässig. Würde er mit den Behörden zusammenarbeiten, könnte seine Wegweisung innert weniger Wochen vollzogen werden. Der Beschwerdeführer will nur dann ein Identitätspapier abgeben, wenn er in einen Drittstaat reisen kann, für den andern Fall weigert er sich nach wie vor, dies zu tun. Es ist nicht auszuschliessen, dass er sich doch noch eines Besseren besinnen wird, hat er doch immerhin inzwischen eine erste (noch ungenügende) Absicht gezeigt, zur Klärung seiner Identität bzw. zur Papierbeschaffung beizutragen. Soweit er geltend macht, nicht in den Libanon zurückkehren zu können, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand der Haftprüfung bildet; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, wie er sich ohne Reisepapier zulässigerweise in einen Drittstaat begeben könnte. Die schweizerischen Behörden dürfen nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen solchen Hand bieten ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2); nur aufgrund gültiger Papiere kann geprüft werden, ob ein Wegweisungsvollzug in einen anderen Staat als den Libanon allenfalls möglich wäre (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG; BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar