Turkish National Entry Ban Challenge Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat, Bundeshaus West, 3003 Bern, Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 ordnete das Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 4 AIG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 BGG, Art. 83 lit. a BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG; Turkish National Entry Ban Challenge Dismissed for Inadmissibility: Juli 2023 ordnete das Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf
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KI-generiertThe appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
The appeal was declared inadmissible based on this provision, which excludes appeals concerning foreigner law decisions on entry.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_261/2025
Urteil vom 23. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff,
*gegen*
1. Bundesamt für Polizei (fedpol),
Guisanplatz 1A, 3003 Bern,
2. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat, Bundeshaus West, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einreiseverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichterin, vom 14. April 2025 (F-2307/2025).
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 ordnete das Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf
Art. 67 Abs. 4 AIG
(SR 142.20) gegen den türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1980) ein für die Schweiz und Liechtenstein gültiges zehnjähriges Einreiseverbot an, da dieser eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. A.________ lebt nach eigenen Angaben in der Türkei. Das Einreiseverbot wurde im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL sowie im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Verfügung vom 28. Februar 2025 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bundesrat als Beschwerdeinstanz bezeichnet.
1.2.
Mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. April 2024 [recte: 2025] trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des EJPD vom 28. Februar 2025 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zur weiteren Behandlung an den Bundesrat.
1.3.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 14. April 2025 aufzuheben und festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache zuständig sei. Ferner sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die Ausschreibung des Beschwerdeführers im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL sowie im Schengener Informationssystem SIS bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu widerrufen bzw. zu löschen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (
Art. 29 Abs. 1 BGG
) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (
BGE 150 II 346
E. 1.1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl.
BGE 134 II 45
E. 2.2.3;
133 II 249
E. 1.1).
2.2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. In der Sache geht es um ein Einreiseverbot, das vom Bundesamt für Polizei (fedpol) zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz gestützt auf
Art. 67 Abs. 4 AIG
verfügt wurde.
2.3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig, sofern ein Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG
vorliegt. Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (
BGE 145 II 168
E. 3;
138 II 501
E. 1.1; Urteile 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1; 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
2.4.
Gemäss
Art. 83 lit. a BGG
ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Unter diesen Ausschlussgrund fallen grundsätzlich auch Einreiseverbote, die gestützt auf
Art. 67 Abs. 4 AIG
angeordnet wurden (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 43 zu
Art. 83 BGG
; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 12 zu
Art. 83 BGG
; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 59 zu
Art. 83 BGG
). Ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung besteht namentlich gestützt auf
Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA
(SR 0.142.112.681) und das dort verankerte Recht auf zwei Beschwerdeinstanzen für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die von einem solchen (politischen) Einreiseverbot betroffen sind (vgl. Urteil 2C_492/2021 vom 23. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen auf die Doktrin).
Sodann ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_229/2025 vom 5. Mai 2025 E. 2.2; 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 1.2; 2C_172/2023 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2). Die im Zusammenhang mit
Art. 83 lit. a BGG
erwähnte Ausnahme für Personen, die unter das FZA fallen, gilt auch im Rahmen von
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht für sie zulässig ist (
BGE 139 II 121
, nicht publ. E. 1.1;
131 II 352
E. 1; Urteile 2C_7/2025 vom 21. März 2025 E. 1.3; 2C_172/2023 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.3).
Folglich kommen bei Personen, gegen welche fedpol ein Einreiseverbot in Anwendung von
Art. 67 Abs. 4 AIG
angeordnet hat, sowohl der Ausschlussgrund von
Art. 83 lit. a BGG
als auch jener von
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
infrage (vgl. auch AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 43 zu
Art. 83 BGG
).
2.5.
Der Beschwerdeführer ist gemäss den von ihm eingereichten Akten türkischer Staatsangehöriger und fällt somit nicht unter das FZA. In seiner Eingabe äussert er sich ausführlich zu
Art. 83 lit. a BGG
bzw. zum gleichlautenden
Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG
, auf welchen sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, und legt dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Indessen braucht die Frage, ob vorliegend
Art. 83 lit. a BGG
zur Anwendung käme bzw. ob der Ausschlussgrund von
Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG
für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht greift, nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn unabhängig davon ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das hier zur Diskussion stehende Einreiseverbot bereits aufgrund von
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
ausgeschlossen (vgl. sinngemäss Urteil 2C_584/2018 vom 9. Juli 2018 E. 2.2). Angesichts der konkreten Umstände besteht kein Anlass zur Annahme, dass dieser Ausschlussgrund vorliegend nicht zur Anwendung gelangen könnte, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten um einen in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen, der nicht unter das FZA fällt. Dass es sich in seinem Fall anders verhalten soll, legt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) - nicht dar.
2.6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig.
2.7.
Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (
Art. 113 BGG
*e contrario*
).
3.
3.1.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov