Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_260/2016 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Revocation of Settlement Permit for Serious Drug Offender

Geschäftsnummer 2C_260/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who entered Switzerland in 2004 and was granted residency based on his marriage to a Swiss citizen. He was later convicted in 2014 for serious drug trafficking offenses, leading to a prison sentence of six and a half years. Following his conviction, the local migration authority revoked his residency permit, and he appealed this decision. The appeals were unsuccessful at both the regional and administrative levels, which prompted him to seek further review by the Swiss Federal Tribunal. The tribunal examined the validity and proportionality of the revocation in relation to his criminal behavior and family ties, ultimately upholding the local authorities' decision.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 19 Abs. 2 BetmG; Swiss Federal Court Upholds Revocation of Settlement Permit for Serious Drug Offender: He was later convicted in 2014 for serious drug trafficking offenses, leading to a prison sentence of six and a half years. Following his conviction, the local migration authority revoked his residency permit, and he appealed this decision. The appeals were unsuccessful at both the regional and administrative levels, which prompted him to seek further review by the Swiss Federal Tribunal. The tribunal examined the validity and proportionality of the revocation in relation to his criminal behavior and family ties, ultimately upholding the local authorities' decision.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Strafzumessung wegen Drogenhandels Abschiebung lebenslängliche Freiheitsstrafe Haftgrund Weiterauslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche zulässig ist, da sie sich gegen den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung richtet ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Art. 5 Abs. 2 BV
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein ( Art. 5 Abs. 2 BV ; Art.
Art. 96 AuG
2 BV ; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl.
Art. 19 Abs. 2 BetmG
Das durch die (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ) qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG begründete hohe öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers wird durch seine privaten bzw.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Bundesgericht referred to the detailed reasoning of the cantonal court regarding the merits when dismissing the appeal by simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court ordered the appellant to bear the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Bundesgericht referred to the detailed reasoning of the cantonal court regarding the merits when dismissing the appeal by simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded.

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«…97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.2, 2C_159/2017 vom 9.2.2018 E. 2.2.2.1, 2C_260/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es sind denn auch der positive Vollzugsverlauf und die frühestmöglich e…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_260/2016

Urteil vom 6. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. A.A.________ (kosovarischer Staatsbürger, Jahrgang 1981) reiste im Januar 2004 in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau erteilt wurde. Im Jahr 2009 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsame Tochter B.A.________ wurde im Oktober 2007 geboren.

Im Juni 2011 wurde A.A.________ wegen Verdachts auf Drogenhandel festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt; im April 2013 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte ihn am 21. August 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen in den Jahren 2010 und 2011 begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG, teilweise mengen-, banden- und gewerbemässig qualifiziert, hinsichtlich 13.522 kg Heroingemisch, 4.333 kg Kokaingemisch und 16 kg Streckmittel sowie Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn an, die Schweiz bei der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu entlassen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wiesen die von A.A.________ erhobenen Rechtsmittel ab. Während vor der Vorinstanz hängigem Rechtsmittelverfahren wurde A.A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt er Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche zulässig ist, da sie sich gegen den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung richtet ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ( BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen ( BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein ( Art. 5 Abs. 2 BV ; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung ( BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20 ; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).

Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist ( BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs ( Art. 5 Abs. 2 BV ; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20 ; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).

In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein ( BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Person tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen ( BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20).

Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf aber auch schon dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall die vorinstanzliche Interessenabwägung und die Verhältnismässigkeitsprüfung. Zu Unrecht: Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren für Drogenhandel, teilweise mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert, verurteilt. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe aus rein finanziellen Beweggründen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet, weshalb ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausreise bestehe. Entgegen seinen Ausführungen kommt der Rückfallgefahr angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des FZA nicht dasjenige Gewicht zu, welches der Beschwerdeführer ihr zumessen möchte (vgl. dazu oben, E. 2.2). Die Vorinstanz konnte durchaus generalpräventive Überlegungen in ihre Abwägung miteinbeziehen, zumal ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers, welcher sich seit 2011 im Strafvollzug befand und erst einen Monat vor Erlass des angefochtenen Urteils bedingt entlassen wurde, unter für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren massgeblichen Gesichtspunkten keineswegs erstellt ist. Wohlverhalten unter dem Druck eines ausländischen Bewilligungsverfahrens wird erwartet und nicht als Hinweis dafür gewertet, dass ein verurteilter Straftäter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr delinquieren wird (zur bundesgerichtlichen Praxis vgl. Urteil 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Das durch die (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ) qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG begründete hohe öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers wird durch seine privaten bzw. die privaten Interessen seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seinem Heimatstaat Kosovo, in welchem er geboren und aufgewachsen ist, nach wie vor vertraut zu sein und dort nahe Verwandte zu haben, weshalb ihm eine Rückkehr zumutbar ist. Seiner ebenfalls im Kosovo geborenen Ehefrau und der gemeinsamen, im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils achtjährigen und damit sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindenden Tochter B.A.________ steht es frei, dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zu folgen oder in der Schweiz zu bleiben oder ihre familiären Beziehung über moderne Kommunikationsmittel und über Kurzbesuche aufrechtzuerhalten (Urteil des EGMR

Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], N. 64). Ohne die etwaigen, mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme einhergehenden empfindlichen Einschränkungen des Familienlebens zu unterschätzen, sind diese doch durch das gravierend straffällige Verhalten des Beschwerdeführers gerechtfertigt, zumal die Familienangehörigen für den Beschwerdeführer keinen Grund dafür darstellten, nicht in einen gross angelegten Heroin- und Kokainhandel einzusteigen. Sollte sich der Beschwerdeführer im Ausland bewähren und seine Kernfamilie weiterhin in der Schweiz leben, ist auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen. Für alles Weitere kann auf den ausführlichen und korrekten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) werden.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall