Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_260/2014 KI-generiert

Tax Estimate Upheld for Brothel Subtenant Lacking Records

Geschäftsnummer 2C_260/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company operating as a subtenant in a commercial space, where it provides facilities for sex workers and manages a brothel, faced tax assessments for state, community, and federal taxes for the year 2007. Due to a lack of financial records, the taxes were assessed based on estimates, leading the company to appeal to the local tax authority and subsequently to the administrative court. Both appeals were denied. The company then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing against the legitimacy of the tax assessments and requesting a reassessment based on proper data regarding similar enterprises. The case involves discussions around the validity of estimations used by the tax authorities and the criteria for such evaluations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 3 DBG; Tax Estimate Upheld for Brothel Subtenant Lacking Records: Due to a lack of financial records, the taxes were assessed based on estimates, leading the company to appeal to the local tax authority and subsequently to the administrative court. Both appeals were denied. The company then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing against the legitimacy of the tax assessments and requesting a reassessment based on proper data regarding similar enterprises. The case involves discussions around the validity of estimations used by the tax authorities and the criteria for such evaluations.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Gemeindesteuern 2007 direkte Bundessteuer 2007 Steuerveranlagungen kaufmännische Buchführung Warenumsatzsteuer Untermieter Staatsrechnung direkte Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeals were dismissed in the simplified procedure, citing this article.

Art. 65 BGG

The court determined the applicable costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed costs on the appellant based on this provision.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 24 BZP for the unification of the two proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

2C_160/2022 (2022-12-27)
Tax Deductibility of Child Support Payments Lacking Legal Obligation Proof
«…d vorgegangen ist (Urteile 2C_96/2019 vom 19. September 2019 E. 5.2.2 u. 5.2.3; 2C_90/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1; 2C_311/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.4; je m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdefüh…»
28610 (2022-05-16) · nw
Tax Assessment Overruled Due to Explained Asset Discrepancy
«…ll, wenn ein wesentlicher erwägens- werter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014 E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in: StE 2012 B 93.5 Nr.…»
PVG 2021 11 (2021-12-31) · gr
Tax Assessment Based on Assumption Overturns Due Process
«…messens beruht, das heisst, willkürlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_96/2019 vom 19. September 2019 E.5.2.2, 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E.4.1, 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E.5.1, 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.1 m.H; Zweifel/Hu…»
A 2021 27 (2021-11-16) · gr
Tax Authority Withholding Tax Assessment Overturned Due to Arbitrary Income Estimation
«…, das heisst, willkürlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_96/2019 vom 19. September 2019 E.5.2.2, 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E.4.1, 2C_683/2013 vom 13. Fe- bruar 2014 E.5.1, 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.1 m.H; Z…»
2C_96/2019 (2019-09-19)
Taxpayers v. Tax Authorities Regarding Alimony Deduction Estimate
«…muss aufgrund schwerwiegender Fehler im Ergebnis willkürlich sein (vgl. Urteile 2C_90/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1; 2C_311/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.4). 5.2.3. Die Einsprachebehörde und…»
2C_90/2017 (2017-10-16)
Restaurant Operator v. Tax Authority: Tax Assessment Estimation Flaw Due to VAT Method Discrepancy
«…e augenfällige Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind (Urteil 2C_311/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.4; vgl. auch Urteil 2C_260/2014 / 2C_261/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1). Der Sache nach geht es um qualitativ schwerwiegende Fehler, welche die Schätzu…»
2C_679/2016 (2017-07-11)
Taxpayer Revision: Void Ex Officio Assessments Due to Arbitrary Income Estimation and Procedural Error
«…, a.a.O., Rz 52 zu Art. 132; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz 68 zu Art. 132; siehe dazu zusätzlich die Urteile 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1; 2C_32/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 in: StR 67/2012 S. 59;…»
2C_796/2016 (2017-05-03)
Taxpayer Fails to Substantiate Worthless Claims and Loan Repayment Against Discretionary Tax Assessments
«…igen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (Urteile 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1; 2C_32/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.1). 3.2. Im Fall einer Schätzung nach pflichtgemässem Erme…»
100 2014 294 (2016-10-17) · be
Discretionary Tax Assessment Challenge Regarding Severance and Loyalty Payments
«…ll, wenn ein wesent- licher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbesondere erk…»
100 2014 189 (2015-05-05) · be
Taxpayer Appeal Regarding Income Adjustment Based on Asset/Expense Comparison
«…gsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 7 gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr.…»
100 2013 310 (2015-01-09) · be
Taxpayer v. Tax Authority: Estimation Assessment Upheld Due to Poor Record Keeping
«…Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr.…»
100 2013 363 (2014-12-22) · be
Cantonal Tax Discretionary Assessment Upheld Based on Wealth Comparison
«…Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr.…»
100 2013 361 (2014-11-03) · be
Couple v. Tax Administration: Estimated Income Assessment and Wealth Comparison
«…Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr.…»
100 2014 119 (2014-10-30) · be
Hotel Operator Tax Assessment: Discretionary Income Deficit and Recaptured Depreciation
«…Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1, 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) ode…»
100 2012 359 (2014-09-04) · be
Tax Evasion: Asset Growth Calculation Upheld Against Unsubstantiated Fund Origin Claims
«…Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_260/2014, 2C_261/2014

Urteil vom 2. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich ,

Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2007;

direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Januar 2014.

Erwägungen:

1. Die X.________ AG ist Untermieterin eines Gewerberaums in L.________. Die darin befindlichen Raumeinheiten stellt sie täglich wechselnden Frauen zur Verfügung, die dort als Prostituierte tätig sind. Zugleich besorgt sie den Empfang eines Bordells. Mangels Geschäftsaufzeichnungen - u.a. wurde entgegen der für bargeldintensive Betriebe geltenden Regel kein Kassabuch geführt - wurde sie für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2007 nach Ermessen veranlagt. Einsprachen an das Kantonale Steueramt Zürich und Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Mit zwei Urteilen vom 22. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den jeweiligen Rekurs- und Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2013 erhobenen Beschwerden ab.

Mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2014 gelangt die X.________ AG an das Bundesgericht, wobei sie je beantragt, die Veranlagung sei aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen, welches beim Kantonalen Steueramt einen Amtsbericht über Erfahrungssätze bei der Veranlagung von Mietbetrieben im Gunstgewerbe einzuverlangen und gestützt darauf die ermessensweise Schätzung des steuerbaren Reingewinns neu vorzunehmen habe.

Am 24. März 2014 ist die Beschwerdeführerin innert der ihr hiefür eingeräumten Frist der Auflage nachgekommen, die angefochtenen Urteile nachzureichen.

Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin hat die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts mit zwei Rechtsschriften angefochten. Die Verfahrensbeteiligten beider Verfahren sind identisch; sodann betreffen die angefochtenen Urteile je dieselben tatsächlichen Vorgänge, und sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern wie auch der direkten Bundessteuer sind die weitgehend gleichen Kriterien entscheidwesentlich. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP ; vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen ( BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht zeigt unter Hinweis auf die einschlägigen Normen (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern §§ 133 - 135 sowie § 139 Abs. 2 und § 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG-ZH]; betreffend die direkte Bundessteuer Art. 124 - 126 sowie Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG) auf, unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensveranlagung Platz greift, nach welchen Grundsätzen sie vorzunehmen ist und welche - begrenzten - Rügen in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden können. Es erläutert auch, wann bzw. warum die Rechtsmittelbehörde ihrerseits keine zusätzlichen Untersuchungen mehr anzustellen habe (E. 2 und 3 im Urteil betreffend Staats- und Gemeindesteuern; E. 2 - 4 im Urteil betreffend die direkte Bundessteuer). Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei schweizerisches Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich; es lässt sich dazu in den Rechtsschriften nichts Substanzielles entnehmen. Streitig bleibt allein, ob die zu Recht vorgenommenen Ermessensveranlagungen offensichtlich unrichtig sind ( § 140 Abs. 2 StG -ZH; Art. 132 Abs. 3 DBG ).

4.

4.1. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1). Es tut dies (zumindest in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz) nur, wenn der die Ermessenseinschätzung schützende Entscheid letztlich willkürlich ist (zum Willkürbegriff s. BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f. ; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Angesichts der besonderen Natur der Ermessensveranlagung sind bereits die Anforderungen an die Begründung der Einsprache hoch (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2). Erst recht gilt dies im Verfahren vor Bundesgericht; appellatorische Kritik namentlich an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3. S. 60 ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68).

4.2. Das Verwaltungsgericht stellt dar, gestützt auf welche Parameter das Steuerrekursgericht die Ermessenseinschätzung überprüft habe und warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Abweichen davon rechtfertigten (E. 4.2 und 4.3 des Urteils betreffend die Staats- und Gemeindesteuern; E. 5.2 und 5.3 des Urteils betreffend die direkte Bundessteuer). Namentlich erläutert es, dass und warum die Schätzung nach dem "Umsatzmodell" und nicht nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten "Mietmodell" zu erfolgen habe, von welchen Parametern (Umsatz, Anzahl Zimmer, Öffnungszeiten) und von welchem Verteilschlüssel auszugehen sei; es berücksichtigt dabei unter anderem auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Etablissement im Jahr 2007 nur während neun Monaten betrieb. Es geht sodann auf die Vorhalte der Beschwerdeführerin betreffend die Glaubwürdigkeit einer Prostituierten ein ("Denunziantin"), die im von ihr betriebenen Etablissement tätig war, und stellt fest, dass sich deren Angaben mit den Club-Informationen deckten, die das von der Beschwerdeführerin selber mitverwaltete Bordell im Internet aufgeschaltet hatte.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht (bzw. dem Steuerrekursgericht und der Steuerverwaltung) vor, die Schätzung beruhe auf offensichtlich unhaltbarer Grundlage. Sie rügt hauptsächlich das angeblich undifferenzierte und schwergewichtige Abstellen auf die Angaben der "Denunziantin"; dieser Vorwurf ist angesichts der diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet. Nachdem sodann der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung eine Betriebsdauer von neun Monaten zugrunde liegt, ist der an den Steuerkommissär bzw. das Kantonale Steueramt gerichtete Vorwurf, es sei von einer Betriebsdauer von zwölf Monaten ausgegangen worden, heute unerheblich. Welche Unterlagen, die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Mahnungen rechtzeitig nachgereicht worden sein sollen, (obwohl massgeblich) nicht berücksichtigt worden seien, wird sodann nicht erläutert. Inwiefern die Beschwerdeführerin erst im Rekursverfahren ausreichend Akteneinsicht erhalten haben will, spezifiziert sie nicht, ebenso wenig, was daraus abgeleitet werden soll. Soweit die vor allem appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt zu hören sind (an genügend substantiierten Sachverhaltsrügen fehlt es), sind sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat weder ungeeignete Schätzungsparameter berücksichtigt noch zeigt die Beschwerdeführerin auf, welche wesentlichen Schätzungsunterlagen ausser Acht gelassen worden seien oder warum welche zusätzlichen Untersuchungen erforderlich gewesen wären. Die aus dem vollständig erscheinenden, vom Verwaltungsgericht verwendeten Zahlenmaterial gezogenen Schlüsse auf die Geschäftszahlen der Beschwerdeführerin erscheinen plausibel. Es hatte bei der ihm selber zustehenden bloss beschränkten Überprüfungsbefugnis keine Handhabe, um von der vom Steuerrekursgericht bestätigten Ermessensveranlagung abzuweichen.

Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

5. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Sie sind, soweit auf sie eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

6. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_260/2014 und 2C_261/2014 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller