Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_259/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Grounds for Review

Geschäftsnummer 2C_259/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Administrative Court of the Canton of Solothurn dismissed her complaint regarding a hospital bill, citing her failure to provide timely justification despite being prompted. When the complainant appealed to the Federal Tribunal, it was noted that her submissions lacked the necessary legal basis and specific reasoning on why the lower court's decision violated the law. The tribunal informed her of these deficiencies, but her subsequent submission still failed to address these issues. Consequently, the tribunal was unable to consider her appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Grounds for Review: When the complainant appealed to the Federal Tribunal, it was noted that her submissions lacked the necessary legal basis and specific reasoning on why the lower court's decision violated the law. The tribunal informed her of these deficiencies, but her subsequent submission still failed to address these issues. Consequently, the tribunal was unable to consider her appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Spitalrechnung Revisionsgrund Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Verfahrensfrist substantiierte Begründung Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal in simplified procedure due to obvious lack of reasoned substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used because no court costs are levied as the appeal was not entered upon.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny the allocation of party compensation because the appeal was not entered upon.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_259/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Solothurner Spitäler AG, Personaldienst.

Gegenstand

Spitalrechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 (VWBES.2020.60).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. März 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einer Spitalrechnung nicht ein, da sie trotz Aufforderung dazu ihre Eingabe nicht fristgerecht begründet hatte.

2. A.________ gelangt gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht. Am 26. März 2020 teilte ihr die Kanzlei im Auftrag des Präsidenten mit, dass ihr Schreiben in verschiedenen Punkten den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge - insbesondere fehle eine sachbezogene Begründung dazu, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletze. A.________ reichte am 31. März 2020 die Originalbeschwerde mit Unterschrift und Beilagen nach; sie legte indessen wiederum nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen würde.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

3.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, zu erklären, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2020 "nicht annehme". Sie führt indessen nicht aus weshalb. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes tätig werden (SR 173.110). Die Beschwerdeführerin ist am 26. März 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Eingabe nicht rechtsgenügend begründet sei; dennoch reichte sie am 31. März 2020 keine ergänzende Begründung ein.

3.3. Zwar wurde ihr für die Verbesserung der Rechtsschrift Frist bis zum 21. April 2020 gesetzt, doch reagierte sie früher - nämlich bereits am 31. März 2020 - auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 26. März 2020. Mit ihrem Schreiben vom 31. März 2020 tut sie implizit kund, die ihr zur Verbesserung ihrer Eingabe auferlegte Frist bis zum 21. April 2020 nicht ausschöpfen zu wollen, zumal sie nicht in Aussicht gestellt hat, dass sie eine rechtsgenügende Begründung innert der ihr gesetzten Frist noch nachreichen werde; hierzu wäre sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedoch verpflichtet gewesen.

3.4. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar