Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Grounds for Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Administrative Court of the Canton of Solothurn dismissed her complaint regarding a hospital bill, citing her failure to provide timely justification despite being prompted. When the complainant appealed to the Federal Tribunal, it was noted that her submissions lacked the necessary legal basis and specific reasoning on why the lower court's decision violated the law. The tribunal informed her of these deficiencies, but her subsequent submission still failed to address these issues. Consequently, the tribunal was unable to consider her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Grounds for Review: When the complainant appealed to the Federal Tribunal, it was noted that her submissions lacked the necessary legal basis and specific reasoning on why the lower court's decision violated the law. The tribunal informed her of these deficiencies, but her subsequent submission still failed to address these issues. Consequently, the tribunal was unable to consider her appeal.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal in simplified procedure due to obvious lack of reasoned substantiation.
Used because no court costs are levied as the appeal was not entered upon.
Used to deny the allocation of party compensation because the appeal was not entered upon.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_259/2020
Urteil vom 2. April 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Solothurner Spitäler AG, Personaldienst.
Gegenstand
Spitalrechnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 (VWBES.2020.60).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 16. März 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einer Spitalrechnung nicht ein, da sie trotz Aufforderung dazu ihre Eingabe nicht fristgerecht begründet hatte.
2. A.________ gelangt gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht. Am 26. März 2020 teilte ihr die Kanzlei im Auftrag des Präsidenten mit, dass ihr Schreiben in verschiedenen Punkten den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge - insbesondere fehle eine sachbezogene Begründung dazu, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletze. A.________ reichte am 31. März 2020 die Originalbeschwerde mit Unterschrift und Beilagen nach; sie legte indessen wiederum nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen würde.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
3.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, zu erklären, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2020 "nicht annehme". Sie führt indessen nicht aus weshalb. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes tätig werden (SR 173.110). Die Beschwerdeführerin ist am 26. März 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Eingabe nicht rechtsgenügend begründet sei; dennoch reichte sie am 31. März 2020 keine ergänzende Begründung ein.
3.3. Zwar wurde ihr für die Verbesserung der Rechtsschrift Frist bis zum 21. April 2020 gesetzt, doch reagierte sie früher - nämlich bereits am 31. März 2020 - auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 26. März 2020. Mit ihrem Schreiben vom 31. März 2020 tut sie implizit kund, die ihr zur Verbesserung ihrer Eingabe auferlegte Frist bis zum 21. April 2020 nicht ausschöpfen zu wollen, zumal sie nicht in Aussicht gestellt hat, dass sie eine rechtsgenügende Begründung innert der ihr gesetzten Frist noch nachreichen werde; hierzu wäre sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedoch verpflichtet gewesen.
3.4. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar