Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_259/2010 KI-generiert

Tax Administration Withdrawal of Appeal

Geschäftsnummer 2C_259/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding municipal, cantonal, and federal direct taxes for the year 2006, involving two taxpayers and the cantonal tax administration. Following an initial ruling by the administrative court of the canton, the tax administration filed a request for revision, which was later clarified as not intended as an appeal to the federal court. Consequently, the tax administration formally withdrew their request for appeal. The situation led to the federal court deciding to close the case due to the withdrawal, with no costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 sowie Abs. 4 BGG; Tax Administration Withdrawal of Appeal: Following an initial ruling by the administrative court of the canton, the tax administration filed a request for revision, which was later clarified as not intended as an appeal to the federal court. Consequently, the tax administration formally withdrew their request for appeal. The situation led to the federal court deciding to close the case due to the withdrawal, with no costs being imposed.

Schlagwörter

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Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer direkte Steuer Verwaltungskosten Rückzug des Revisionsgesuchs Steuerbehörde Rücknahme der Verwaltungsverfügung Steuererklärungseinreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure was terminated based on the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 2 sowie Abs. 4 BGG

Used to decide on the waiver of court fees following the withdrawal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_259/2010

Verfügung vom 7. April 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ und Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 2. Februar 2010.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2010 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2006 von X.________ und Y.________,

in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2010, womit dieses dem Bundesgericht zuständigkeitshalber ein Revisionsgesuch der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 17. Februar 2010 sowie eine Stellungnahme dazu und ein eigenes Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen vom 15. März 2010, zusammen mit seinen Akten, übermittelt hat,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht gestützt auf die Überweisung zwei Verfahren eröffnet hat (2C_258/2010 mit den Steuerpflichtigen als Beschwerdeführer, 2C_259/2010 mit der kantonalen Steuerverwaltung als Beschwerdeführerin),

dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 1. April 2010 erklärt, dass ihr an das Verwaltungsgericht adressiertes Revisionsgesuch nicht als Beschwerde gedacht gewesen sei und nie die Absicht bestanden habe, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben, weshalb die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen werde,

dass das Verfahren 2C_259/2010 zufolge Rückzugs gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 2 sowie Abs. 4 BGG ) und sich die Frage einer Parteientschädigung nicht stellt,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller