Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_258/2019 KI-generiert

Revocation of Non-EU National's Residency Post-Divorce Upheld

Geschäftsnummer 2C_258/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Bangladeshi national, born in 1980, entered Switzerland illegally in 2009 and applied for asylum. After his application was denied in 2012, he went into hiding. He filed another asylum request in 2013, which was not considered by the authorities, and his subsequent appeal was dismissed. In 2014, he married a Swiss citizen and obtained a residence permit, which was extended multiple times, with the last extension expiring on September 9, 2018. They separated in March 2018, and the Zurich Migration Office revoked his residence permit, setting a deadline for his departure. His appeal against this decision was rejected, and a new departure deadline was set. He appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and extend his residence permit, citing the right to respect for private and family life under international and Swiss law, but his appeal did not successfully establish a legal claim for the renewal of his permit.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 AIG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV; Revocation of Non-EU National's Residency Post-Divorce Upheld: After his application was denied in 2012, he went into hiding. He filed another asylum request in 2013, which was not considered by the authorities, and his subsequent appeal was dismissed. In 2014, he married a Swiss citizen and obtained a residence permit, which was extended multiple times, with the last extension expiring on September 9, 2018. They separated in March 2018, and the Zurich Migration Office revoked his residence permit, setting a deadline for his departure. His appeal against this decision was rejected, and a new departure deadline was set. He appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and extend his residence permit, citing the right to respect for private and family life under international and Swiss law, but his appeal did not successfully establish a legal claim for the renewal of his permit.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Fremdes Recht Einreiseverfahren Scheidungsverfahren sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President of the Chamber as a single judge in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid and assistance was denied because the requests appeared hopeless.

Art. 65 BGG

The court fees were imposed on the appellant as the losing party.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

B.2024.99 (2024-12-06) · sg
Appeal Against Residence Permit Denial for Deportation to Iran Regarding Risk of Qisas Penalty
«…38/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 144 I 266 E. 3.9 und weitere Rechtsprechung; 2C_258/2019 vom 18. März B 2024/99 5/22 2019…»
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«…omme séjour légal au sens de la jurisprudence du Tribunal fédéral publiée sous ATF 144 I 266 consid. 3 (cf. arrêt du TF 2C_258/2019 du 18 mars 2019 consid. 2.3 et ATF 137 II 10 consid. 4.6 cité). En outre, il ne se prévaut à raison pas d’une intégrati…»
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«…38/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 144 I 266 E. 3.9 und weitere Rechtsprechung; 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht errei…»
B.2023.120 (2023-10-26) · sg
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Taxpayer Interest Deduction Dispute and Procedural Flaws
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_258/2019

Urteil vom 18. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Züric h.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 (VB.2018.00768).

Erwägungen:

1. A.________ (Jahrgang 1980) ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er reiste im Jahr 2009 illegal in die Schweiz ein, ersuchte um Asyl und tauchte nach Abweisung des Gesuchs im Jahr 2012 unter. Auf ein im Februar 2013 erneut gestelltes Asylgesuch trat das Bundesamt (mittlerweile Staatssekretariat für Migration) nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2013 ab. A.________ heiratete am 10. September 2014 in Rom eine schweizerische Staatsangehörige (Jahrgang 1952), worauf er am 21. September 2014 zu ihr einzog und eine letztmals bis zum 9. September 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erhielt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2017 wurde von einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens von A.________ und seiner Ehefrau Vormerk genommen und festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. März 2018 getrennt leben. Mit Verfügung vom 20. März 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von A.________ gegen die Verfügung vom 20. März 2018 erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2018 erhobene Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Gegen dieses Urteil vom 6. Februar 2018 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2019 an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Es sind weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475), ohne dabei an die Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden zu sein. Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.1; 2C_983/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 und 2C_978/2015 vom 3. November 2015 E. 1.2; mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, insbesondere beruft er sich dafür nicht auf Art. 50 AIG . Der Beschwerdeführer will indessen aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Recht auf Privatlebens) einen solchen Anspruch ableiten. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK , ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird ( BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

2.3. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden ist, weit weniger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Die blosse Anwesenheit während der Dauer eines erfolglos verlaufenden Asylverfahrens gilt nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend erstellt ( Art. 97 BGG ) gerügt worden sind und die nicht durch neue Beweismittel ergänzt werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), wurde der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums nicht straffällig und hat sich auch nicht verschuldet, bezieht nach einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit Sozialhilfe und hat einen Kurs "Deutsch im Arbeitsmarkt" besucht. Eine besonders ausgeprägte Integration ist nicht erkennbar. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verschaffen dem Beschwerdeführer unter dem geltend gemachten Aspekt des Privatlebens keinen Bewilligungsanspruch.

2.4. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Wegweisung ergibt sich aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG .

3. Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig, bleibt noch zu prüfen, ob das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden kann.

Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f., mit Hinweisen). Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligung zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids nicht gegeben, soweit dieser in materieller Hinsicht angefochten werden soll (grundlegend BGE 133 I 185 ). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift keine solchen Rügen, weshalb eine Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht weiter zu prüfen ist.

4. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das eingereichte Rechtsmittel unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer - beschränkt - zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert wäre, werden keine hinreichenden Rügen vorgetragen. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5. Dem auch für das Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die gestellten Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1

e contrario BGG). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall