Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_258/2016 KI-generiert

Wolf Shooting Permit Appeal Admissibility Dispute

Geschäftsnummer 2C_258/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented, the Department of Building, Transport, and Forestry of a Swiss canton issued a permit for the extermination of two young wolves from a specific pack. An individual residing in another canton filed a complaint against this permit, but the administrative court ruled that the complaint was not admissible due to the late submission of additional information regarding the individual's standing in the case. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking a reconsideration of the administrative court's handling of the case to ensure a fair examination of her complaint. However, the Federal Tribunal ultimately decided not to address the appeal based on insufficient justification from the complainant regarding her standing and the procedural aspects raised by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Wolf Shooting Permit Appeal Admissibility Dispute: An individual residing in another canton filed a complaint against this permit, but the administrative court ruled that the complaint was not admissible due to the late submission of additional information regarding the individual's standing in the case. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking a reconsideration of the administrative court's handling of the case to ensure a fair examination of her complaint. However, the Federal Tribunal ultimately decided not to address the appeal based on insufficient justification from the complainant regarding her standing and the procedural aspects raised by the lower court.

Schlagwörter

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Abschussbewilligung Wölfe Beschwerdelegitimation gesetzliche Verfahrensfrist nicht-administrative Streitigkeit Zulässige Gründe Rechtsstaat Jagdregal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_258/2016

Urteil vom 21. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement

des Kantons Graubünden.

Gegenstand

Abschussbewilligung Wölfe; Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 1. Kammer Einzelrichter vom 18. Februar 2016.

Erwägungen:

1. Am 21. Dezember 2015 erliess das Departement für Bau, Verkehr und Forstwirtschaft des Kantons Graubünden eine Verfügung betreffend den Abschuss zweier Jungwölfe am Calanda (sog. Calanda-Rudel). Die Verfügung wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2015 amtlich veröffentlicht. Die in Unterwasser, Kanton St. Gallen, wohnhafte A.________ erhob am 13. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Abschussbewilligung. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts bestätigte ihr am 14. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde. Zugleich hielt er fest, sie äussere sich nicht zur sog. Beschwerdelegitimation, d.h. dazu, in welcher Weise sie durch den angefochtenen Entscheid mehr berührt sei als jedermann und inwiefern sie auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids verfüge. Er stellte es der Betroffenen frei, im Sinne einer Beschwerdeergänzung dem Gericht innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Publikation des angefochtenen Entscheides Angaben zu ihrer Legitimation i.S. von Art. 50 der Bündner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nachzureichen. Für den Fall, dass innert der laufenden Rechtsmittelfrist die angeführten Mängel nicht behoben werden sollten, würde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können. A.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (wie auch bei demjenigen des Kantons St. Gallen, wo sie im gleichen Zusammenhang auch eine Beschwerde eingereicht hatte) eine Ergänzung zu ihrer bereits früher eingereichten Beschwerde ein, wobei sie ihre Legitimation namentlich mit ihren Mitgliedschaften bei Pro Natura, WOLF.CH und WWF begründete und auf ihr grosses persönliches Interesse am Schutz der Wölfe hinwies. Das entsprechende Schriftstück ist auf der ersten Seite mit dem Datum 26. Februar 2016 versehen; gemäss Poststempel ist es am 5. Februar 2016 versandt worden.

Mit Urteil vom 18. Februar 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerdebegründung betreffend die Legitimation trotz diesbezüglicher, mit dem Androhen des Nichteintretens im Säumnisfall verbundener Aufforderung nicht innert der Beschwerdefrist, sondern - wenn auch bloss um wenige Tage - verspätet nachgereicht worden sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht Rückweisung an das Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine faire und informativ korrekte Behandlung von ihr als Beschwerdeführerin.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht legt dar, warum vorliegend Anlass bestand, die Legitimationsfrage näher zu prüfen und zu entsprechender Beschwerdeverbesserung aufzufordern, und zeigt anhand der kantonalen Verfahrensordnung auf, wie dabei vorzugehen war. Namentlich befasst es sich ausführlich mit den Aspekten der Fristansetzung und erkennt, dass die für die Beschwerdeverbesserung massgeblich erklärte Beschwerdefrist am 1. Februar 2016 abgelaufen war, sodass die am 5. Februar 2016 zur Post gegebene Beschwerdeverbesserung verspätet erfolgte, was gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG zum Nichteintreten führte. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander; dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden praktizierte Fristansetzung beanstanden liesse. Hinweise auf eine offenbar abweichende Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts des Kanton St. Gallen sind irrelevant. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz bei der Handhabung des für sie massgeblichen Bündner Rechts der Beschwerdeführerin zustehende verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt hätte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller