Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_257/2025 KI-generiert

Colombian National Residence Permit Revocation Upheld Despite Hardship Claim

Geschäftsnummer 2C_257/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Colombian National Residence Permit Revocation Upheld Despite Hardship Claim The Swiss Federal Supreme Court upheld the revocation of a Colombian national's residence permit, which had been granted for a marriage that ended in divorce and the dissolution of the marital community. The Court considered the appellant's claim of a post-marital hardship case under Art. 50 para. 1 lit. b and para. 2 of the Foreign Nationals and Integration Act (FNIA), arguing that returning to his home country would severely jeopardize his social reintegration due to moderate integration in Switzerland and psychological issues. The Federal Court affirmed the lower court's finding that the appellant, who had only lived in Switzerland for a short time starting at age 45, maintained cultural and linguistic familiarity with Colombia, visited his daughter there regularly, held a degree in engineering with good professional prospects, and could access necessary psychiatric treatment in his home country; therefore, strong reasons to assume a serious risk to his re-integration or a relevant hardship case were not established, nor was a violation of the right to private life under Art. 8 ECHR demonstrated.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 AIG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Colombian National Residence Permit Revocation Upheld Despite Hardship Claim: The Court considered the appellant's claim of a post-marital hardship case under Art. 50 para. 1 lit. b and para. 2 of the Foreign Nationals and Integration Act (FNIA), arguing that returning to his home country would severely jeopardize his social reintegration due to moderate integration in Switzerland and psychological issues. The Federal Court affirmed the lower court's finding that the appellant, who had only lived in Switzerland for a short time starting at age 45, maintained cultural and linguistic familiarity with Colombia, visited his daughter there regularly, held a degree in engineering with good professional prospects, and could access necessary psychiatric treatment in his home country; therefore, strong reasons to assume a serious risk to his re-integration or a relevant hardship case were not established, nor was a violation of the right to private life under Art. 8 ECHR demonstrated.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige schwerer Härtefall Aufenthaltsbewilligung Rückkehrrecht Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal by way of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant, as they lost the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_257/2025

Urteil vom 23. Juli 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,

Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolph Kläger,

*gegen*

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. April 2025

(VB.2025.00066).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ (geb. 1974) ist Staatsangehöriger von Kolumbien. Er reiste am 30. November 2019 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration SEM wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 ab.

Am 23. Dezember 2021 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1968). Nachdem die Ehegatten am 1. März 2022 zusammengezogen sind, erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert bis 22. Dezember 2024.

Ende Januar 2024 zog A.________ aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Urteil vom 29. Mai 2024 wurde die Ehe durch das Bezirksgericht Zürich geschieden.

1.2.

Am 15. November 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und wies ihn unter Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Januar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2025).

1.3.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 2. April 2025 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

. Diese Bestimmung vermittelt grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Bedingungen von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

erfüllt sind, wird die vorliegende Beschwerde nicht von der Regelung bezüglich Unzulässigkeit bzw. Nichteintreten gemäss

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

erfasst (vgl. Urteil 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2; wobei

Art. 50 AIG

in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung anwendbar ist, vgl. dazu 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.1 ff.). Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (

BGE 147 I 268

E. 1.2.7). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,

Art. 89 Abs. 1,

Art. 90 und

Art. 100 Abs. 1 BGG

), ist auf die Beschwerde mit nachfolgender Einschränkung einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Härtefallbewilligung nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

richtet, ist darauf nicht einzutreten. Dabei handelt es sich nicht um eine Anspruchs-, sondern eine Ermessensbewilligung (vgl.

BGE 149 I 66

E. 4.9), die das Bundesgericht nicht überprüfen kann, da seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt ist (

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

; vgl. 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3).

Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet dem Beschwerdeführer nicht (

BGE 138 I 367

E. 1.1 mit Hinweis; Urteile 2C_111/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in:

BGE 150 I 73

).

3.

3.1.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (

Art. 95 lit. a und b BGG

). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl.

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 II 392

E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (

BGE 149 II 337

E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 147 I 73

E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (

BGE 149 I 248

E. 3.1).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw.

Art. 105 Abs. 2 BGG

). "Offensichtlich unrichtig" heisst willkürlich (

Art. 9 BV

). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 vorstehend;

BGE 150 II 346

E. 1.6

;

147 I 73

E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (

BGE 150 I 50

E. 3.3.1;

148 IV 356

E. 2.1;

140 III 264

E. 2.3).

Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, erschöpft sich seine Kritik darin, zu benennen, inwiefern er mit dem festgestellten Sachverhalt nicht einverstanden ist und welche Elemente aus seiner Sicht zu wenig beachtet wurden. Er setzt sich indes nicht im Einzelnen mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung seiner familiären Situation und seiner psychischen Lage sowie der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts das Willkürverbot verletzt haben sollte (vgl.

BGE 151 V 88

E. 6.2.1).

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

).

4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen bzw. nicht verlängert wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei infolge gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

sowie im Rahmen des Anspruchs auf Privatleben gemäss

Art. 8 EMRK

wegen seiner Integration in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

.

5.1.

Vorliegend hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer ein nachehelicher Härtefall im Sinne der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland bestehen würde, dargestellt (

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

;

Art. 31 Abs. 1 VZAE

;

BGE 139 II 393

E. 6;

138 II 229

E. 3.1;

137 II 345

E. 3.2). Gleichermassen zutreffend hat sie dargelegt, dass gesundheitliche Probleme praxisgemäss nur dann einen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (

BGE 139 II 393

E. 6; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.6-4.4.8) Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

5.2.

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 45 Jahren in die Schweiz und lebte zuvor in seiner Heimat Kolumbien. Seine 2014 geborene und in Kolumbien lebende Tochter besuchte er während seines Aufenthalts in der Schweiz alle zwei bis drei Monate für zwei Wochen. Mit Sprache und Kultur ist er aufgrund dessen nach wie vor vertraut, sodass ihm die Wiederaufnahme früherer sozialer Kontakte oder die Knüpfung neuer Beziehungen zweifellos gelingen wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Ferner studierte der Beschwerdeführer in Kolumbien Maschinenbau und war anschliessend als Ingenieur und Berater im entsprechenden Berufsfeld tätig, woraus die Vorinstanz zutreffend schliesst, dass er in Kolumbien wieder eine Anstellung finden dürfte und nicht wird in Armut leben müssen. Dafür, dass ihm in der Heimat eine unrechtmässige Strafverfolgung oder eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen würde, so die Vorinstanz überzeugend weiter, bestehen keine Hinweise. Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer die Behandlung mit Antidepressiva und Psychotherapie, die er in der Schweiz in seiner Muttersprache begonnen hat, in Kolumbien fortführen kann, da es dort ein funktionierendes Gesundheitssystem und namentlich in grösseren Städten angemessene Behandlungsmöglichkeiten gibt. Akute Suizidalität weist der Beschwerdeführer nicht auf; entsprechendem Verhalten wäre im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, berechtigte gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz aber nicht zu einem weiteren Aufenthalt.

5.3.

Was der Beschwerdeführer dagegen pauschal vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass er keine Angehörigen, keine Bindungen zu seinem Heimatstaat und keine beruflichen Perspektiven hätte, wie er geltend macht, findet keine Stütze im angefochtenen Entscheid und widerspricht den vorinstanzlichen Erwägungen, zeigt aber nicht auf, warum diese rechtsverletzend sein sollten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

; vorstehend E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung bedürfte, wie er weiter ausführt, anerkennt die Vorinstanz; dass diese in Kolumbien nicht möglich sein sollte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Vorinstanz den gesundheitlichen Aspekt des Beschwerdeführers unterschätzt haben sollte; insbesondere macht er nicht geltend, dass akute Suizidalität nachgewiesen sei oder Begleitmassnahmen beim Wegweisungsvollzug wirkungslos wären.

Eine konkrete, starke Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Kolumbien legt der Beschwerdeführer damit nicht dar. Daher hat die Vorinstanz

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

bundesrechtskonform angewendet und einen Aufenthaltsanspruch gestützt darauf verneint.

6. Der Beschwerdeführer ruft zwar auch den Anspruch auf Privatleben (

Art. 8 EMRK

) an und rügt diesen pauschal als verletzt. Inwiefern der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet sein und worin die Grundrechtsverletzung bestehen soll, begründet der Beschwerdeführer indes nicht. Es genügt der qualifizierten Begründungspflicht gemäss

Art. 106 Abs. 2 BGG

jedoch nicht (vorstehend E. 3.1), lediglich die eigene Rechtsauffassung aufzuführen und zu erklären, der Beschwerdeführer sei "besonders intensiv" in der Schweiz verankert, was die Vorinstanz verkannt hätte. Eine besondere Verwurzelung, die den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK

eröffnen könnte (

BGE 144 I 266

E. 3.9; ferner

BGE 149 I 207

E. 5.3.2

;

149 I 72

E. 2.1.2

;

149 I 66

E. 4.3), ist damit nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Auf die unbegründete Rüge ist nicht weiter einzugehen.

7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von

Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

abzuweisen.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha