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2C_257/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Stateless Status Appeal Due to Unpaid Costs

Geschäftsnummer 2C_257/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking recognition of statelessness, following a decision by the Federal Administrative Court which dismissed their initial complaint against a ruling from the State Secretariat for Migration. The individual requested the Federal Tribunal to overturn the previous court's decision and acknowledge their status as stateless. Alternatively, they sought for the matter to be sent back for a thorough investigation and new decision. Additionally, they petitioned for exemption from repaying legal aid costs from prior proceedings and requested free legal assistance and exemption from court costs for their current Federal Tribunal case, due to financial hardship. However, they failed to provide proofs of financial need nor submitted the required court advance payment within the given deadline, which impacted the progression of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 65 BGG, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario BGG; Federal Supreme Court Refuses Stateless Status Appeal Due to Unpaid Costs: The individual requested the Federal Tribunal to overturn the previous court's decision and acknowledge their status as stateless. Alternatively, they sought for the matter to be sent back for a thorough investigation and new decision. Additionally, they petitioned for exemption from repaying legal aid costs from prior proceedings and requested free legal assistance and exemption from court costs for their current Federal Tribunal case, due to financial hardship. However, they failed to provide proofs of financial need nor submitted the required court advance payment within the given deadline, which impacted the progression of their appeal.

Schlagwörter

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Anerkennung der Staatenlosigkeit Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege Nichtleistung des Kostenvorschusses Rechtsstellung Nichtigkeitsverfahren Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to lack of proof of indigence.

Art. 65 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_257/2019

Urteil vom 24. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019

(F-2362/2017).

Nach Einsicht

in das Urteil vom 6. Februar 2019, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ vom 24. April 2017 gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. März 2017 abgewiesen hat,

in die Beschwerde von A.________ vom 14. März 2019 an das Bundesgericht, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben, er sei als staatenlos anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. März 2017 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder das SEM zurückzuweisen, des Weiteren sei der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu befreien,

in das mit der Beschwerde gestellte Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. März 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. April 2019 angesetzt wurde, um entweder den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen oder die fehlenden Bedürftigkeitsnachweise einzureichen,

in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. April 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer die angesetzte Frist antragsgemäss bis zum 30. April 2019 erstreckt wurde,

in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine letztmalige Nachfrist bis zum 17. Mai 2019 unter der Androhung angesetzt wurde, im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

in Erwägung,

dass eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat und bei Vorliegen besonderer Gründe auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist ansetzt, im Falle des unbenutzten Ablaufes der Partei eine Nachfrist ansetzt und das Bundesgericht bei fehlender Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherheit innert Nachfrist auf die Eingabe nicht eintritt,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2

e contrario BGG),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall