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2C_256/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention for Expulsion of Jamaican National

Geschäftsnummer 2C_256/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was taken into custody for deportation by the Migration Office of Zurich on May 21, 2007. The local judge confirmed the detention the following day, allowing it to last until August 18, 2007. The individual, who had previously been ordered to leave Switzerland but failed to comply, sought release from detention through an appeal submitted to the Federal Tribunal shortly thereafter. His immigration status was complicated by previous legal issues, including a criminal record, and the authorities assessed that there was a significant risk he would evade deportation. The Federal Tribunal reviewed the situation and deemed the detention justified, confirming it as a necessary administrative measure to enforce the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Upholds Detention for Expulsion of Jamaican National: The local judge confirmed the detention the following day, allowing it to last until August 18, 2007. The individual, who had previously been ordered to leave Switzerland but failed to comply, sought release from detention through an appeal submitted to the Federal Tribunal shortly thereafter. His immigration status was complicated by previous legal issues, including a criminal record, and the authorities assessed that there was a significant risk he would evade deportation. The Federal Tribunal reviewed the situation and deemed the detention justified, confirming it as a necessary administrative measure to enforce the deportation order.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung administrative Versorgung Ausreise Fernhaltemassnahme Beamteneigenschaft Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 132 Abs. 1 BGG
Art. 109 BGG
The Federal Tribunal applied this article to decide the case in a simplified procedure.
Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 66 Abs. 1 Satz
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
Cited as the general rule for imposing costs on the losing party, although subsequently waived.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used in the dispositive to rule that no court fee shall be levied.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal applied this article to decide the case in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general rule for imposing costs on the losing party, although subsequently waived.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to rule that no court fee shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_256/2007 /ble

Urteil vom 6. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1969), von Jamaika, wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Mai 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Am nächsten Tag bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis am 18. August 2007.

B. Mit "Letter of appeal" vom 30.Mai/1.Juni 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid erging am 22. Mai 2007 und damit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Die Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ). Da sich die Eingabe als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen.

2. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ am 19. Juli 2006 aus dem Kantonsgebiet von Zürich weg. Der von ihm dagegen gerichtete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg. Am 29. Dezember 2006 dehnte das Bundesamt für Migration die Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Die Ausreisefrist wurde unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf den 31. Januar 2007 festgelegt. Entgegen dieser behördlichen Anordnung hat X.________ die Schweiz nicht verlassen. Nach der von ihm eingereichten Beschwerdebeilage hat er gegen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht. Dieses hat mit Verfügung vom 9. Februar 2007 sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; den mit der Verfügung - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der Nichtbezahlung - verlangten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- hat er nach seinen eigenen Angaben nicht bezahlt. Am 18. Mai 2007 konnte er in Zürich verhaftet werden.

3.

3.1 Der Haftrichter hat auf Grund der konkreten Umstände (zweitinstanzlicher Wegweisungsentscheid; illegaler Aufenthalt in der Schweiz seit 31. Januar 2007; Strafbefehl vom 19. Mai 2007: Freiheitsstrafe von von 90 Tagen wegen Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Massnahmen und Widerruf der am 7. Februar 2005 vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochenen, bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Körperverletzung; Strafbefehl vom 31. März 2006: Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; teilweise gefälschter jamaikanischer Reisepass; kein Wohnsitz in der Schweiz) erkannt, dass beim Beschwerdeführer im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG die Gefahr besteht, dass er sich nicht an die behördlichen Anordnungen halten würde und sich vielmehr der drohenden Ausschaffung durch Untertauchen entziehen könnte.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen werden kann, nicht hinreichend sachbezogen auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Was er im Übrigen vorbringt, lässt den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis (bzw. wohl zutreffender: Art. 13b Abs. 1 lit. c) ANAG nicht entfallen. Daran ändert auch nichts, dass ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Mai 2007 angewiesen haben soll, die Schweiz innert sechs Wochen zu verlassen. Mit seinem Einwand, er sei unschuldig, übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme zur Sicherung des Vollzuges der Wegweisung darstellt, der durch sein bisheriges Verhalten als gefährdet erscheint. Auch sein eingeleitetes Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung setzte nicht voraus, dessen Ausgang in der Schweiz abzuwarten.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht, darf davon ausgegangen werden, dass im Flughafengefängnis Zürich eine angemessene ärztliche Versorgung gewährleistet ist.

3.4 Die Haft erweist sich auch als verhältnismässig, um die bisher unterbliebene Ausreise des Beschwerdeführers - die er nun sogar selber wünscht und der offenbar nur noch der verfälschte Reisepass entgegensteht - sicherzustellen.

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: