Turkish National's Residence Permit Not Renewed After Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who entered Switzerland illegally in 2001 and subsequently obtained a residence permit following his marriage to a permitted resident. His residence permit was renewed multiple times until his marriage ended in divorce in 2014. Following the divorce and a subsequent request for extension of his residence permit, the relevant authorities denied the request, leading to his departure order. The individual challenged this decision in court, claiming his residence permit should be upheld based on certain legal provisions. However, the court found there was no legal basis for his claim, as his residence was contingent upon his marital status, which had changed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 44 AuG, Art. 50 AuG; Turkish National's Residence Permit Not Renewed After Divorce: His residence permit was renewed multiple times until his marriage ended in divorce in 2014. Following the divorce and a subsequent request for extension of his residence permit, the relevant authorities denied the request, leading to his departure order. The individual challenged this decision in court, claiming his residence permit should be upheld based on certain legal provisions. However, the court found there was no legal basis for his claim, as his residence was contingent upon his marital status, which had changed.
Schlagwörter
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KI-generiertMentioned in reasoning regarding the appellant's lack of legitimacy to the appeal.
Mentioned in reasoning why the appeal (as a subsidiary constitutional appeal) could not be entertained.
Cited in reasoning regarding the appellant's duty to substantiate the admissibility of the appeal.
Cited in reasoning regarding the language of the proceedings.
Applied to dismiss the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.
Cited in support of the order to impose court costs.
Applied to impose court costs on the losing party.
Cited in reasoning regarding the appellant's duty to demonstrate a right to extension due to lack of a legal claim.
Implicitly applied, as the final order states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (The appeal is not entertained), which is typically based on inadmissibility under Art. 93 LTF or similar procedural grounds when substantive review is not possible.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_254/2015
Urteil vom 24. März 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch CCSI/SOS Racisme Centre de contact Suisses-Immigrés,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 3. Februar 2015.
Erwägungen:
1. Der 1972 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste im April 2001 (im Alter von 29 Jahren) illegal in die Schweiz ein. Am 13. April 2002 heiratete er eine Landsfrau, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Darauf erhielt er seinerseits eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals verlängert wurde. Am 6. Mai 2008 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein Gesuch um Bewilligungsverlängerung ab, weil die Eheleute getrennt lebten. Am 4. Februar 2009 wurde dem Betroffenen erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil das Eheleben wieder aufgenommen worden war; die Bewilligung wurde schliesslich letztmals bis zum 24. April 2014 verlängert; am 6. Mai 2013 war ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Im September 2013 trennte sich das Ehepaar definitiv, am 28. August 2014 wurde es geschieden.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wies das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein Gesuch von A.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es dessen Wegweisung an. Mit Urteil vom 3. Februar 2015 wies der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, unter Bestätigung der Verfügung des Amts für Bevölkerung und Migration.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung des Amtes für Bevölkerung und Migration seien aufzuheben; seine Aufenthaltsbewilligung sei auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, eventuell von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aufrechtzuerhalten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt; es besteht keine Notwendigkeit, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.
2.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; s. auch BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179; ferner Urteile 2C_207/2015 vom 7. März 2015 E. 2.1 und 2C_130/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2.1).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte eine Aufenthaltsbewilligung. Die ihm erteilte Bewilligung beruhte mithin auf Art. 44 AuG; diese Bestimmung verschafft, anders als Art. 42 und 43 AuG (Recht auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des mit einer Schweizer Bürgerin oder einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers), für sich keinen Bewilligungsanspruch ( BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287; neuestens Urteile 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2 und 2C_1039/2014 vom 18. November 2014 E. 2.2). Wer über eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AuG verfügte, kann nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erst recht nicht nach Massgabe von Art. 50 AuG eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen; dessen Einleitungssatz regelt denn auch bloss das
Fortbestehen des Bewilligungs
anspruchs von Art. 42 und 43 AuG. Wenn nun Art. 77 VZAE , welchen das Kantonsgericht hier angewendet hat, die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht, wird damit kein Rechtsanspruch festgeschrieben (Urteile 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2 und 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2).
Da prima vista nicht ersichtlich ist, gestützt worauf der Beschwerdeführer sonst wie einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben könnte, hätte es ihm oblegen, im Hinblick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG einen solchen in vertretbarer Weise geltend zu machen. Dies tut er nicht.
2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann sie nicht entgegengenommen werden, wird doch nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt ( Art. 116 BGG ). Ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel, wird er doch mangels Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch die Verweigerung von deren Verlängerung nicht in rechtlich geschützten Interessen berührt ( Art. 115 lit. b BGG ; dazu BGE 133 I 185 ).
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller