Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_253/2007 KI-generiert

Physician's Attempts to Regain License and Disqualify Judges Rejected

Geschäftsnummer 2C_253/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a physician who had his license to practice independently revoked by the health authority of a Swiss canton. The administrative court upheld this revocation, leading the physician to challenge the decision on multiple grounds, including allegations of legal violations during the revocation process. Following a series of legal maneuvers, including requests for the suspension of certain judges and claims of delays in the resolution of his complaints, the administrative court dismissed his motions. The physician then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a variety of remedies, including annulment of prior decisions and reconsideration of the revoked practice allowance. However, the Federal Tribunal rejected his petitions and declared the complaints unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 37 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 65 BGG; Physician's Attempts to Regain License and Disqualify Judges Rejected: The administrative court upheld this revocation, leading the physician to challenge the decision on multiple grounds, including allegations of legal violations during the revocation process. Following a series of legal maneuvers, including requests for the suspension of certain judges and claims of delays in the resolution of his complaints, the administrative court dismissed his motions. The physician then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a variety of remedies, including annulment of prior decisions and reconsideration of the revoked practice allowance. However, the Federal Tribunal rejected his petitions and declared the complaints unsubstantiated.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Haftungsausschluss unbefugte Rechtsausübung ärztlicher Behandlungsfehler verspätetes Ausstandsbegehren Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

A reservation was made regarding not entering upon further similar submissions from the appellant.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as it was clearly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

The court fees were imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court costs were ordered to be imposed on the appellant.

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«…. 2.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteile 2C_305/2011 vom 22.08.2011 Erw. 2.6f.; 9C_509/2008 vom 29.12.2008 Erw. 3.2; 2C_253/2007 vom 26.06.2007 Erw. 2; BGE 105 Ib 301; BGE 97 I 862 je m.H.; VGE 819/03 v. 28.05.2003). Soweit die Beschwerdeführer Zif…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

2C_253/2007 /leb

Urteil vom 26. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

Martin Kraska,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,

vom 19. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Bewilligungsentzug am 13. Juli 2006. Mit Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 wies das Bundesgericht die von Martin Kraska gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2F_3/2007 vom 11. April 2007 sodann wies es das gegen das Urteil vom 10. Januar 2007 erhobene Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

1.2 Am 16. Januar 2007 beantragte Martin Kraska der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, es sei ihm eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Assistenz bzw. Stellvertretung zu bewilligen. Am 1./6. Februar 2007 ersuchte er um Bewilligung zur lückenlosen Fortsetzung selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Er machte geltend, die Praxisbewilligung sei ihm unter Verletzung verschiedenster rechtlicher Normen entzogen worden. Am 2. April 2007 gelangte er unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit einer Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er beantragte, es sei seinen vorerwähnten Gesuchen um Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ohne Verzug zu entsprechen. Die Beschwerde richtete sich gegen sämtliche am Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit Beteiligten und gegen weitere Amtspersonen. Er lehnte auch alle Verwaltungsrichter sowie Magistrats- und Amtspersonen in corpore ab und verlangte deren Ausschluss vom hängigen Verfahren.

Am 19. April 2007 beschloss das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege und Rechtsvertretung abzuweisen. Zugleich entschied es, die Beschwerde abzuweisen, soweit es darauf eintrat.

Mit als "national wirksame" Beschwerde bzw. Rechtsverzögerungs- & Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelter Rechtsschrift vom 27. Mai (Postaufgabe: 28. Mai) 2007 stellt Martin Kraska dem Bundesgericht verschiedene Anträge, wobei er einerseits auf die vor Verwaltungsgericht gestellten Anträge verweist und zusätzlich neue Begehren auflistet. Insbesondere verlangt er die Revision, Nichtigerklärung und unverzügliche Aufhebung der verschiedenen bis anhin gegen ihn ergangenen Verfügungen, Entscheide und Urteile betreffend seine Berufsausübung als Arzt. Er beantragt weiter unter anderem den Ausstand einer Anzahl namentlich genannter "strafverzeigt und rückgriffsbeklagtischen" Magistrats-, Amtspersonen, Verwaltungs- und Bundesrichter.

2. Das Ausstandsbegehren gegen mehrere Bundesrichter und einen Bundesgerichtsschreiber beruht ausschliesslich auf deren Mitwirkung in den Verfahren, in welchen erkannt wurde, dass der Entzug der Praxisbewilligung verfassungskonform und darauf revisionsweise nicht zurückzukommen sei. Auf diese Weise begründete Ausstandsbegehren sind, gleich wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG), auch nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 untauglich und mithin unzulässig, und die vom Begehren betroffenen Gerichtspersonen dürfen an der Feststellung von deren Unzulässigkeit mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; sodann Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2). Nicht anders verhält es sich, wenn gegen die betroffenen Gerichtspersonen wegen ihrer Mitwirkung an früheren Urteilen Strafanzeige eingereicht wird oder Schadenersatzforderungen ("Rückgriffsklagen") in Aussicht gestellt werden. Dem mit der Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen verlangen zu können, verfolgten Zweck würde zuwidergehandelt, wenn durch das Einreichen offensichtlich haltloser Strafanzeigen oder Klagebegehren die Durchführung eines Ausstandsverfahrens gemäss Art. 37 BGG erzwungen und der ordentliche Verfahrensgang beeinträchtigt werden könnte (Urteil 2F_2/2007 vom 25.April 2007 E. 3.2). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV , wonach jedermann Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Er erachtet dieses verfassungsmässige Recht dadurch verletzt, dass am angefochtenen Entscheid Verwaltungsrichter mitgewirkt haben, deren Ausstand er verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht hat in E. 1 seines Entscheids dargelegt, warum auf das Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der betroffenen Gerichtsmitglieder nicht einzutreten war. Die entsprechenden Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden; insbesondere kann aus einer früheren Mitwirkung eines Richters an einem für eine Partei negativen Entscheid nicht auf Feindschaft oder sonst auf einen Ausstandstatbestand geschlossen werden. Hierfür kann vorerst vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid sowie auf E. 2 des vorliegenden Urteils verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer beruft sich in dieser Hinsicht zusätzlich auf das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG). Näher einzugehen ist nur auf § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG . Danach ist eine Gerichtsperson von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen in eigener Sache, in Sachen ihres Ehegatten oder Verlobten, ihrer Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie; ferner wenn sie oder eine dieser Personen "mit einer Rückgriffsklage rechnen müssen". Der Beschwerdeführer erachtet die in seiner Sache handelnden Verwaltungsrichter als "rückgriffbeklagtische" Magistraten im Sinne dieser Bestimmung, weil er im Zusammenhang mit dem Entzug der Praxisbewilligung bzw. der Verweigerung einer sofortigen Neuzulassung gegen sie vorgehen will. Diese Konstellation fällt offensichtlich nicht unter die fragliche gesetzliche Ausstandsnorm. § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG erfasst das Richten in eigener Sache oder in einer einen Angehörigen betreffenden Angelegenheit; der Richter selber oder der Angehörige muss Partei am Verfahren sein. Was die (drohende) Rückgriffsklage betrifft, muss diese sich auf den unmittelbaren Streitgegenstand beziehen. Die Anwendbarkeit von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG ist nicht entgegen ihrem Wortlaut auch auf den Fall auszudehnen, dass gegen eine Justizperson eine andere Zivilklage, eine Betreibung oder ein Strafverfahren von einer Partei eingeleitet oder angekündigt wird; denn sonst hätte es jede Partei in der Hand, die betreffende Gerichtsperson nach ihrem Beilieben in den Ausschluss zu zwingen (Robert Hauser/ Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz. 18 und 19 zu § 95). Auch hierfür kann zudem auf die vorstehende E. 2 verwiesen werden.

3.2 Darüber, inwiefern dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen übrigen Erwägungen (insbesondere Verneinung des Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsvorwurfs; ferner Nichteintreten auf Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) Rechtsverletzungen vorgeworfen werden könnten, lässt sich der Beschwerdeschrift keine einschlägige Begründung entnehmen (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.3 Für ein Zurückkommen auf die verschiedenen bisher im Zusammenhang mit dem Entzug der Praxisbewilligung ergangenen Entscheidungen hat das Bundesgericht keine Handhabe (s. dazu auch Revisionsurteil 2F_3/2007 vom 11. April 2007).

3.4 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ) und im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

3.6 Es bleibt vorbehalten, auf weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: