Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_250/2008 KI-generiert

Bosnian National Expulsion Based on Serious Criminal Convictions

Geschäftsnummer 2C_250/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who was convicted of drug-related offenses and money laundering, leading to a ten-year expulsion order issued by the government of Zurich. The individual challenged the decision in court, arguing that the expulsion violated their right to respect for private and family life, asserting that the public interest in expelling them was not justified. The administrative court upheld the expulsion, citing the individual’s significant criminal history and likelihood of reoffending, despite claims of rehabilitation after early release from prison. The case ultimately focused on whether the interests of public safety outweighed the individual’s ties to Switzerland and right to remain.

Legislator-Regeste

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Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 86 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG; Bosnian National Expulsion Based on Serious Criminal Convictions: The individual challenged the decision in court, arguing that the expulsion violated their right to respect for private and family life, asserting that the public interest in expelling them was not justified. The administrative court upheld the expulsion, citing the individual’s significant criminal history and likelihood of reoffending, despite claims of rehabilitation after early release from prison. The case ultimately focused on whether the interests of public safety outweighed the individual’s ties to Switzerland and right to remain.

Schlagwörter

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Ausweisung strafrechtliche Landesverweisung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Heimschaffung Verbleiberecht Rückfall bei Straftaten Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used in the dispositive to justify treating and dismissing the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 65 BGG

Used in the dispositive to order the appellant to bear the federal court costs.

Art. 66 BGG

Used in the dispositive as the basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Used in the dispositive to state that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_250/2008

Urteil vom 10. September 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 23. Januar 2008.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte mit Urteil vom 16. Juni 2004 den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1959) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121), qualifizierter Geldwäscherei und Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Regelungen mit acht Jahren und sieben Monaten Zuchthaus. Diese Verurteilung nahm der Regierungsrat des Kantons Zürich zum Anlass, am 26. September 2007 die Ausweisung von X.________, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, für eine Dauer von zehn Jahren zu verfügen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies das dagegen erhobene Rechtsmittel am 23. Januar 2008 ab.

X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. März 2008, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 aufzuheben. Mit Eingabe vom 10. April 2008 ergänzte er seine Beschwerde; ausserdem ersuchte er um Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. um Ratenzahlungen für den Kostenvorschuss, welche ihm mit Verfügung vom 11. April 2008 bewilligt wurden.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration sowie - für den Regierungsrat - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

2. Der regierungsrätliche Ausweisungsbeschluss erging vor dem 1. Januar 2008 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist die Rechtmässigkeit der Ausweisung - in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG - nach dem bisherigen Recht zu beurteilen (nicht publizierte E. 1.1 von BGE 134 II 1 ).

3.

3.1 Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten einen Ausweisungsgrund bilden (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121], in der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221 227). Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid auch die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG erforderliche Interessenabwägung vor und gelangt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV . Die Ausweisung sei nicht durch ein überwiegendes Fernhalteinteresse gerechtfertigt und sei daher unverhältnismässig.

3.2 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer, der mehrfach und in zunehmend schwerer Weise gegen das Gesetz verstossen hat, eine "nicht unerhebliche Rückfallgefahr" besteht. Dieser macht demgegenüber geltend, die Justizvollzugsbehörden hätten ihn vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Er verweist auf eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich vom 18. Dezember 2007, worin ausgeführt wird, es dürfe grundsätzlich angenommen werden, der Beschwerdeführer habe aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe "gewisse Lehren gezogen und werde versuchen, sich künftig regelkonform zu verhalten". Es kann offen gelassen werden, ob es sich bei diesem Vorbringen bzw. Dokument um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343). Wie das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt hat, kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter gemäss Art. 86 StGB nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe - wie hier - bedingt entlassen wird, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus. Die bedingte Entlassung wird regelmässig gewährt, wenn das Verhalten des Betreffenden während des Strafvollzugs nicht hiegegen spricht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 187 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt überzeugend und namentlich unter Hinweis auf die Anhörung des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2007 dar, warum die erwähnte Rückfallgefahr gegeben ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch hält das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass ein erhebliches Interesse besteht, Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - massgeblich am Handel mit harten Drogen im zweistelligen Kilobereich beteiligt waren, von der Schweiz fernzuhalten.

3.3 Zwar mag es zutreffen, dass ein über zwanzigjähriger Aufenthalt in der Schweiz als lang zu bezeichnen ist und der heute geschiedene Beschwerdeführer während mehreren Jahren berufstätig war. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass dieser entgegen seiner Ansicht hier nicht sehr gut oder jedenfalls nicht über ein normales Mass hinaus integriert ist. Er spricht eigenen Angaben zufolge nur gebrochen Deutsch und befand sich die letzten fünf Jahre in Haft; unmittelbar davor war er wegen Verlusts des Führerscheins arbeitslos. Abgesehen von einem schweizerischen Freund gibt er zur Beschreibung seines Freundes- und Bekanntenkreises letztlich nur die Namen von Familienangehörigen und seiner von ihm geschiedenen Ehefrauen an. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung ab dem 5. Februar 2008 eine Arbeitsstelle antreten konnte und dass sein in der Heimat verbliebener Vater inzwischen verstorben ist, ist nicht ausschlaggebend. Wie die Vorinstanz bemerkt, hat er in Bosnien-Herzegowina, wo er seine gesamte Schulzeit und einen Teil seines Lebens als Erwachsener verbracht hat, noch seine Mutter und einen grossen Familienkreis. Die Beziehung zu seiner Heimat hat er nie abgebrochen. Von dort aus kann er den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden und eingebürgerten volljährigen Töchtern aus zwei geschiedenen Ehen aufrechterhalten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Familienangehörigen in der Schweiz besteht nicht (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.). Zwar mag die Situation in Bosnien-Herzegowina schwieriger sein wie in der Schweiz; das trifft den Beschwerdeführer jedoch nicht anders als seine dortigen Landsleute. Nach dem Gesagten ist ihm eine Rückreise in seine Heimat zumutbar.

3.4 Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Der Schluss der Vorinstanz, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dasjenige an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegt, ist bundesrechts- und insbesondere verfassungskonform. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG behandelt und abgewiesen werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz