Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_249/2016 KI-generiert

Rejection of Appeal Against Approval of Detention Pending Deportation

Geschäftsnummer 2C_249/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland illegally in September 2014 and subsequently applied for asylum, which was denied in April 2015, leading to an order for expulsion. In February 2016, the migration authorities imposed detention for expulsion, which was later confirmed by a court for an initial duration of three months. The individual appealed against this decision, expressing willingness to leave the country and requesting release to organize necessary documentation. However, the court found the appeal unsubstantiated and did not proceed with it due to insufficient justification against the initial ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Rejection of Appeal Against Approval of Detention Pending Deportation: In February 2016, the migration authorities imposed detention for expulsion, which was later confirmed by a court for an initial duration of three months. The individual appealed against this decision, expressing willingness to leave the country and requesting release to organize necessary documentation. However, the court found the appeal unsubstantiated and did not proceed with it due to insufficient justification against the initial ruling.

Schlagwörter

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Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft Asylgesetz Abschiebung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Prozessrecht verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed (no entry) because of insufficient reasoning, according to the simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the imposition of court costs based on the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_249/2016

Urteil vom 16. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 17. Februar 2016.

Erwägungen:

Der 1980 geborene A.________, nach seinen Angaben aus Kolumbien stammend, was bisher nicht bestätigt ist, reiste im September 2014 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 13. April 2015 abgewiesen, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Der Entscheid ist rechtskräftig. Am 12. Februar 2016 ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug gegen ihn Ausschaffungshaft an, die er am 14. Februar 2016 (nach Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe) antrat. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 erteilte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug der Ausschaffungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. Mai 2016, die richterliche Genehmigung.

Mit Schreiben vom 14. März 2016, beim Bundesgericht eingegangen am 16. März 2016, erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts. Er führte Folgendes aus: "Ich bestätige, dass ich bereit bin, das Land zu verlassen; und in mein Heimatland zurück zu kehren. - Ich frage um Entlassung, um meine Papiere in Zürich (wo ich wohnte) zu organisieren. - Bitte helfen Sie mir."

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid Recht verletze.

Das Verwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und erläutert, warum diese im Falle des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens, erfüllt sind; namentlich berücksichtigt es dabei dessen Beteuerung, er würde selbstständig ausreisen. Was dem Bundesgericht in der Eingabe vom 14. März 2016 vorgetragen wird, ist in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletze. Mangels (hinreichender) Begründung ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen ist angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, inwiefern sich dessen Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller