Parties' Failure to Challenge Procedural Ruling in Insurance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two companies over the evaluation of damage caused by a fallen tree branch to a property owned by one of the companies. The building insurance authority assessed the damage at a cost of CHF 6,600, which the companies contested. Their appeal to the insurance authority was rejected on the grounds that their legal submissions were deemed inappropriate. Following this, they brought the matter to the administrative court, which also dismissed their claims regarding the appropriateness of their submissions. Subsequently, the companies filed a complaint with the Federal Tribunal seeking to overturn the administrative court’s decision and made additional requests, but the court found their submissions inadequate and decided not to address the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Parties' Failure to Challenge Procedural Ruling in Insurance Appeal: The building insurance authority assessed the damage at a cost of CHF 6,600, which the companies contested. Their appeal to the insurance authority was rejected on the grounds that their legal submissions were deemed inappropriate. Following this, they brought the matter to the administrative court, which also dismissed their claims regarding the appropriateness of their submissions. Subsequently, the companies filed a complaint with the Federal Tribunal seeking to overturn the administrative court’s decision and made additional requests, but the court found their submissions inadequate and decided not to address the complaint.
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KI-generiertThe decision was rendered using the simplified procedure indicated by this article.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the requests.
Used to impose the court fees on the appellants.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_248/2007 /ble
Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Postfach, 8050 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (ungebührliche Rechtsschrift),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 20. April 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich schätzte den Schaden, der durch einen abgebrochenen Ast eines Baums im März 2006 an der Liegenschaft der Y.________ AG in Zürich-Höngg entstanden war, auf Fr. 6'600. Die Eigentümerin und die X.________ AG als Nutzniesserin an der Liegenschaft fochten diese Schätzung an. Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich trat am 14. Februar 2007 auf ihr Rechtsmittel nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Die X.________ AG und die Y.________ AG beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde die Aufhebung des zuletzt genannten Entscheids und stellen zahlreiche weitere Begehren (vgl. Eingaben vom 25. Mai, 20. Juni und 26. Juli 2007). Die Gebäudeversicherung stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
2. Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung trat auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung nicht ein, die von ihr eingereichten Rechtsschriften seien ungebührlich. Daher bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheids auch nur die Frage, ob die Rechtsschriften, welche die Beschwerdeführerinnen bei der Rekurskommission einreichten, ungebührlich waren. In der Beschwerde an das Bundesgericht legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, inwiefern die Bejahung der Ungebührlichkeit durch das Verwaltungsgericht Recht verletzt. Sie erheben lediglich allgemein gehaltene Vorwürfe gegen die Behörden und beanstanden im Übrigen die Schätzung der Gebäudeversicherung, welche indessen - wie erwähnt - nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war. Die Begründung genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wobei die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung oder Ergänzung entsprechend Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG insoweit nicht in Betracht kommt (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4294-4296; zum Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [OG]: BGE 131 II 470 E. 1.3 S. 475; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369). Auf die Beschwerde kann das Bundesgericht demnach nicht eintreten.
3. Wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: