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2C_245/2016 KI-generiert

Challenge to Refusal of Deadline Extension in Agricultural Payment Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 2C_245/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Department of Economic Affairs in the canton of St. Gallen regarding agricultural direct payments. The individual submitted an appeal to the cantonal administrative court, which dismissed the appeal due to lateness and rejected a request for the restoration of the appeal period. Following this, the individual made another request for revision and the restoration of the appeal period, which was subsequently forwarded to the Federal Tribunal as a complaint against the administrative court's earlier decision. The Federal Tribunal's examination revealed that the complaint lacked necessary justification and thus deemed it unqualified for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Challenge to Refusal of Deadline Extension in Agricultural Payment Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: Gallen regarding agricultural direct payments. The individual submitted an appeal to the cantonal administrative court, which dismissed the appeal due to lateness and rejected a request for the restoration of the appeal period. Following this, the individual made another request for revision and the restoration of the appeal period, which was subsequently forwarded to the Federal Tribunal as a complaint against the administrative court's earlier decision. The Federal Tribunal's examination revealed that the complaint lacked necessary justification and thus deemed it unqualified for further consideration.

Schlagwörter

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Direktzahlungen 2014 Fristwiederherstellung Landwirtschaftsrecht verspätetes Fristerstreckungsgesuch Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zahlungsfrist Wiederherstellung der versäumten Frist Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the specific ground for non-entry due to the obvious lack of sufficient reasoning in the appeal brief.

Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because it obviously lacked sufficient grounds, applied in the simplified procedure by the division president.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the exceptional waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_245/2016

Urteil vom 16. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Direktzahlungen 2014; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 22. Januar 2016.

Erwägungen:

A.________ gelangte am 9. September 2015 gegen einen Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen betreffend landwirtschaftliche Direktzahlungen an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dessen Präsident trat mit Entscheid vom 18. November 2015 namentlich wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. A.________ verlangte in der Folge einen Entscheid des Gerichts. Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 22. Januar 2016, diesmal in Fünferbesetzung, das Fristwiederherstellungsgesuch wiederum ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

A.________ gelangte am 9. März 2016 nochmals an das Verwaltungsgericht, welchem er eine Revision/Rückweisung des Entscheids vom 22. Januar 2016 beantragte und erneut das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe am 15. März 2016 zuständigkeitshalber zwecks allfälliger Behandlung als Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 zu betrachten.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (Entscheid) Recht verletze. Eine diesen Anforderungen genügende Rechtsschrift ist innert der nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, (sinngemäss) die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu beantragen und um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist zu ersuchen. Es fehlt jegliche Begründung für diese Begehren, und eine solche kann nicht nachgereicht werden, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist.

Auf die offensichtlich einer (hinreichenden) Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller