Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_243/2019 KI-generiert

German National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Unsubstantiated Change in Status and Receipt of Social Assistance

Geschäftsnummer 2C_243/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A German national, who initially came to Switzerland for employment from February 2008 to September 2011, returned on July 1, 2014, with an indefinite employment contract and was granted an EU/EFTA residence permit valid until June 30, 2019. His employment ended on April 30, 2015, leading to significant financial assistance from the social services, amounting to CHF 82,134.95 by September 14, 2018. Consequently, the Cantonal Migration Office of Thurgau revoked his residence permit on January 18, 2018. His appeals against this decision to both the Department of Justice and Security of the Canton of Thurgau and the Administrative Court of Thurgau were unsuccessful. The individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming he had found new self-employment and would no longer be reliant on social aid, but this new assertion was not supported sufficiently to allow for a reversal or retention of his residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 6 Anhang, Art. 99 BGG, Art. 12 Anhang, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; German National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Unsubstantiated Change in Status and Receipt of Social Assistance: His employment ended on April 30, 2015, leading to significant financial assistance from the social services, amounting to CHF 82,134.95 by September 14, 2018. Consequently, the Cantonal Migration Office of Thurgau revoked his residence permit on January 18, 2018. His appeals against this decision to both the Department of Justice and Security of the Canton of Thurgau and the Administrative Court of Thurgau were unsuccessful. The individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming he had found new self-employment and would no longer be reliant on social aid, but this new assertion was not supported sufficiently to allow for a reversal or retention of his residence permit.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Arbeitnehmerstatus Sozialhilfe Nachweis der Staatenlosigkeit Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the President as a single judge in a simplified procedure because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_243/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2019 (VG.2018.128/E).

Erwägungen:

1. Der 1980 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ weilte vom 1. Februar 2008 bis zum 2. September 2011 zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Am 1. Juli 2014 reiste er wiederum in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine bis 30. Juni 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 30. April 2015 wurde sein Arbeitsverhältnis aufgelöst, und seither wird er vom Sozialamt in erheblichem Ausmass (Zwischenstand 14. September 2018 Fr. 82'134.95) finanziell unterstützt. Am 18. Januar 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Aufenthaltsbewilligung; der Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (Entscheid vom 13. September 2018) sowie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 16. Januar 2019) blieben erfolglos. Mit vom 5. März 2019 datiertem Schreiben (Postaufgabe 8. März 2019) erhebt Daniel Weiss Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 97 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers beruhte auf seiner Arbeitsnehmereigenschaft ( Art. 6 Anhang I FZA ) und deren Widerruf auf dem Dahinfallen dieser Eigenschaft bzw. auf dem Fehlen eines anderen Bewilligungstatbestands gemäss FZA. Zu den entsprechenden Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig geltend, er habe nun "etwas in der Selbstständigkeit gefunden", es dauere ca. elf Wochen "bis es abgeschlossen ist"; er werde nicht mehr vom Sozialamt Sozialhilfe-Unterstützung beziehen und finanziell auf eigenen Beinen stehen. Er plant offenbar, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit dieser Schilderung wird eine gemäss Art. 99 BGG unzulässige neue Tatsache vorgetragen; es ist schon darum darauf nicht einzugehen. Ohnehin würde das Vorbringen in keiner Weise substanziiert, sodass keine Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Beibehaltung der bisherigen Bewilligung - nunmehr zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 12 Anhang I FZA ) - erkennbar wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, um die Unrechtmässigkeit des Bewilligungswiderrufs darzutun ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller