Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_242/2012 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Due to Failure to Pay Costs or Substantiate Legal Aid Request

Geschäftsnummer 2C_242/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the revocation of a residency permit, with the complainant challenging a decision made by the administrative court. The complainant requested legal aid and was given a deadline to pay a court cost advance, which was not fulfilled within the stipulated time, despite an extension being granted. The complainant argued financial hardship as a reason for not being able to pay and sought further extensions, but failed to provide sufficient justification or documentation of their financial situation. As a result, the complaint was not accepted, and court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Refusal to Hear Appeal Due to Failure to Pay Costs or Substantiate Legal Aid Request: The complainant requested legal aid and was given a deadline to pay a court cost advance, which was not fulfilled within the stipulated time, despite an extension being granted. The complainant argued financial hardship as a reason for not being able to pay and sought further extensions, but failed to provide sufficient justification or documentation of their financial situation. As a result, the complaint was not accepted, and court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung (Widerruf) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Widerruf der Niederlassungsbewilligung Kostenvorschussleistung Bedürftigkeit Beschwerdelegitimation Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision to not enter into the merits (non-admission) by the single judge in the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit after the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

8C_40/2020 (2020-03-17)
Dismissal for Non-payment of Cost Advance
«…vorschusses nicht eingehalten ist (vgl. Urteile 8C_617/2019 vom 5. November 2019, 2C_1193/2012 vom 13. Februar 2013 und 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012), dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betr…»
8C_617/2019 (2019-11-05)
Appeal Dismissed for Failure to Timely Pay Cost Advance
«…frist zur Bezahlung des ganzen Kostenvorschusses nicht eingehalten ist (vgl. Urteile 2C_1193/2012 vom 13. Februar 2013, 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012), dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betr…»
2F_16/2013 (2013-08-26)
Denial of Deadline Restoration for Advanced Court Costs Due to Unsubstantiated Financial Hardship
«…s vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs bildenden Urteil 2C_399/2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012) dargelegt worden ist; solchen Gesuchen kann nur ganz ausnahmsweise entsprochen werden. Der Beschwerde…»
2C_399/2013 (2013-07-04)
Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
«…erungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012 mit Hinweis), dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 13. Mai 2013 auferlegten Kostenvorsc…»
2C_1193/2012 (2013-02-13)
Refusal of Appeal Due to Untimely Cost Advance Payment
«…ltend gemacht werden und mit einem derartigen Begehren die nicht erstreckbare Nachfrist nicht gewahrt wird (vgl. Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012), dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG…»
2C_1097/2012 (2013-01-18)
Tunisian National v. Non-Renewal of Residence Permit: Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
«…vor, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012 mit Hinweis). Die Nachfrist kann nebst durch Bezahlung des Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuc…»
2C_317/2012 (2012-10-17)
Swiss Federal Court Upholds Denial of Residence Permit Based on Public Order Threat Due to Criminal Record
«…p, puis à une peine privative de liberté de 32 mois pour infraction grave à la LStup et blanchiment d'argent (cf. arrêt 2C_242/2012 du 23 septembre 2011 consid. 3 et 4). Le Tribunal fédéral a en revanche annulé la révocation de l'autorisation de séjou…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_242/2012

Urteil vom 24. Mai 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 8. Februar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 14. März 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

in die Verfügung vom 29. März 2012, womit der Beschwerdeführer trotz dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert wurde, bis spätestens am 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, wobei die Verfügung in Anbetracht eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege folgenden Hinweis enthielt: "Fehlender Bedürftigkeitsnachweis; erforderlich sind vollständige Angaben mit Belegen zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen ... Der Nachweis kann innert Zahlungsfrist erbracht werden",

in das Schreiben des Vertreters vom 7. Mai 2012, womit erklärt wird, dass der Vorschuss mangels Einkommens und Vermögens nicht habe bezahlt werden können, und um eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht wird, um die Belege zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen nachreichen zu können,

in die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 8. Mai 2012, womit die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. zur Erbringung des Bedürftigkeitsnachweises unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 21. Mai 2012 erstreckt wurde,

in das eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2012, womit um Gewährung von Ratenzahlungen ersucht wird,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),

dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteil 2C_568/2010 vom 27. September 2010 E. 2 mit Hinweisen),

dass dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer Frist sowie Nachfrist entweder zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Vervollständigung und Begründung des bereits zu Verfahrensbeginn gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt wurde,

dass innert der Nachfrist weder der Vorschuss bezahlt noch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen worden ist,

dass mit dem am letzten Tag der Nachfrist gestellten, nochmals auf die schwierige wirtschaftliche Situation hinweisenden Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlungen keine ausnahmsweise die Erstreckung der Nachfrist rechtfertigende Gründe geltend gemacht werden,

dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller