Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_241/2013 KI-generiert

Taxpayer Appeal Lapse Due to Late Submission of Appeal Grounds

Geschäftsnummer 2C_241/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves three individuals who filed an appeal against a decision made by the tax appeal commission concerning property gains tax. They initially submitted a request to extend the deadline for submitting their appeal grounds, which was granted. However, when their grounds were eventually sent, they were deemed late by the appellate court, leading to the dismissal of their appeal. The individuals subsequently challenged this dismissal, asserting that the deadlines were met and requesting that the case be sent back for reconsideration. The court ultimately found the appeal to be insufficiently justified and ruled not to entertain it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 42 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Taxpayer Appeal Lapse Due to Late Submission of Appeal Grounds: They initially submitted a request to extend the deadline for submitting their appeal grounds, which was granted. However, when their grounds were eventually sent, they were deemed late by the appellate court, leading to the dismissal of their appeal. The individuals subsequently challenged this dismissal, asserting that the deadlines were met and requesting that the case be sent back for reconsideration. The court ultimately found the appeal to be insufficiently justified and ruled not to entertain it.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundstückgewinnsteuer Rechte des Steuerpflichtigen Steuerveranlagungen Kapitalsteuer Verfahrensverzögerungen Wiederherstellung der versäumten Frist verspätete Steuererklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to this provision.

Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to bear the court costs pursuant to this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_241/2013

Urteil vom 11. April 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Herrn Q.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 13. Februar 2013.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________, Y.________ und Z.________ liessen am 13. September 2012 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend Grundstückgewinnsteuer erheben. Am 1. September 2012 ersuchte ihr Vertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der detaillierten Rekursbegründung bis zum 30. November 2012. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2012 entsprochen. Die Rekursbegründung wurde am 29. November 2012 mit Beilagen eingeschrieben zur österreichischen Post gegeben. Sie ging beim Appellationsgericht am 10. Dezember 2012 ein; sie war erst am 5. Dezember 2012 an die schweizerische Post übermittelt worden. Nachdem ihr Vertreter zur Frage der Fristwahrung Stellung genommen hatte, erklärte das Appellationsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2013 den Rekurs der Steuerpflichtigen als dahingefallen, weil die Rekursbegründung verspätet eingereicht worden sei, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben gewesen wäre.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. März 2013 beantragen X.________, Y.________ und Z.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Causa sei bezüglich Fristenlaufs bzw. dessen Wahrung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. die Frist sei als gewahrt einzustufen; daraus folgernd seien die eingereichten Beweismittel entsprechend zu würdigen und die Vorinstanz habe darauf einzugehen bzw. die Steuerrekurskommission Basel-Stadt habe diese einer (Neu-)Beurteilung zu unterziehen.

1.3 Mit Schreiben vom 18. März 2013 wurde der sich bis zum 21. April 2013 im Ausland aufhaltende Vertreter der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 39 Abs. 3 BGG zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert und zugleich über die Formerfordernisse gemäss Art. 42 BGG sowie über den Fristenlauf (Friststillstand über Ostern gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) informiert. Der Vertreter antwortete mit undatiertem, am 29. März 2013 bei der Post in Wien aufgegebenem, beim Bundesgericht am 2. April 2013 eingegangenem Schreiben, dass Post an seine Adresse in A.________/VS zugestellt werden könne. Zugleich äusserte er sich ergänzend zum angefochtenen Urteil.

Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts (s. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Das angefochtene Urteil beruht auf kantonalem (Verfahrens-) Recht. Weder in Bezug auf das gesetzliche Erfordernis, dass die Frist nur durch Eintreffen einer Eingabe bei der schweizerischen Post gewahrt werden kann (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG] in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz, StG]), noch bezüglich § 147 Abs. 5 StG über die Wiederherstellung einer unverschuldet versäumten Frist zeigen die Beschwerdeführer auf, inwiefern das Appellationsgericht in seinen Erwägungen (E. 1.3 und E. 2) durch die entsprechende Gesetzesauslegung und -anwendung verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdeschrift oder der Eingabe vom 29. März 2013 entnehmen, inwiefern das Appellationsgericht qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben könnte. Was namentlich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte fehlende Kenntnis um Probleme bei der Fristwahrung bei Postaufgaben im Ausland betrifft, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglich einschlägigen E. 2.2 des angefochtenen Urteils.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller