Loss carryforward precluded by final prior-year assessment rejecting same loss.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the taxpayers' appeal, upholding the lower court's decision that denied their carryforward of a loss from 2007 against their 2008 income for cantonal and communal taxes. The taxpayers had claimed a loss from a farm transfer in their 2007 tax assessment, but the tax authority rejected it, and that assessment became final. They then sought to carry the same loss forward to 2008 under Article 67 of the Swiss Tax Harmonization Act, but the court ruled that losses can only be carried forward if they could not be offset in the earlier period, and here the 2007 assessment had already become legally binding, so the loss could not be re-litigated in a later year. The court also rejected the taxpayers' equal treatment argument, finding it inadequately substantiated, and ordered them to pay the court costs of 1,000 Swiss francs, jointly and severally.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 StHG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Loss carryforward precluded by final prior-year assessment rejecting same loss: The taxpayers had claimed a loss from a farm transfer in their 2007 tax assessment, but the tax authority rejected it, and that assessment became final. They then sought to carry the same loss forward to 2008 under Article 67 of the Swiss Tax Harmonization Act, but the court ruled that losses can only be carried forward if they could not be offset in the earlier period, and here the 2007 assessment had already become legally binding, so the loss could not be re-litigated in a later year. The court also rejected the taxpayers' equal treatment argument, finding it inadequately substantiated, and ordered them to pay the court costs of 1,000 Swiss francs, jointly and severally.
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KI-generiertProcedural basis for dismissing the appeal by simplified summary procedure.
Imposes court costs on the taxpayers, who are jointly and severally liable.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_240/2011
Urteil vom 8. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Urs Vögele,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.X.________ war an der Erbengemeinschaft des Y.________ beteiligt, die einen Landwirtschaftsbetrieb besass. Mit öffentlicher Urkunde vom 15. Februar 2007 übertrug die Erbengemeinschaft den Landwirtschaftsbetrieb auf einen Miterben.
Im Rahmen der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 machte A.X.________ einen Verlust aus der Hofübertragung (Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit) von Fr. 67'000.-- geltend. Die Steuerkommission Z.________ anerkannte den Verlust nicht und veranlagte am 28. August 2008 die Eheleute A. und B.X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'400.--. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.
Mit der Steuererklärung 2008 machten die Eheleute A. und B.X.________ einen Verlustvortrag von Fr. 67'000.-- geltend und verlangten dessen Verrechnung mit dem übrigen Einkommen, was die Steuerkommission Z.________ verweigerte. Die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2008 lautete auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 68'600.--. Einsprache und Rekurs blieben ohne Erfolg. Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Februar 2011 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A. und B.X.________ dem Bundesgericht, der Verlust von Fr. 67'881.-- sei mit dem Einkommen in der Steuerperiode 2008 zu verrechnen.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist zulässig (Art. 82 ff., 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 BGG; Art. 73 StHG [642.14]). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Vorliegend geht es um die kantonalen Steuern. Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts ( Art. 95 lit. a BGG ), hier namentlich über die Steuerharmonisierung, oder gegen verfassungsmässige Rechte und Grundsätze ( BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).
2. Die Beschwerdeführer machen zur Hauptsache geltend, dem Gesetzestext (vgl. § 38 StG /AG bzw. Art. 67 StHG ) sei zu entnehmen, dass Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Steuerpflichtige müsse nur nachweisen, dass innerhalb der sieben Jahre vor der Veranlagungsperiode ein Verlust entstanden sei, der noch nicht verrechnet worden sei.
Die Beschwerdeführer verkennen damit den Sinn und Zweck der Verlustverrechnung gemäss Art. 67 StHG . Verluste können nach dieser Vorschrift nicht beliebig vorgetragen werden, sondern nur insoweit, als sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Steht steuerbares Einkommen zur Verfügung, das noch nicht mit Verlusten verrechnet worden ist, so sind die Verluste zu verrechnen und können nicht beliebig vorgetragen werden. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut der Vorschrift ("soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnte") und folgt auch aus dem Periodizitätsprinzip, wonach Einkommen und Verlust grundsätzlich in derjenigen Periode zu berücksichtigen sind, in der sie angefallen sind. Auch nach dem von den Beschwerdeführern zitierten Kommentar (Philip Funk, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, N. 4 zu § 38) gilt das Gebot der "ungesäumten Verlustverrechnung".
Vorliegend machten die Beschwerdeführer einen im Jahre 2007 entstandenen Verlust geltend. Die Steuerkommission Z.________ hat die Beschwerdeführer für diese Periode rechtskräftig veranlagt und dabei festgestellt, dass kein verrechenbarer Verlust besteht. Wenn die Beschwerdeführer der Ansicht waren, dass der Verlust zu Unrecht nicht anerkannt wurde, hätten sie dies mit Rechtsmittel gegen die Veranlagung für die Steuerperiode 2007 geltend machen müssen (und auch können, zumal es sich nicht um eine Veranlagung mit null Einkommen handelt, vgl. Urteil 2C_292/2009 vom 8. September 2009, in StR 65/2010 S. 683 f. E. 1.3). Das haben sie unterlassen. Es kann daher nicht in den Folgejahren eine Überprüfung angeblich in der Vorperiode entstandener Verluste geltend gemacht werden. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Bundesrecht ist offensichtlich nicht verletzt. Erst recht liegt darin keine willkürliche Anwendung der entsprechenden kantonalen Vorschrift ( § 38 StG ).
3. Die Beschwerdeführer machen auch geltend, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV sei verletzt. Sie berufen sich hierfür auf ein Urteil des Steuerrekursgerichts und auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Sie führen jedoch nicht aus, inwiefern vergleichbare Verhältnisse - d.h Fälle von nicht verrechneten Verlusten, die später noch geltend gemacht werden konnten - vorliegen sollen. Nur unter dieser Voraussetzung wäre eine rechtliche Ungleichbehandlung überhaupt denkbar ( BGE 135 V 361 E. 5.4.1 ; 134 I 23 E. 9.1 S. 42). Dem Bundesgericht ist es daher nicht möglich, den Fall unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit zu prüfen. Auf die unzureichend begründete Rüge ist nicht einzutreten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Entscheidbegründung zu erledigen. Die Einholung von Vernehmlassungen erübrigt sich damit. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen, die hierfür solidarisch haften ( Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann