Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_24/2014 KI-generiert

Taxpayer Denied Rectification of Capital Gains Based on Undocumented Pre-Existing Trust Relationship

Geschäftsnummer 2C_24/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a tax dispute involving a company that reported substantial taxable profits for the years 2005 and 2006, attributed to capital gains from the return of its own shares in a subsidiary. After a merger in 2008 with its predecessor company, the new entity submitted amended tax returns for those years, significantly lowering the reported profits. The tax administration assessed the taxation based on the original returns, arguing that the amendments were not valid because there was no substantial evidence of a trust relationship between the companies involved, which would justify the changes. The dispute escalated to the administrative court, which upheld the tax administration's decision, leading the company to appeal to the federal court, challenging the refusal to recognize the retroactive amendments to its tax declarations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 54 Abs. 3 DBG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Taxpayer Denied Rectification of Capital Gains Based on Undocumented Pre-Existing Trust Relationship: After a merger in 2008 with its predecessor company, the new entity submitted amended tax returns for those years, significantly lowering the reported profits. The tax administration assessed the taxation based on the original returns, arguing that the amendments were not valid because there was no substantial evidence of a trust relationship between the companies involved, which would justify the changes. The dispute escalated to the administrative court, which upheld the tax administration's decision, leading the company to appeal to the federal court, challenging the refusal to recognize the retroactive amendments to its tax declarations.

Schlagwörter

KI-generiert
Direkte Bundessteuer 2005-2006 Kapitalgewinnsteuer Steuererklärung Trust Buchungsfehler Gewinnanspruch Treuhandgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 137 II 353
Swiss Federal Supreme Court on Extraordinary Write-Offs for Previously Undervalued Uncollectible Loans
2C_515/2010
Federal Supreme Court Decision on Taxable Book Value Correction for Business Asset Sale Based on Disputed Inheritance Valuation
2A.275/1998
23, mit weiteren Hinweisen; ferner Urteil 2A.275/1998 vom 6.
2C_1218/2013
Corporation Tax Assessment Challenge and Supplementary Bookings Validity
2C_1219/2013
Bei der Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird (Urteil 2C_1218/2013, 2C_1219/2013 vom 19.
2C_787/2012
Company v. Tax Authority: Participation Exemption for Capital Gains and Holding Period Aggregation
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 Abs. 2 BV

Cited in the final rejection of arguments concerning the principles of taxation according to economic capacity and uniformity.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the right to be heard, which was examined in the context of procedural grounds.

Art. 9 BV

Cited in the final rejection of arguments concerning arbitrariness regarding factual findings and substantive assessment.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the Federal Tribunal's reliance on the factual findings of the lower court unless they are obviously incorrect or based on a legal error.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state the Federal Tribunal's role of applying the law ex officio.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the formal requirement that the appeal submission must contain the justification explaining the violation of law by the challenged decision.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited regarding the formal requirement that the appeal submission must contain the requests.

Art. 65 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited concerning the non-award of party compensation (no allocation of legal costs to the opposing party).

Art. 82 lit. a BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the standing (legitimation) of the appellant to file the appeal in public law matters.

Art. 95 BGG

Cited as the legal basis for challenging the alleged violation of federal law in the appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the condition under which the Federal Tribunal may review the factual findings made by the lower court.

Art. 146 DBG

Cited as the specific federal law rule whose application by the lower court is subject to review in this public law appeal concerning direct federal tax.

Art. 54 Abs. 3 DBG

Cited in relation to the appellant's capacity as legal successor of the original taxpayer.

Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG

Cited as the definition provision for taxable net profit whose application was central to the case, although the final basis for dismissal rested on procedural/proof issues related to it.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

BGE 144 II 427
Taxpayer Challenge to Income Reassessment and Criminal/Administrative Proceeding Overlap
«…ng, ASA 70 S. 548), solange die Veranlagung noch nicht rechtskräftig geworden ist ( BGE 141 II 83 E. 3.3 S. 86; Urteil 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2, in: StE 2015 B 72.11 Nr. 24; LOCHER, a.a.O., N. 21 zu Art. 58 und N. 177 zu Art. 18 DBG ;…»
BVGE-2015-25 (2015-06-04)
Capital Contribution Reserves, Once Used to Offset Losses, Are Permanently Lost for Tax Purposes
«…den Vorschriften über die Revision beziehungsweise die Nachsteuererhebung (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.3; Urteile des BGer 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2; 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; REICH, a.a.O., § 15 N. 67a). Blosse Bilanzänderungen…»
A/514/2024 (2025-08-19) · ge
Tax Reassessment Appeal Dismissed Over Undeclared Income
«…sion possible le rapport fiduciaire (arrêts du Tribunal fédéral 2C_148/2016 ; 2C_149/2016 du 25 août 2017 consid. 8.1 ; 2C_24/2014 du 29 janvier 2015 consid. 4.3.1 ; 2C_387/2007 du 4 mars 2008 consid. 4.2). À défaut d’une telle preuve, on ne peut rep…»
A/514/2024 (2025-05-13) · ge
Taxpayer Income and Evasion Penalties Upheld with Partial Recalculation and Penalty Annulment
«…le le rapport fiduciaire (arrêts du Tribunal fédéral 2C_148/2016, 2C_149/2016 du 25 août 2017 consid. 8.1 ; 2C_24/2014 du 29 janvier 2015 consid. 4.3.1 ; 2C_387/2007 du 4 mars 2008 consid. 4.2). A défaut d’une telle preuve, on ne pe…»
9C_364/2023 (2024-08-12)
Loss Carry-Forward Refused Due to Finality of Prior Tax Assessment
«…II 83 E. 3.3 u. 3.4; Urteile 2C_1107/2018 vom 19. September 2019 E. 3.2; 2C_662/2014 vom 25. April 2015 E. 6.1 u. 6.2; 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2; 2C_911/2013 vom 26. August 2014 E. 6.1; 2C_787/2012 / 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.…»
3.RV.2021.166 (2024-01-25) · ag
Company's Retroactive Tax Return Amendment Denied
«…rpflichtiger ju- ristischer Person auswirken (BGE 141 II 83 E. 3.3 S. 86 mit weiteren Hin- weisen; Urteil 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2). Anders verhält es sich bei Bilanzänderungen. Auszugehen ist hier vom Grundsatz, das…»
3.RV.2020.54 (2023-05-25) · ag
Taxpayer Denied Withdrawal of Land Transfer and Lower Tax Rate on Capital Gain
«…n) Person auswirken (zum Ganzen: BGE 141 II 83, Erw. 3.3 f., mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil vom 29. Januar 2015 [2C_24/2014] Erw. 2.2., mit Hinweisen). Wie ausgeführt geht es vorliegend um eine Änderung der mit Schreiben vom 9. Januar 2015 be…»
3.RV.2022.2 (2022-05-25) · ag
Tax Assessment Upheld: Business Vehicle Purchase Not Deductible
«…er Person auswirken (zum Gan- zen: BGE 141 II 83, Erw. 3.3 f., mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2015 [2C_24/2014] Erw. 2.2., mit Hinweisen). 5.5. Rechnungsabgrenzungen dienen sowohl der korrekten Ermittlung der Ver- mögenswerte und…»
PVG 2021 7 (2021-12-31) · gr
Real Estate Transfer Tax on Acquisition of Majority Shareholding via Bearer Shares
«…erhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen wird (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_631/2017 vom 30. Januar 2019 E.2.1; 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E.4.3.1 und 4.3.2). Ist hingegen ein einwandfreier Nachweis für das Bestehen eines Treuhandverhältn…»
100 2020 191 (2021-12-02) · be
Tax Provision Deductibility Based on Post-Balance Sheet Events and Disclosure Timing
«…/2020 vom 17.8.2020, in StR 2020 S. 874 E. 2.2.2, 2C_102/2018 vom 15.11.2018, in StE 2019 B 72.14.1 Nr. 32 E. 3.2.2 f., 2C_24/2014 vom 29.1.2015, in StE 2015 B 72.11 Nr. 24 E. 2.2; Peter Lo- cher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N. 11, 15…»
100 2020 193 (2021-11-09) · be
Real Estate Corporation Denial of Retroactive Tax Provisions for Post-Approval Liabilities
«…/2020 vom 17.8.2020, in StR 2020 S. 874 E. 2.2.2, 2C_102/2018 vom 15.11.2018, in StE 2019 B 72.14.1 Nr. 32 E. 3.2.2 f., 2C_24/2014 vom 29.1.2015, in StE 2015 B 72.11 Nr. 24 E. 2.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N. 11, 15 ff…»
A 2021 13 (2021-06-24) · gr
Pre-emptive Purchase as Taxable Economic Transfer
«…dverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_631/2017 vom 30. Januar 2019 E.2.1; 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E.4.3.1 und 4.3.2). Ist hingegen ein einwandfreier Nachweis für das Bestehen eines Treuhandverhältn…»
3.BB.2018.7 (2021-02-25) · ag
Taxpayer's Share Valuation Dispute for 2014 Taxes Upheld
«…steuer- pflichtiger juristischer Person auswirken (BGE 141 II 86 mit weiteren Hin- weisen; Urteil vom 29. Januar 2015 [2C_24/2014] Erw. 2.2). Im Urteil vom 2. August 2018 (2C_958/2016), Erw. 5.4, hat das Bundesgericht zur Bi- lanzänderung weiter aus…»
2C_138/2020 (2020-12-03)
Taxpayer Appeal re Constructive Dividends and Income Adjustments (2005)
«…dung der Treuhand verlangt wird und darin das Treugut genau bezeichnet werden muss (vgl. u.a. die Bundesgerichtsurteile 2C_24/2014 E. 4.3; 9C_417/2010 E. 4.1.2). Diesen Anforderungen entspricht die Vereinbarung vom 23. Dezember 2006 nicht. Nun hat si…»
A-2286/2017 (2020-05-08)
Swiss Exporter Not a Commission Agent, Liable for Withholding Tax as Seller of Record
«…ge 13 A-2286/2017 du 22 mars 2016 consid. 4.3, 2C_24/2014 du 29 janvier 2015 consid. 4.3.1, 2C_416/2013 du 5 novembre 2013 consid. 10.3.2 [non publié aux ATF 140 I 68] et 2C_387…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_24/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Haag,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

X.________AG,

als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dr. Tony Waibel und RA Benno Hinni, Reichlin Hess AG,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2005-2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer,

vom 26. November 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. Die Y.________ AG mit Sitz in U.________/ZG reichte am 18. Dezember 2006 die Steuererklärung 2005 ein und deklarierte dabei einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'859'609.--. Dieser Gewinn war darauf zurückzuführen, dass die Y.________ AG aus der Rückgabe eigener Anteile an der (deutschen) Z.________ GmbH (2006 Umwandlung in [deutsche] W.________ AG und Börsengang) einen Kapitalgewinn von Fr. 7'790'687.-- verbucht hatte. Im Laufe des Jahres 2007 reichte die Y.________ AG die Steuererklärung 2006 ein und deklarierte einen Reingewinn in der Höhe von Fr. 3'028'073.--. Dieser Gewinn war auf den verbuchten Kapitalgewinn von Fr. 1'537'997.-- aus dem Verkauf von Anteilen der (deutschen) W.________ AG und den Börsengang zurückzuführen.

A.b. Mit Fusionsvertrag vom 18. Juni 2008 übernahm die X.________ AG (im Folgenden: Steuerpflichtige) mit Sitz in U.________/ZG das gesamte Gesellschaftsvermögen mit allen Aktiven und Passiven ihrer Tochtergesellschaft Y.________ AG rückwirkend per 1. Januar 2008. Am 27. Juni 2008 reichte die Steuerpflichtige rektifizierte Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 der Y.________ AG ein. Sie führte aus, man habe erst bei der Fusion realisiert, dass die Y.________ AG nur treuhänderisch für ihre Muttergesellschaft X.________ AG gehandelt und die Beteiligung an der (deutschen) Z.________ GmbH bzw. W.________ AG gehalten habe, weshalb Bilanzberichtigungen vorzunehmen seien. Die rektifizierten Steuererklärungen 2005 und 2006 zeigten nur die Treuhandkommission als Ertrag (Fr. 410'015.95 bzw. Fr. 516'227.60) und somit einen Reingewinn von Fr. 31'113.-- (2005) bzw. Fr. 46'191.-- (2006) auf.

B. Am 21. September 2011 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Veranlagung für die Steuerjahre 2005 und 2006 gestützt auf die ursprünglich eingereichten Steuererklärungen und Jahresrechnungen (2005: steuerbarer Reingewinn Fr. 5'859'600.-- bzw. Gewinnsteuer Fr. 498'066.--; 2006: steuerbarer Reingewinn Fr. 3'028'000.-- bzw. Gewinnsteuer Fr. 257'380.--). Sie führte dazu aus, die Korrektur der Jahresrechnung der Y.________ AG infolge eines anderen Sachverhalts stelle hier keinen Bilanzfehler dar. Zudem sei bei der X.________ AG in den Jahresrechnungen 2005 und 2006 keine Treuhandgesellschaft aufgeführt worden; deren Veranlagung sei bereits rechtskräftig, weshalb eine Bilanzberichtigung nicht möglich sei.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 wies die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug die dagegen erhobene Einsprache ab. Gegen den Einspracheentscheid führte die Steuerpflichtige Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 26. November 2013 den Rekurs ab.

C. Gegen dieses Urteil führt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. November 2013 betreffend die direkte Bundessteuer 2005/2006 der Y.________ AG sei aufzuheben. Der steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 2005 sei gemäss rektifizierter Steuererklärung 2005 auf Fr. 31'113.-- und der steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 2006 gemäss rektifizierter Steuererklärung 2006 auf Fr. 46'191.-- festzusetzen.

Die Steuerverwaltung des Kantons Zug und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Am 1. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin freiwillige Bemer-kungen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG (vgl. Art. 54 Abs. 3 DBG ) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ); auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.

2. Streitgegenstand bildet hier die Frage, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zug für die direkte Bundessteuer 2005 und 2006 zu Recht die nachträglich eingereichten, rektifizierten Jahresrechnungen der Jahre 2005 und 2006 der Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt hat.

2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres zusammen. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften ( BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 359 f.; 136 II 88 E. 3.1 S. 92 ; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; 119 Ib 111 E. 2c S. 115). Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen (Urteil 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E. 2.2, in: StE 2011 B 23.41 Nr. 5, mit Hinweis). Unter welchen Voraussetzungen eine bei der Steuerverwaltung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz dennoch korrigiert werden kann, ergibt sich nicht aus dem DBG, sondern ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln (Urteil 2A.275/1998 vom 6. März 2000 E. 3 a/bb).

2.2. In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird (Urteil 2C_1218/2013, 2C_1219/2013 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 49 ff. zu Art. 58 DBG ).

Bilanzberichtigungen können - solange keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen - immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst (Urteil 2C_787/2012, 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2, in: StE 2013 B 72.11 Nr. 23, mit weiteren Hinweisen; ferner Urteil 2A.275/1998 vom 6. März 2000 E. 3 a/bb; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 15, 21 zu Art. 58 DBG ). Sie werden von den Steuerbehörden in der Steuerbilanz von Amtes wegen berücksichtigt (Locher, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 58 DBG , mit Hinweis auf das Urteil 2A.275/1998 vom 6. März 2000, E. 3a/bb). Bilanzberichtigungen können sich zu Gunsten oder zu Ungunsten steuerpflichtiger juristischer Person auswirken (Locher, a.a.O. N. 15 zu Art. 58 DBG ; Urteil 2C_911/2013, 2C_912/2013 vom 26. August 2014 E. 6.1.2).

Anders verhält es sich bei

Bilanzänderungen . Auszugehen ist hier vom Grundsatz, dass die Bilanz von einem gewissen Zeitpunkt an endgültig ist und nachträgliche Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können. Nach der Rechtsprechung ist eine Änderung der Bilanz nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig (Urteile 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E. 2.2, in: StE 2011 B 23.41 Nr. 5, mit Hinweis; 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1, in: StE 2012 B 72.1 Nr. 22; 2C_911/2013, 2C_912/2013 ebenda, mit weiteren Hinweisen). Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt, dass sie in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat (Urteil 2C_29/2012 ebenda; Urteil 2A.275/1998 vom 6. März 2000 E. 3 a/bb; Locher, a.a.O., N. 23 zu Art. 58 DBG mit weiteren Hinweisen). In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden (zit. Urteil 2C_29/2012 E. 2.1; Urteile 2A.313/2004, 2P.140/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5.4.1, in: StR 60/2005 S. 429 ff.; 2A.275/1998 vom 6. März 2000 E. 3 a/bb). "Bilanzberichtigungen" aus solchen Motiven sind gleichfalls nur mit äusserster Zurückhaltung anzuerkennen (zit. Urteil 2C_29/2012 E. 2.1 in fine; zum Ganzen: Urteil 2C_1218/2013, 2C_1219/2013 vom 19. Dezember 2014, E. 3.3 und 3.4, zur Publikation vorgesehen).

3. Vorab zu behandeln sind die Rügen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1. In Bezug auf den Sachverhalt legt die Beschwerdeführerin zwar ausführlich dar, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellt (Beschwerdeschrift Ziff. 9 ff.). Insbesondere moniert sie dabei, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass sie die Frage des Bestehens des geltend gemachten Treuhandverhältnisses offen gelassen habe. Dabei geht es aber letztlich nicht um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine Rechtsfrage, die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. E. 4.3 hiernach) noch zu behandeln ist. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren weitschweifigen Ausführungen zum Sachverhalt (Restrukturierungen in Deutschland, Treuhandschaft in der Schweiz, Verbuchung der Treuhandschaft, Steuererklärungsverfahren) nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt

offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein bzw. warum die Behebung des Mangels für das Verfahren entscheidend sein soll (vgl. Art. 97 BGG ).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Befragung von A.________ und B.________ (als damalige Organe der Y.________ AG bzw. X.________ AG) ohne Begründung abgewiesen habe.

Diese Rügen vermögen nicht durchzudringen: Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) u.a. auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ( BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt: Auf eine Einvernahme der (damaligen) Organe der Y.________ AG bzw. X.________ AG durfte die Vorinstanz aufgrund der umfangreichen Akten, welche eine abschliessende Beurteilung der Organisation der involvierten Gesellschaften (vgl. auch E 4.3.3 hiernach) zulassen, verzichten. Die Beschwerdeführerin hatte zudem genügend Gelegenheit, sich zu äussern und allenfalls weitere Belege (z.B. schriftliche Stellungnahmen) einzureichen, um ihren Standpunkt darzulegen.

Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schliesslich mit ihren Beweisanträgen, soweit sie die Befragung von Zeugen durch das Bundesgericht verlangt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten.

3.3. Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Frage offen gelassen, ob zwischen der Y.________ AG und ihrer Muttergesellschaft X.________ AG in den Jahren 2005 und 2006 ein Treuhandverhältnis vorlag oder nicht. Unabhängig davon, ob die Jahresrechnung handelsrechtskonform sei oder nicht, könne das Treuhandverhältnis steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn die Vorgaben des Merkblattes "Treuhandverhältnisse" der ESTV (S - 02.107) vom Oktober 1967/Nachdruck 1993 erfüllt seien. Insbesondere müssten aus den der Steuerverwaltung einzureichenden Bilanzen des Treuhänders (Ziff. A.5 des Merkblattes) klar ersichtlich sein, dass er Vermögenswerte treuhänderisch besitze. Über das Treugut und die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers seien in der Buchhaltung des Treuhänders (Ziff. A.6 des Merkblattes) besondere Konten zu eröffnen und zu führen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Die Vorinstanz hat zwar das Vorliegen eines Treuhandvertrages bejaht, macht aber geltend, dieser vermöge den Anforderungen von Ziff. A.5 und A.6 des Merkblattes nicht zu genügen, weshalb das Treuhandverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e). Die Vorinstanz führt weiter aus, die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung seien hier nicht gegeben, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisser Buchungen berufen könne; die verantwortlichen Personen hätten vom Treuhandverhältnis Kenntnis haben sollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c).

4.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.

4.3. Zunächst hat die Vorinstanz die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Treuhandverhältnis steuerrechtlich anerkannt werden kann, grundsätzlich richtig dargestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b-3e).

4.3.1. Praxisgemäss sind die Steuerbehörden berechtigt, Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte - unter Vorbehalt des Gegenbeweises - demjenigen zuzuschreiben, auf dessen Namen sie lauten, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird ein in eigenem Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft auch auf eigene Rechnung getätigt. Liegt - ausnahmsweise - ein Vertretungs- bzw. Treuhandverhältnis vor, obliegt daher dessen Nachweis als steuermindernde Tatsache nach den allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen. Die Behauptung, ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft sei treuhänderisch für einen Dritten abgeschlossen worden, darf nach der Praxis unberücksichtigt gelassen werden, wenn das Treuhandverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen ist (Urteile 2C_416/2013 vom 5. November 2013 E. 10.3.2, nicht publiziert in: BGE 140 I 68 ; 2C_387/2007 vom 4. März 2008 E. 4; 2A.524/2000 vom 12. April 2001 E. 4b; 2A.204/1997 vom 26. Mai 1999 E. 3a, in: ASA 68 S. 746). Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. deren Merkblatt "Treuhandverhältnisse" vom Oktober 1967, publiziert in PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. 1, 2001; im Folgenden: Merkblatt ESTV), müssen für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses folgende formellen Voraussetzungen (lit. A) erfüllt sein: 1) Es müssen schriftliche Abmachungen aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen; 2) Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben sein; 3) Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, Verwaltung und Veräusserung des Treuguts keine Risiken erwachsen; 4) Der Treuhänder soll vom Treugeber eine Entschädigung (Treuhandkommission) erhalten, die den für derartige Dienstleistungen handelsüblichen Ansätzen entspricht und im Vertrag genau festzuhalten ist; 5) Das Treugut muss in der Bilanz des Treuhänders klar als solches ersichtlich sein; 6) Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere Konti zu eröffnen und zu führen.

4.3.2. Die Erfüllung dieser formellen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung zwar nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Ein Nachweis ist dem Pflichtigen somit auch auf andere Weise möglich. Doch ist in jedem Falle ein eindeutiger Nachweis erforderlich. Gerade wenn - wie hier - auch internationale Rechtsbeziehungen in Frage stehen, sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen, da sich solche Rechtsgeschäfte weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden entziehen (Urteile 2A.79/2002 vom 27. Januar 2003 E. 5.2, in: ASA 72 S. 736; 2A.524/2000 vom 12. April 2001 E. 4b; 2A.204/1997 vom 26. Mai 1999 E. 2b und 3a, in: ASA 68 S. 746 mit Hinweis).

4.3.3. An einem solchen einwandfreien Nachweis fehlt es aber im vorliegenden Fall offensichtlich: Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, der ins Recht gelegte Treuhandvertrag vom 11. Februar 2004 erfülle zwar die Bedingungen von lit. A.1 bis A.4 des Merkblattes der ESTV, nicht dagegen diejenigen von lit. A.5 und A.6. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden, da in den - ursprünglich eingereichten - Bilanzen des Treuhänders (Y.________ AG) kein Treuhandverhältnis aufgeführt (lit. A.5 Merkblatt) und in der Buchhaltung keine entsprechenden Konti geführt (lit. A.6 Merkblatt) wurden. Damit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass allein schon der schriftlich abgefasste Treuhandvertrag Beweis genug sei für das Vorliegen des Treuhandverhältnisses. Auch das ins Recht gelegte Schreiben von Dr. C.________ vom 5. Juli 2010, das den Hintergrund des Treuhandvertrages erläutern soll, vermag nach dem Gesagten keinen einwandfreien Nachweis zu erbringen. Das gleiche gilt für den Gesellschaftsvertrag der Z.________ GmbH vom 11. Februar 2004, der die Y.________ AG nicht als Treuhänderin erwähnt.

Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Voraussetzungen des Merkblattes ESTV seien in Bezug auf die rektifizierten Jahresrechnungen erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, muss aufgrund der ins Auge springenden personellen Verflechtungen der beiden Gesellschaften (

Y.________ AG: A.________ im Verwaltungsrat bis 29. Juli 2004 und wieder ab 5. Juli 2005 bis zur Löschung sowie B.________ ab 23. März 2004 zunächst Prokurist und ab 29. Juli 2004 Präsident des Verwaltungsrats;

X.________ AG: A.________ ab 10. Dezember 2002 Mitglied und ab 25. Februar 2003 bis 21. Juni 2010 Präsident des Verwaltungsrats sowie B.________ ab 25. Februar 2003 Delegierter und ab 21. Juni 2010 Präsident des Verwaltungsrates) davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat der Y.________ AG vom Treuhandverhältnis Kenntnis haben musste. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Treuhandvertrag im Namen beider Gesellschaften von B.________ unterzeichnet worden ist. Wenig plausibel erscheinen daher die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Treuhandverhältnis den administrativen Organen "aufgrund fehlender Kommunikation" zwischen B.________, der sich um die operativen und strategischen Geschäfte kümmerte, und A.________, der die Administration besorgte, nicht bekannt gewesen sei; dies erweist sich als blosse Schutzbehauptung.

4.3.4. Somit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht erbringen können. Die Vorinstanz hat dem behaupteten Treuhandverhältnis zu Recht die steuerrechtliche Anerkennung versagt.

4.4. Weiter hat die Vorinstanz die in E. 2 hiervor dargelegte Praxis zum Massgeblichkeitsprinzip sowie zur Bilanzberichtigung bzw. Bilanzänderung korrekt wiedergegeben (vgl. angefochtener Entscheid E. 3a und 4a).

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine

Bilanzänderung (vgl. E. 2.2 hiervor) als nicht erfüllt erachtet hat. Abgesehen davon, dass Bilanzänderungen praxisgemäss nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden dürfen, kann hier nicht von einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gesprochen werden: Die (damaligen) Organe haben offenbar schlicht keine Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen zur Genehmigung der ursprünglich eingereichten Jahresabschlüsse durchgeführt. Wie bereits dargelegt, musste der Verwaltungsrat der Y.________ AG zudem vom Treuhandverhältnis Kenntnis haben. Unter diesen Umständen ist eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens nach Einreichung der Steuererklärung praxisgemäss nicht mehr zulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht eine

Bilanzberichtigung sodann hier nicht zur Diskussion, da mangels eines nachgewiesenen Treuhandverhältnisses (vgl. E. 4.3.3 hiervor) nicht von einer handelsrechtswidrigen Bewertung auszugehen ist. Damit liegt im Ergebnis keine Verletzung von Art. 58 DBG vor.

4.5. Der Vorwurf der Willkür ( Art. 9 BV ) hängt schliesslich mit den bereits genannten Vorbringen zusammen, der damit ebenso wenig gehört werden kann. Entsprechend wurden auch die Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung ( Art. 127 Abs. 2 BV ) nicht verletzt, wenn eine AG gemäss ihren korrekten ursprünglichen Steuererklärungen, welche in den Jahren 2005 und 2006 hohe steuerbare Gewinne ausweisen, veranlagt wird (vgl. Urteil 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger