Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_24/2011 KI-generiert

Nigerian National v. Cantonal Migration Office (Removal Detention Duration)

Geschäftsnummer 2C_24/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after entering Switzerland and previously being denied asylum in Italy, was placed in detention for deportation by the cantonal migration authorities. The person had applied for asylum in Switzerland but was ordered to be sent back to Italy under the Dublin Agreement. Following multiple failed asylum attempts, the individual was detained on December 28, 2010, pending deportation. A subsequent review by a cantonal court upheld the detention but did not address specific grievances regarding treatment during the process, leading to a complaint filed with the Federal Tribunal, which ultimately decided not to review the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 86 BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Nigerian National v. Cantonal Migration Office (Removal Detention Duration): The person had applied for asylum in Switzerland but was ordered to be sent back to Italy under the Dublin Agreement. Following multiple failed asylum attempts, the individual was detained on December 28, 2010, pending deportation. A subsequent review by a cantonal court upheld the detention but did not address specific grievances regarding treatment during the process, leading to a complaint filed with the Federal Tribunal, which ultimately decided not to review the case.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Asylverfahren Haftentlassung Freizügigkeitseinschränkung verbotenes Kartell vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning, but the decision was made under the simplified procedure, which often relates to Art. 108 LTF, although the specific non-admission reason is based on Art. 42 LTF requirements.

Art. 42 BGG

Implied in the ground for non-admission (E. 2), stating that the appellant failed to sufficiently state legal violations under this article.

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

Cited in the reasoning regarding the decision not to impose costs, which is reflected in order no. 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs court costs, and order no. 2 confirms that no costs shall be levied.

Art. 86 BGG

Cited in the reasoning as the basis for rejecting the appeal concerning the translator's alleged insult, because there was no contestable prior decision on that matter.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_24/2011

Urteil vom 13. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, zzt. in Ausschaffungshaft,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichter,

vom 29. Dezember 2010.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1980) stammt aus Nigeria und ersuchte am 18. April 2008 in Italien erfolglos um Asyl. Am 3. April 2010 reiste er in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 trat das Bundesamt für Migration auf ein von ihm hier gestelltes (weiteres) Asylgesuch nicht ein und wies ihn in Anwendung des Dublin-Abkommens nach Italien weg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid am 6. Juli 2010. Am 12. Oktober 2010 ersuchte X.________ erneut um Asyl. Das Bundesamt für Migration behandelte seine Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses am 18. November 2010 ab. Am 28. Dezember 2010 nahm das Amt für Migration des Kantons Schwyz X.________ in Ausschaffungshaft. Der AuG-Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz prüfte diese tags darauf und bestätigte sie bis "längstens" zum 27. März 2011. X.________ ist hiergegen am 3. Januar 2011 in englischer Sprache an das Bundesgericht gelangt.

2. Auf seine Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten: Nach Art. 42 BGG muss in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Akt im Rahmen des Verfahrensgegenstands Recht verletzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich einverstanden, jedoch vom Übersetzer bei dessen Eröffnung beleidigt worden zu sein. Die entsprechende Problematik kann vor Bundesgericht nicht Streitgegenstand bilden, da insofern ein anfechtbarer vorinstanzlicher Entscheid fehlt (vgl. Art. 86 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Haftdauer, um nach Italien ausgeschafft zu werden, sei zu lang, legt er nicht dar, inwiefern der haftrichterliche Entscheid diesbezüglich bundesrechtswidrig sein soll. Eine solche Rechtswidrigkeit ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist hier wiederholt untergetaucht. Er ist nunmehr im Rahmen des Dublin-Abkommens formell korrekt den zuständigen Behörden in Italien zuzuführen. Dies dürfte anfangs oder Mitte Februar möglich sein. Die Haftbewilligung bis zum 27. März 2010 erfolgte "längstens", d.h. eine frühere Beendigung, sobald der Vollzug der Wegweisung möglich ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Andernfalls steht es dem Beschwerdeführer im Februar 2011 allenfalls frei, mit einem Entlassungsgesuch an den Haftrichter zu gelangen.

3. Es sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Das Amt für Migration des Kantons Schwyz wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar