Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_24/2009 KI-generiert

Chinese National Asylum Seeker Detention Extension Upheld

Geschäftsnummer 2C_24/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from the People's Republic of China who had previously applied for asylum but was denied and ordered to leave the country in 2003. As the individual failed to comply with the expulsion order and evaded authorities, she was apprehended by police in December 2008 and placed in enforcement detention. The detention was initially approved and subsequently extended by the court until March 2009. The individual contended that she faced political persecution in China and sought legal relief, arguing against the decision to maintain her detention. However, her appeal was dismissed due to insufficient legal justification and the fact that she had evaded expulsion for several years.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; Chinese National Asylum Seeker Detention Extension Upheld: As the individual failed to comply with the expulsion order and evaded authorities, she was apprehended by police in December 2008 and placed in enforcement detention. The detention was initially approved and subsequently extended by the court until March 2009. The individual contended that she faced political persecution in China and sought legal relief, arguing against the decision to maintain her detention. However, her appeal was dismissed due to insufficient legal justification and the fact that she had evaded expulsion for several years.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung Durchsetzungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Abschiebung Verfolgung politisches Asyl verspätetes Asylgesuch Aussetzung des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal was not admitted due to insufficient substantiation, which is the basis for the decision in point 1 of the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_24/2009

Urteil vom 27. Januar 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand

Verlängerung Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland (Haftrichterin 7) vom 8. Januar 2009.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1967) stammt aus der Volksrepublik China. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat mit rechtskräftiger Verfügung am 24. Juli 2003 auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete ihre Wegweisung an. X.________ kam dieser Aufforderung bis heute nicht nach. Nachdem X.________ bei den Behörden als untergetaucht gegolten hatte, wurde sie am 10. Dezember 2008 in Genf polizeilich angehalten und gleichentags in Durchsetzungshaft genommen. Mit Entscheiden vom 12. Dezember 2008 bzw. 8. Januar 2009 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland die Anordnung der Durchsetzungshaft bis zum 9. Januar 2009 bzw. 9. März 2009.

Mit einer Eingabe in chinesischer Sprache vom 13. Januar 2009 ist X.________ gegen den Entscheid vom 8. Januar 2009 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihr zu helfen, da sie politische Probleme in China habe und keinesfalls zurückkehren wolle.

2.

2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Motivation zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der Erklärung, in China verfolgt zu werden und nicht bereit zu sein, dorthin zurückzukehren. Sie legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Festhaltungsentscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.2 In der Sache selber wäre Eingabe der Beschwerdeführerin unbegründet: Diese hätte das Land schon Ende 2003 verlassen müssen, was sie nicht getan hat. Sie ist hier untergetaucht und auch straffällig geworden. Da ihre Wegweisung ohne Verhaltensänderung ihrerseits in absehbarer Zeit nicht zwangsweise vollzogen werden kann und kein milderes Mittel ersichtlich ist, das sie veranlassen könnte, ihrer Ausreisepflicht nunmehr nachzukommen, durfte die Durchsetzungshaft bis zum 9. März 2009 verlängert werden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3. Es rechtfertigt sich, praxisgemäss keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichterin 7) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger