Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_239/2007 KI-generiert

Revocation of Residency Permit Due to End of Marital Cohabitation

Geschäftsnummer 2C_239/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who had previously been granted a residence permit in Switzerland due to his marriage, had his permit revoked by local authorities on the grounds that his marriage had become merely formal and the conditions for his stay were no longer met. Despite contesting this decision, the administrative court upheld the revocation, leading him to appeal to the Federal Tribunal. The basis for the revocation stemmed from his separation from his wife and ongoing issues related to his domestic situation, including allegations of violence and inability to integrate into Swiss society. The Federal Tribunal ultimately found the revocation of his residence permit to be justified, considering the circumstances of his marriage and his ties to Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, Art. 17 Abs. 2 Satz, Art. 10 Abs. 3 ANAV; Revocation of Residency Permit Due to End of Marital Cohabitation: Despite contesting this decision, the administrative court upheld the revocation, leading him to appeal to the Federal Tribunal. The basis for the revocation stemmed from his separation from his wife and ongoing issues related to his domestic situation, including allegations of violence and inability to integrate into Swiss society. The Federal Tribunal ultimately found the revocation of his residence permit to be justified, considering the circumstances of his marriage and his ties to Switzerland.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familiennachzugsbewilligung ausländische Wohnsitzperson türkische Staatsangehörige Ehedauer Kurzaufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Ihr steht kein Ausschlussgrund (insbesondere nicht Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) entgegen, zumal die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - noch Rechtswirkungen bis zum Ende dieses Jahres entfaltete (vgl.
Art. 8 EMRK
Zudem könnte sich der Beschwerdeführer mit Blick auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seines Sohnes zusätzlich auf den Schutz des Familienlebens ( Art. 8 EMRK , Art.
Art. 13 BV
8 EMRK , Art. 13 BV ) berufen (vgl.
Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG
Die Fremdenpolizeibehörde hat die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20) mit der Begründung widerrufen, die Ehe bestehe nur noch formell, der Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Ehefrau sei entfallen.
Art. 17 Abs. 2 Satz
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der Ehepartner eines Ausländers, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen.
Art. 10 Abs. 3 ANAV
zudem Art. 10 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]).
Art. 109 BGG
The Federal Tribunal decided to settle the appeal in the simplified procedure based on this article.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The Federal Tribunal rejected the appellant's request for free legal aid as the request appeared hopeless based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal decided to settle the appeal in the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal rejected the appellant's request for free legal aid as the request appeared hopeless based on this article.

Art. 65 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the federal court proceedings based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the federal court proceedings based on this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_239/2007 /leb

Urteil vom 5. Oktober 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wurzburger,

Bundesrichter Karlen,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, Ambassadorenhof,

4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1977) und B.________ heirateten im April 2002 in ihrer Heimat. Im Februar 2003 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Nachdem das im März 2004 gestellte Gesuch um Nachzug von A.________ zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau bewilligt worden war, reiste dieser im Juli 2004 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 31. Dezember 2007 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und forderte ihn auf, das Kantonsgebiet bis zum 31. März 2007 zu verlassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. April 2007 ab.

A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2007, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die vorangehende Verfügung des Departements aufzuheben. Das kantonale Departement sowie das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 30. Mai 2007 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ihr steht kein Ausschlussgrund (insbesondere nicht Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) entgegen, zumal die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - noch Rechtswirkungen bis zum Ende dieses Jahres entfaltete (vgl. Urteil 2C_21/2007 vom 16. April 2007, E. 1). Zudem könnte sich der Beschwerdeführer mit Blick auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seines Sohnes zusätzlich auf den Schutz des Familienlebens ( Art. 8 EMRK , Art. 13 BV ) berufen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d S. 64 ff.). Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, auch die Verfügung des Departements aufzuheben, da diese durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt wurde (sog. Devolutiveffekt; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).

3. Die Fremdenpolizeibehörde hat die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20) mit der Begründung widerrufen, die Ehe bestehe nur noch formell, der Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Ehefrau sei entfallen.

3.1 Ein Widerruf ist nach der erwähnten Bestimmung möglich, wenn eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der Ehepartner eines Ausländers, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Dementsprechend wurde in den jeweiligen Bewilligungen als Zweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers der "Verbleib bei der Ehefrau" angegeben. Das ist als eine Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG anzusehen (vgl. zudem Art. 10 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]). Ein vom Zusammenleben unabhängiges Aufenthaltsrecht entsprechend Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG hat der Beschwerdeführer nicht erlangt.

3.2 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers lebt er seit Anfang dieses Jahres nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Dem Umstand, dass er sich der von seiner Ehefrau erhobenen Scheidungsklage widersetzt, ist mit Blick auf den genannten Aufenthaltszweck nicht ausschlaggebend. Es kommt nicht auf den formellen Bestand der Ehe an, sondern auf das Zusammenleben der Ehegatten. Den Aussagen der Ehefrau zufolge, auf welche die Vorinstanzen abstellen durften, ist mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass er seine Ehefrau und seinen Sohn geschlagen habe; er verweist darauf, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Insoweit verkennt er aber, dass es keine Rolle spielt, ob das Zusammenleben infolge eines Verschuldens aufgegeben wurde (Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, S. 217 Rz. 6.18). Demnach ist der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG hier erfüllt.

Dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung stehen weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV entgegen. Der Beschwerdeführer verweist wohl auf seine Beziehung zum Sohn. Die soeben erwähnten Bestimmungen räumen jedoch kein absolutes Anwesenheitsrecht ein (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; 124 II 361 E. 3a S. 366). Der Scheidungsrichter verfügte am 9. Januar 2007, dass dem Beschwerdeführer vorerst kein Besuchsrecht bezüglich seines Sohnes zusteht und die Mutter allein obhutsberechtigt ist. Der Beschwerdeführer hatte zudem selber noch beabsichtigt, seinen Sohn in die Türkei zu den Grosseltern väterlicherseits zu schicken und dort aufwachsen zu lassen, wobei er und die Mutter in der Schweiz geblieben wären (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2007). Er hätte damit freiwillig eine Trennung vom Kind in Kauf genommen. Somit durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Anwesenheit in der Schweiz angewiesen ist, um etwaige - künftig bewilligte - Besuchskontakte zum Sohn aufrechtzuerhalten.

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch sonst als verhältnismässig. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz hat knapp 2 1/2 Jahre gedauert, wobei ernsthafte Beziehungsprobleme kaum ein Jahr nach der Einreise des Beschwerdeführers aufgetreten sind. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht, deren Sprache er weit besser als Deutsch beherrscht; dort leben auch seine Eltern. Die vergangenen Monate vor dem Widerruf der Bewilligung war er arbeitslos, so dass er auch beruflich nicht als gut integriert gelten kann. Ungeachtet dessen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Gewaltanwendung gegen Frau und Kind zutreffen, hat der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. So reagierte er - auch seinen eigenen Bekundungen zufolge - auf persönliche Differenzen zwischen ihm und seinem Schwiegervater durch den illegalen Kauf einer Pistole, die er stets einsatzbereit hielt.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das angefochtene Urteil erledigt werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nicht zu entsprechen, da sein Rechtsbegehren aussichtslos erscheint (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren gemäss Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: