Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_238/2011 KI-generiert

State Liability Claim Denial and Free Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 2C_238/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a lawsuit against a cantonal government for compensation of damages, specifically requesting a monthly payment. After being instructed by the cantonal administrative court to pay a fee for the lawsuit, the individual sought legal aid. However, the court denied the request for free legal assistance, citing the lack of a legitimate basis for the claim and potential circumstances surrounding the actions of the authorities involved. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing against the dismissal of their request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; State Liability Claim Denial and Free Legal Aid Refusal: After being instructed by the cantonal administrative court to pay a fee for the lawsuit, the individual sought legal aid. However, the court denied the request for free legal assistance, citing the lack of a legitimate basis for the claim and potential circumstances surrounding the actions of the authorities involved. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing against the dismissal of their request for legal aid.

Schlagwörter

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Klageverfahren betr. Staatshaftung unentgeltliche Rechtspflege Staatshaftung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Begründungspflicht ersuchender Staat Staatliche Beihilfen Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted because it contained no sufficient grounds, leading to a final decision not to enter into the merits based on this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid before the Federal Tribunal was rejected for lack of prospect of success, as stated in the dispositive order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_238/2011

Urteil vom 28. März 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen).

Gegenstand

Klageverfahren betr. Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer,

vom 15. Februar 2011.

Erwägungen:

X.________, Inhaber der Einzelfirma A.________, klagte am 4. Juni 2010 gegen den Kanton Aargau auf Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 25'000.-- monatlich. Nachdem er am 29. Oktober 2010 vom für die Klage zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er am 8. November 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wies der Präsident der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Dagegen beschwert sich X.________ mit Eingabe vom 14. März 2011 beim Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. In der hier angefochtenen Verfügung werden allgemein die Voraussetzungen der Staatshaftung umschrieben. Im Einzelnen wird dargelegt, dass schon angesichts der Hängigkeit einer Beschwerde gegen die offenbar Grundlage der Klage bildenden Verfügungen des Migrationsamtes zumindest zurzeit nicht feststehe, ob ein widerrechtliches Verhalten von dessen Mitarbeitern vorliege; erforderlich wäre bei der gegebenen Konstellation zudem ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlentscheid der Behörde, wobei ein derart qualifiziert schuldhaftes Verhalten nicht aufgezeigt werde; schliesslich fehle jegliche Substantiierung des geltend gemachten, nicht nachvollziehbaren Schadens. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 14. März 2011 lässt sich selbst nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen bzw. durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Klageverfahren schweizerisches Recht verletzt haben könnte.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Soweit sinngemäss auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, kann dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die vor Bundesgericht entstandenen Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller