Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_238/2008 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Justified Pending Expulsion to Iraq

Geschäftsnummer 2C_238/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a man from Iraq who was placed in detention for deportation by the migration authorities of a Swiss canton in December 2007. His detention was extended by a court decision in March 2008 until September 2008, as he had been legally ordered to leave Switzerland but refused to return voluntarily to Iraq. The authorities deemed there was a risk of him evading removal, as he had not complied with previous orders and he faced ongoing challenges regarding the conditions of his deportation. The man appealed against the detention decision, seeking his release, but the court found the extended detention justified due to procedural delays and his unwillingness to depart voluntarily.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 76 Abs. 3 AuG, Art. 105 Abs. 1 Satz; Asylum Seeker Detention Justified Pending Expulsion to Iraq: His detention was extended by a court decision in March 2008 until September 2008, as he had been legally ordered to leave Switzerland but refused to return voluntarily to Iraq. The authorities deemed there was a risk of him evading removal, as he had not complied with previous orders and he faced ongoing challenges regarding the conditions of his deportation. The man appealed against the detention decision, seeking his release, but the court found the extended detention justified due to procedural delays and his unwillingness to depart voluntarily.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftentlassung Asylgesetz illegale Einreise freiwillige Rückkehr Asyl iranischer Kurden Wegweisung nach Nordirak

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
Used to dismiss the appeal summarily in the simplified procedure because it was obviously unfounded.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
Art. 76 Abs. 4 AuG
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).
Art. 76 Abs. 3 AuG
Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs.
Art. 105 Abs. 1 Satz
220 f.; Art. 105 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]).
Art. 69 Abs. 2 AuG
Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Reason for not levying court costs due to the appellant's circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal summarily in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Reason for not levying court costs due to the appellant's circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_238/2008/leb

Urteil vom 20. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5. März 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Irak. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 12. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 5. März 2008 bis zum 10. September 2008 verlängerte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich unter diesen Umständen, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:

2.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land verlassen müssen, was er nicht getan hat. Er weigert sich nach wie vor, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Der Beschwerdeführer ist am 13. Dezember 2007 als irakischer Staatsangehöriger anerkannt und sein Fall zur weiteren Prüfung nach Bagdad weitergeleitet worden. Sobald die Modalitäten für eine allfällige zwangsweise Rückschaffung geklärt sind, wird der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbracht werden können (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht: Der Umstand, dass sich seine Ausschaffung schwierig gestaltet, lässt die Ausschaffungshaft nicht bereits unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2). Der Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.; Art. 105 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]). Die Haftverlängerung direkt um sechs Monate erscheint zwar als relativ lang, nachdem die Haftbehörden selber davon ausgehen, dass das Verfahren noch etwa "drei bis vier Monate" dauern dürfte; da mit dem Irak aber entsprechende Erfahrungen fehlen, kann nicht gesagt werden, sie sei geradezu unverhältnismässig, zumal es der Beschwerdeführer jederzeit in der Hand hat, seine Haft zu beenden, indem er freiwillig in seine Heimat zurückkehrt. In diesem Fall können die Papiere für ihn innert weniger Tage beschafft werden.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Haftentlassung sofort ohne Papiere in ein anderes Land zu reisen, verkennt er, dass die schweizerischen Behörden nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten dürfen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz längst verlassen müssen; er hatte genügend Zeit, eine legale Ausreise in ein anderes Land zu organisieren. Soweit er geltend macht, allenfalls zu einem Cousin in die Vereinigten Staaten reisen zu können, steht es ihm frei, sich um eine entsprechende Einreisebewilligung zu bemühen; liegt eine solche vor, wird ein Wegweisungsvollzug dorthin geprüft werden können (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2).

3. Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug usw.) kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar