Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_237/2017 KI-generiert

Repayment of Legal Costs Following Reinstatement of Financial Capacity

Geschäftsnummer 2C_237/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the repayment of legal costs related to free legal aid. The complainant, previously required to reimburse a significant amount paid to their former attorney by the Kanton Luzern, challenged the ruling made by the Kanton Luzern court, claiming that the amount was excessive and not reflective of current legal standards. The complainant argued a lack of opportunity to contest an earlier court decision and questioned the validity of the financial assessment used to determine their ability to pay. Ultimately, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet the necessary legal criteria for review and therefore did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Repayment of Legal Costs Following Reinstatement of Financial Capacity: The complainant, previously required to reimburse a significant amount paid to their former attorney by the Kanton Luzern, challenged the ruling made by the Kanton Luzern court, claiming that the amount was excessive and not reflective of current legal standards. The complainant argued a lack of opportunity to contest an earlier court decision and questioned the validity of the financial assessment used to determine their ability to pay. Ultimately, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet the necessary legal criteria for review and therefore did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege Willkürverbot finanzielle Leistungsfähigkeit Obligationenrecht verfassungsmässige Anforderung Handlungsfähigkeit Anwaltshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering into the merits because the submission did not meet the requirements for challenging constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Mentioned as the basis for potentially imposing court costs based on the outcome principle.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_237/2017

Urteil vom 1. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern, vertreten durch das Finanz- und, Rechnungswesen des Kantonsgerichts, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2017.

Nach Einsicht

in den Entscheid 1U 16 1 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2017, worin der in B.________/AG wohnhafte A.________, geb. 1946, verpflichtet wird, dem Kantonsgericht bis zum 15. März 2017 die ihm mit Entscheid vom 8. Mai 2006 auferlegten und vom Kanton Luzern an seinen damaligen Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlten Parteikosten von Fr. 6'589.85 zu erstatten,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 28. Februar 2017, worin dieser sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersucht,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Erstattung der Kosten seines damaligen Rechtsvertreters damit begründet, dass er gemäss Veranlagungsverfügung 2013 über eine AHV-Rente von Fr. 20'262.--, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 8'316.-- und einen Wertschriftenertrag von Fr. 51.-- verfüge und ein Reinvermögen von Fr. 65'900.-- ausweise,

dass der Beschwerdeführer hauptsächlich vorbringt, der ihm auferlegte Betrag von Fr. 6'589.85 sei unverhältnismässig und entspreche weder den heutigen noch den damaligen gerichtlichen Gepflogenheiten, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich sei, dass er auf den seinerzeitigen Rechtsvertreter keinen Einfluss habe nehmen können und er nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Mai 2006 anzufechten, dass keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliege, weswegen die Ausführungen zu Einkommen und Vermögen einer gesicherten Grundlage entbehrten,

dass der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2017 ausschliesslich auf kantonalem Recht beruht, was es mit sich bringt, dass vor Bundesgericht einzig vorgebracht werden kann, der Entscheid verletze verfassungsmässige Rechte ( BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere das allgemeine Willkürverbot ( Art. 9 BV ; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516),

dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte in jedem Fall nur prüft, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ) und auf die Eingabe nicht einzutreten ist, sofern die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt ( BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106),

dass der Beschwerdeführer daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen hätte, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372),

dass diese verfahrensrechtlichen Anforderungen insbesondere auch gelten, soweit die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestritten werden sollen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),

dass die knappen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt sowie zur Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts über eine sehr allgemein gehaltene, durchwegs appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht hinausgehen, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offenkundig nicht genügt,

dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und dies durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG getan werden kann,

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass mit Blick auf die Umstände aber von einer Kostenverlegung abgesehen werden kann ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher