Tax Security Obligation of Non-Resident Taxpayer Where Ex-Spouse Bears Joint Liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the tax obligations of an individual with no residence in Switzerland, who faced a seizure of funds amounting to CHF 110,000 by the cantonal tax authority to cover past tax debts and penalties from the years 1999 to 2003. The individual, who was married during the relevant period but divorced in 2010, appealed a decision made by the cantonal tax authority, which had ordered the seizure. The administrative court upheld the tax authority’s decision, leading the individual to file a complaint to the federal court, arguing that both he and his ex-wife should be jointly liable for the tax debts, and requesting that proceedings against her be reopened. The federal court noted that the appellant failed to sufficiently substantiate his claims and thus decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Security Obligation of Non-Resident Taxpayer Where Ex-Spouse Bears Joint Liability: The individual, who was married during the relevant period but divorced in 2010, appealed a decision made by the cantonal tax authority, which had ordered the seizure. The administrative court upheld the tax authority’s decision, leading the individual to file a complaint to the federal court, arguing that both he and his ex-wife should be jointly liable for the tax debts, and requesting that proceedings against her be reopened. The federal court noted that the appellant failed to sufficiently substantiate his claims and thus decided not to proceed with the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the basis for the final order not to enter upon the appeal due to the evident lack of sufficient grounds.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_236/2012
Urteil vom 14. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999-2003; Steuersicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 15. Februar 2012.
Erwägungen:
1. Am 7. November 2011 verfügte das Kantonale Steueramt Zürich die Sicherstellung eines Betrags von Fr. 110'000.-- durch den über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügenden X.________; die Sicherstellung erfolgte zur Deckung der definitiv festgesetzten Nachsteuer betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999 bis 2003 (Fr. 46'604.70), der entsprechenden Busse (Fr. 48'627.35) sowie der Verfahrenskosten, Zinsen und weiteren Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Im fraglichen Zeitraum lebte der Pflichtige in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die im Jahr 2010 geschieden wurde. Mit Urteil vom 15. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den gegen die Sicherstellungsverfügung erhobenen Rekurs ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. März 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Fall sei durch das Bundesgericht zu beurteilen; es sei das durch das Kantonale Steueramt eingestellte Bussenverfahren gegen die geschiedene Ehefrau wieder aufzunehmen; alle Nachsteuern, Bussen und Gebühren seien beiden Ehegatten aufzuerlegen und von diesen direkt durch das Kantonale Steueramt Zürich einzufordern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.
Das Verwaltungsgericht hat erläutert, warum vorliegend die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bestreitet deren Vorliegen nicht grundsätzlich; er macht einzig geltend, das Steueramt müsse die Angelegenheit - auch - mit seiner hier ansässigen geschiedenen Ehefrau regeln und abschliessen; beide Ehepartner seien zu gleichen Teilen für die Nachsteuern, Busse und Gebühren haftbar zu machen. Das Verwaltungsgericht hat diesem schon ihm unterbreiteten Anliegen unter Hinweis auf das Institut der Solidarhaft keine Folge gegeben. Auf die entsprechenden, für die Ablehnung des Standpunkts des Beschwerdeführers massgebenden Erwägungen (E. 2.4.2 und 2.4.3) geht dieser nicht ein. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Rechtsbegehren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller