Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_236/2007 KI-generiert

Switzerland v. Deported Asylum Seeker: Detention Upheld Despite Third Asylum Plea

Geschäftsnummer 2C_236/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Turkey who has faced multiple failed asylum applications in Switzerland and was subsequently expelled to Turkey twice. Following a recent arrest for illegal residence, the individual was placed in detention for preparation and enforcement of expulsion. After a court confirmed a three-month detention period, the individual filed a complaint seeking cancellation of the detention order, approval of a new asylum application, and release from custody. The complaint primarily focused on challenging the legality of the detention in light of the new asylum claim and past experiences with Swiss immigration authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 1 ANAV, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; Switzerland v. Deported Asylum Seeker: Detention Upheld Despite Third Asylum Plea: Following a recent arrest for illegal residence, the individual was placed in detention for preparation and enforcement of expulsion. After a court confirmed a three-month detention period, the individual filed a complaint seeking cancellation of the detention order, approval of a new asylum application, and release from custody. The complaint primarily focused on challenging the legality of the detention in light of the new asylum claim and past experiences with Swiss immigration authorities.

Schlagwörter

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Abschiebung Asylgrund Durchsetzungshaft Asylgesuch einer türkischen Familie Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 Abs. 1 ANAG
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner formlosen Wegweisung ( Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art.
Art. 17 Abs. 1 ANAV
1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art.
Art. 13b Abs. 1 ANAG
1 ANAV [SR 142.201]) und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG ) wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal nach erfolglosen Asylverfahren in die Türkei ausgeschafft.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit klarerweise gegeben.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Da somit auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Federal Tribunal refers to the reasoning in the appealed decision for matters not explicitly addressed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal refers to the reasoning in the appealed decision for matters not explicitly addressed.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as obviously ill-founded under the simplified procedure.

Art. 109 BGG

This procedural framework governs the simplified procedure used for the decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Mentioned as the general rule for imposing costs when the appeal is dismissed.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_236/2007 /ble

Urteil vom 4. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. Mai 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1975) wurde nach zwei erfolglosen Asylverfahren in der Schweiz am 29. Juni 1996 bzw. am 2. Oktober 2001 in seine Heimat ausgeschafft. Am 11. Mai 2007 wurde er in Basel aufgrund seines illegalen Aufenthalts festgenommen und formlos weggewiesen, worauf er ein drittes Asylgesuch stellte.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, nahm ihn darauf am 11. Mai 2007 für sechs Monate in Vorbereitungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und bestätigte sie aufgrund der ergangenen formlosen Wegweisung als Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 10. August 2007 (Urteil vom 14. Mai 2007).

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in türkischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 15. Mai 2007 (Eingang beim Bundesgericht am 24. Mai 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Gutheissung des Asylgesuchs und die Entlassung aus der Haft. Die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 14. Mai 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner formlosen Wegweisung ( Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ). Das nachträglich eingereichte Asylgesuch, womit der Beschwerdeführer offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, lässt die Wegweisung nicht dahinfallen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG ) wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal nach erfolglosen Asylverfahren in die Türkei ausgeschafft. Trotzdem ist er erneut illegal in die Schweiz eingereist und hat sich nach eigenen Angaben bis zu seiner Festnahme rund zwei Monate hier aufgehalten. Entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen des Asylgesuchs liegen offensichtlich keine vor (vgl. BBl 2002 S. 3816; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Genf/München 2002, FN. 103). Der Beschwerdeführer hat zudem eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren und sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit klarerweise gegeben. Im Übrigen ist vorliegend mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung innert kurzer Zeit zu rechnen, zumal es sich bereits um das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers handelt und wenig Aussicht auf Gutheissung seines Gesuches bestehen dürfte. Da somit auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4 S. 492) - verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Da das Asylgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit er damit dessen Gutheissung beantragt, nicht eingetreten werden. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: