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2C_235/2007 KI-generiert

Iraqi National v. Cantonal Administrative Court: Late Appeal of Detention Extension

Geschäftsnummer 2C_235/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Iraq has been detained since July 14, 2006, under expulsion custody. A judicial authority extended this custody until June 26, 2007. The detainee subsequently filed a complaint on May 19, 2007, requesting the annulment of the extension and his release, citing intentions to start a new life with his family rather than return to Iraq. However, the complaint was submitted after the legal deadline for appeal had expired, leading to the dismissal of the case on procedural grounds, while noting that no costs would be imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Iraqi National v. Cantonal Administrative Court: Late Appeal of Detention Extension: A judicial authority extended this custody until June 26, 2007. The detainee subsequently filed a complaint on May 19, 2007, requesting the annulment of the extension and his release, citing intentions to start a new life with his family rather than return to Iraq. However, the complaint was submitted after the legal deadline for appeal had expired, leading to the dismissal of the case on procedural grounds, while noting that no costs would be imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Asylgesuch aus dem Irak Zwangsmassnahme im Ausländerrecht Ausdehnung des Verfahrens Rechte der inhaftierten Person Verzögerung des Asylverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the simplified procedure based on this article due to being filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs, citing this article as the basis for that decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_235/2007 /ble

Urteil vom 24. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________ (Y.________),

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,

4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 26. März 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der irakische Staatsangehörige X.________, alias Y.________, geboren 1981, befindet sich seit dem 14. Juli 2006 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung verlängerte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. März 2007 die Ausschaffungshaft bis zum 26. Juni 2007.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 19. Mai (Postaufgabe 21. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 23. Mai) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters und die Entlassung aus der Haft, wobei er im Wesentlichen erklärt, nicht in den Irak zurückkehren, sondern mit seiner Familie ein neues Leben beginnen zu wollen.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Vorliegend ist die Frist zur Anfechtung des Urteils des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 26. März 2007 längst abgelaufen. Auf die verspätete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; auf die Erhebung von Kosten ist indessen ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: