Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_233/2007 KI-generiert

Appeal Moot Due to Release Pending Deportation

Geschäftsnummer 2C_233/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was presented to the Federal Tribunal concerning the detention and subsequent release of an individual from deportation custody. The individual had filed a complaint on the grounds that their request for release had been denied by the lower court. However, subsequent to the filing of the complaint, the individual was released from custody and transferred to a reception and processing center. As a result, the Tribunal determined that the legal issue had become moot due to the individual's release, although discussions regarding the potential for a review of the custody confirmation and the awarding of legal costs were raised. The Tribunal ultimately decided to discontinue the proceedings while agreeing to grant free legal assistance to the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Moot Due to Release Pending Deportation: The individual had filed a complaint on the grounds that their request for release had been denied by the lower court. However, subsequent to the filing of the complaint, the individual was released from custody and transferred to a reception and processing center. As a result, the Tribunal determined that the legal issue had become moot due to the individual's release, although discussions regarding the potential for a review of the custody confirmation and the awarding of legal costs were raised. The Tribunal ultimately decided to discontinue the proceedings while agreeing to grant free legal assistance to the individual.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft hängiges Verfahren ausländischer Entscheid unentgeltliche Rechtspflege ausländische Staatsangehörige Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to dismiss the proceedings due to the loss of the subject matter of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for granting the request for free legal aid.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for granting the request for free legal aid.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for granting the request for free legal aid.

Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG

Cited regarding the granting of free legal aid when the requirements are clearly met.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Mentioned in the context of the party's request for legal costs, although ultimately denied as the party was not considered the prevailing party.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 BZP regarding the decision on court costs and compensation.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on court costs and compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_233/2007/ble

Entscheid vom 14. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 13. April 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 21. Mai 2007 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2007, womit sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde,

in die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2007, wonach dieser am 25. Mai 2007 formlos aus der Ausschaffungshaft entlassen und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum P.________ verbracht worden sei, womit der Gegenstand der Beschwerde dahingefallen sei,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch, es sei die Haftbestätigung dennoch auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei, und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen,

in das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007, worin um Abschreibung des Verfahrens unter Verzicht auf eine Parteientschädigung ersucht wird,

in Erwägung,

dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen ist und die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln, nicht erfüllt sind (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 ; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004 mit Hinweisen),

dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ) und nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel am Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen bestehen (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG ),

dass entgegen der von ihm geäusserten Ansicht die Haftentlassung für sich allein nicht einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt, wie das Migrationsamt in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt,

dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der am 13. April 2007 (Zeitpunkt des Haftrichterentscheids) herrschenden Verhältnisse, insbesondere was die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens betrifft, zu beurteilen sind und die Beschwerde so gesehen zumindest keine überwiegenden Erfolgsaussichten hatte, umgekehrt aber auch nicht als aussichtslos erschien,

dass der Beschwerdeführer somit für die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei betrachtet werden und keine Parteientschädigung beanspruchen kann, hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

entschieden:

1. Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3. Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: