Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_232/2010 KI-generiert

Hotelier Tax Assessment Challenge Regarding Undisclosed Bank Accounts and Unproven Deposits

Geschäftsnummer 2C_232/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a hotel owner who was subject to a tax audit by the cantonal tax authority, which revealed two undeclared bank accounts and several cash deposits from 1998 to 2005 that were classified as undeclared income due to an inability to verify their source. After unsuccessful attempts to challenge the tax assessment through local appeals, the hotelier petitioned the Federal Tribunal to overturn the tax commission's decision regarding his income tax assessments for the years 1999 to 2005, arguing that the cash deposits were legitimate and already declared. The dispute centered around whether the tax authority's assessment of these deposits as undeclared income was justified.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 151 Abs. 2 DBG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Hotelier Tax Assessment Challenge Regarding Undisclosed Bank Accounts and Unproven Deposits: After unsuccessful attempts to challenge the tax assessment through local appeals, the hotelier petitioned the Federal Tribunal to overturn the tax commission's decision regarding his income tax assessments for the years 1999 to 2005, arguing that the cash deposits were legitimate and already declared. The dispute centered around whether the tax authority's assessment of these deposits as undeclared income was justified.

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung unversteuertes Einkommen Beweislast der steuerpflichtigen Person Bankenrevision Bankeinlage Vermögensertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously ill-founded in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost of the federal court proceedings is imposed on the appellant due to the nature of the outcome.

Art. 68 BGG

Stipulates that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_232/2010

Urteil 8. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis.

Gegenstand

Veranlagung der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 1999/2000 bis 2005,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 20. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis nahm im November 2006 bei X.________, Hotelier in Zermatt, eine Buchprüfung vor. Diese förderte u.a. zwei nicht deklarierte Bankkonten zu Tage. Auf eines dieser Bankkonten waren zwischen 1998 und 2005 verschiedene Bareinzahlungen erfolgt, welche die Steuerverwaltung als nicht deklarierte Einnahmen qualifizierte, da ihre Herkunft nicht nachgewiesen werden könne.

B. Nach erfolglosem Ergreifen der kantonalen Rechtsmittel (Einsprache und sodann Beschwerde an die Steuerrekurskommission) hat X.________ am 16. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 20. Januar/18. Februar 2010 (betreffend die Veranlagung der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 1999/2000 bis 2005) aufzuheben und festzustellen, dass die Bareinzahlungen auf das Konto 0000 keine nicht deklarierten Einnahmen seien.

Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] ).

2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer u.a. das Bankkonto 0000 bei der Walliser Kantonalbank nicht deklariert hat. Ebenso stehen die dort eingegangenen Zahlungen betragsmässig genau fest. Streitig ist nur noch, ob ein Teil dieser Einzahlungen zu Recht beim steuerbaren Einkommen aufgerechnet worden ist.

2.1 Der Beschwerdeführer behauptet vorab eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, indem diese sämtliche auf dem fraglichen Konto im Jahre 2001 registrierten Einzahlungen im Totalbetrage von Fr. 27'562.-- als nicht deklariertes Einkommen aufgerechnet habe, währenddem gemäss Expertenbericht die Herkunft von Einzahlungen im Betrage von Fr. 18'500.-- und Fr. 6'000.--, somit von total Fr. 24'500.--, als bekannt bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass in den fraglichen Aufrechnungen die beiden vorgenannten Einzahlungen gar nicht mitenthalten sind. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte für eine bundesrechtswidrige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in diesem Punkt (vgl. Art. 97 BGG ).

2.2 Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren sinngemäss ein, bei den Einzahlungen auf das fragliche Konto habe es sich um - von ihm deklarierte - Bareinnahmen aus seinem Gastronomiebetrieb gehandelt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von unversteuerten Einkünften ausgegangen sei.

Diese Sichtweise ist offensichtlich unzutreffend. Belegt nämlich eine behördliche Buchprüfung das Bestehen von Schwarzkonten und die dort eingegangenen Geldzuflüsse, so liegen darin rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine unvollständige bzw. unrichtige Selbstdeklaration, und zwar nicht nur von Vermögenswerten, sondern auch von steuerbaren Einkünften (vgl. Urteil 2A.541/2002 vom 22. April 2003 E. 2.1). Dem Pflichtigen obliegt dann die Beweislast für steuerausschliessende bzw. -mindernde Tatsachen (vgl. BGE 92 I 253 E. 2 S. 356 f.; ASA 64 493 E. 3c ; 59 632 E. 4 ; 55 624 E. 3a; mit weiteren Hinweisen). Dieser ist der Beschwerdeführer nur völlig unzulänglich nachgekommen, ebenso wie seinen Mitwirkungspflichten (vgl. dazu allgemein BGE 121 II 273 E. 3c S. 284 ff.; 121 II 257 E. 3 S. 259 ff., je mit weiteren Hinweisen). Auf allen Verfahrensstufen erschöpfen sich seine Ausführungen vielmehr in der Behauptung, bei den Einzahlungen auf das Konto handle es sich um Einlagen aus seinem Privatgeld in die Firma bzw. es handle sich um die Einzahlung von Bareinnahmen aus dem Betrieb, indem in Form von Bargeld im Betrieb verbliebene Einnahmen periodisch auf das Bankkonto einbezahlt worden seien. Mit diesen Erklärungen vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die fraglichen Einnahmen, welche den entsprechenden Einzahlungen auf das Bankkonto zugrunde lagen, korrekt deklariert wurden. Keineswegs ist damit eine offensichtlich bundesrechtswidrige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 97 BGG ) dargetan.

2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es dürften gemäss Art. 151 Abs. 2 DBG keine Nachsteuern erhoben werden, da er seine Einnahmen und Ausgaben in seiner Steuererklärung vollständig angegeben habe. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen pflichtwidrig nicht sämtliche Bankkonten deklariert hat.

3.

3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zünd Dubs