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2C_232/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Removal for Asylum Applicant from Cameroon

Geschäftsnummer 2C_232/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual of Cameroonian origin who was taken into detention for deportation by the Zurich cantonal police on February 19, 2008, following the rejection of her asylum claim by the Federal Office for Migration. A district court reviewed the detention on February 21, 2008, and approved it until May 18, 2008. The individual has failed to comply with deportation procedures and has attempted to use fraudulent travel documents to travel to France before applying for asylum at the airport. Her asylum request was rejected, and subsequent appeals were dismissed, leading to her current detention for the purpose of deportation. She has contested the legality of her detention in a federal court, seeking release, but the court found no grounds to overturn the district court's decision, emphasizing her refusal to return voluntarily to her home country and the fulfillment of legal requirements for her detention.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 Satz, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m, Art. 90 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Removal for Asylum Applicant from Cameroon: A district court reviewed the detention on February 21, 2008, and approved it until May 18, 2008. The individual has failed to comply with deportation procedures and has attempted to use fraudulent travel documents to travel to France before applying for asylum at the airport. Her asylum request was rejected, and subsequent appeals were dismissed, leading to her current detention for the purpose of deportation. She has contested the legality of her detention in a federal court, seeking release, but the court found no grounds to overturn the district court's decision, emphasizing her refusal to return voluntarily to her home country and the fulfillment of legal requirements for her detention.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylverfahren Haftprüfung Abschiebung ausländischer Entscheid Verfahren am Flughafen Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.
Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG
Cited in the reasoning when establishing that decisions made by the Federal Administrative Court in asylum matters cannot be appealed to the Federal Tribunal.
Art. 105 Abs. 1 Satz
1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]; Urteil 2D_15/2007 vom 27.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m
Sie hat damit ihre ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m.
Art. 90 AuG
Art. 90 AuG); zudem besteht gestützt auf ihr Verhalten Untertauchensgefahr; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich den Behörden für den Vollzug der Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
90 AuG); zudem besteht gestützt auf ihr Verhalten Untertauchensgefahr; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich den Behörden für den Vollzug der Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sie nicht in absehbarer Zeit ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw.
Art. 76 Abs. 4 AuG
sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal had no serious prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of costs based on the circumstances (indigence and foreseeable enforcement of the removal).

Art. 82 ff. BGG

Cited to define the type of appeal filed by the appellant (appeal in public law matters).

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

Cited in the reasoning when establishing that decisions made by the Federal Administrative Court in asylum matters cannot be appealed to the Federal Tribunal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_232/2008/leb

Urteil 18. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Flughafenpolizei, Postfach, 8058 Zürich,

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. Februar 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1970) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (bzw. die Kantonspolizei Zürich) nahm sie am 19. Februar 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 21. Februar 2008 prüfte und bis zum 18. Mai 2008 genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und sie aus der Haft zu entlassen.

2. Ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich unter diesen Umständen, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:

2.1 Das Bundesamt für Migration hat X.________ am 19. Januar 2008 im asylrechtlichen Flughafenverfahren weggewiesen (vgl. Art. 22 ff. und Art. 44 ff. AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die von ihr hiergegen eingereichte Beschwerde am 28. Januar 2008 nicht ein; ein Revisionsgesuch gegen diesen Entscheid blieb am 15. Februar 2008 ohne Erfolg. Das Asylverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Im Haftprüfungsverfahren kann der entsprechende Entscheid nicht (mehr) in Frage gestellt werden ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.). Die Beschwerdeführerin macht deshalb vergeblich geltend, kein "faires Asylverfahren" erhalten zu haben; vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheide auf dem Gebiet des Asyls sind letztinstanzlich und können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden ( Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]; Urteil 2D_15/2007 vom 27. März 2007, E. 2.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat versucht, mit einem verfälschten kamerunischen Reisepass (Y.________, geb. 1975) und einem manipulierten Visum über Zürich nach Frankreich zu reisen. Da dies scheiterte, stellte sie am Flughafen ein Asylgesuch. Obwohl dieses inzwischen rechtskräftig abgelehnt ist, weigert sie sich nach wie vor, nach Kamerun zurückzukehren. Sowohl am 17. als auch am 19. Februar 2008 trat sie die für sie organisierten Rückflüge nach Yaoundé bzw. Douala nicht an. Sie hat damit ihre ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 90 AuG); zudem besteht gestützt auf ihr Verhalten Untertauchensgefahr; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich den Behörden für den Vollzug der Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sie nicht in absehbarer Zeit ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw. sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.3 Die Beschwerderführerin hat es in der Hand, ihre Haft zu beenden, indem sie mit den Behörden kooperiert. Sollten es ihr andere als die vorgelegten Reisepapiere erlauben, legal in einen Drittstaat auszureisen, wird ein Wegweisungsvollzug dorthin geprüft werden können (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); ohne solche ist nur ihr Heimatstaat verpflichtet, sie zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Haftverfügung vom 19. Februar 2008 verwiesen.

3. Da die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es kann jedoch aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Migrationsamt des Kantons Zürich bzw. die Kantonspolizei Zürich werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich bzw. der Kantonspolizei Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar