Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_231/2016 KI-generiert

Company v. Cantonal Court (Failure to Pay Cost Advance)

Geschäftsnummer 2C_231/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an administrative appeal against a decision made by the economic and labor department of a Swiss canton, concerning a violation of a federal law related to posted workers and minimum wage controls. The canton court requested a payment of a fee as a prerequisite for continuing the appeal process. The court subsequently dismissed the appeal due to non-payment of this fee within the specified deadline. The individual later attempted to submit an appeal to the higher court and claimed the fee had been paid, but the higher court noted that the payment was made well after the deadline, resulting in the appeal being deemed incomplete and not accepted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Company v. Cantonal Court (Failure to Pay Cost Advance): The canton court requested a payment of a fee as a prerequisite for continuing the appeal process. The court subsequently dismissed the appeal due to non-payment of this fee within the specified deadline. The individual later attempted to submit an appeal to the higher court and claimed the fee had been paid, but the higher court noted that the payment was made well after the deadline, resulting in the appeal being deemed incomplete and not accepted for consideration.

Schlagwörter

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Entsendegesetz Kostenvorschuss Vorschuss Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe verspätete Gebührenzahlung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure for lacking justification.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to dispense with the levying of court costs based on the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_231/2016

Urteil vom 15. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Luzern.

Gegenstand

Entsendegesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. Februar 2016.

Erwägungen:

Die X.________ erhob am 22. Dezember 2015 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern vom 18. November 2015 betreffend Verstoss gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (EntS; SR 823.20). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 setzte das Kantonsgericht der Betroffenen Frist bis 22. Januar 2016, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen; die Zahlungsaufforderung enthielt den Hinweis, dass bei Unterlassung bzw. Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat das Kantonsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, unter Auferlegung der amtlichen Kosten von pauschal Fr. 300.--.

Die X.________ gelangte mit Schreiben vom 9. März 2016 an das Kantonsgericht Luzern. Sie erklärt, gegen dessen Urteil Beschwerde einzulegen, und verweist zudem auf die Bestätigung einer polnischen Bank betreffend Überweisung des kantonalen Kostenvorschuss-Betrags von Fr. 800.-- per 10. März 2016. Das Kantonsgericht hat die Beschwerdesache zur direkten Erledigung an das Bundesgericht weitergeleitet.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Recht verletze. Der Eingabe vom 9. März 2016 lässt sich allenfalls sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils entnehmen. Eine Begründung zum massgeblichen Urteilsinhalt, d.h. zum Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert hierfür angesetzter Frist, fehlt vollständig. Der Hinweis auf eine erst am 9./10. März 2016, d.h. lange nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist, veranlasste Zahlung ist unerheblich.

Auf die einer Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (auf dem diplomatischen Weg), der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller