Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_23/2014 KI-generiert

Tax Remission Appeal Disregarded for Untimely Submission of Challenged Ruling

Geschäftsnummer 2C_23/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the remission of cantonal and federal direct taxes for the years 2008 and 2009. The individual filed a complaint against a decision made by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt as a court of administrative law. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which highlighted issues with the submission process, specifically the failure to provide the necessary prior decision within the required timeframe. Despite the individual's claims regarding their absence due to international travel, the Tribunal determined that the appeal was not filed according to procedural requirements and subsequently did not admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Tax Remission Appeal Disregarded for Untimely Submission of Challenged Ruling: The individual filed a complaint against a decision made by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt as a court of administrative law. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which highlighted issues with the submission process, specifically the failure to provide the necessary prior decision within the required timeframe. Despite the individual's claims regarding their absence due to international travel, the Tribunal determined that the appeal was not filed according to procedural requirements and subsequently did not admit the complaint.

Schlagwörter

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Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2008 und 2009 Steuererlass Steuerverfahren vereinfachtes Verfahren direkte Steuer Fristversäumnis verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the insufficient grounds of the appeal brief.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision of the single judge in the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the insufficient grounds of the appeal brief.

Art. 42 Abs. 5 BGG

The consequence of failing to remedy a deficiency (late submission of the appealed decision) was applied.

Art. 44 Abs. 2 BGG

Cited to establish the deemed date of service of the notification requiring the missing document.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_23/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt , Fischmarkt 10, 4051 Basel,

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt , Storchen, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2008 und 2009,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. November 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 10. Januar 2014 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. November 2013 betreffend Steuererlass (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2008 und 2009),

in die Verfügung vom 13. Januar 2014, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 24. Januar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2014, worin er erklärt, dass er sich seit dem 11. Januar 2014 im Ausland aufgehalten habe und erst in der Nacht zuvor zurückgekehrt sei, weshalb er das angefochtene Urteil erst jetzt schicke,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, erst am 25. Januar 2014 und damit nicht innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (24. Januar 2014) nachgekommen ist,

dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig eröffnet worden ist,

dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion),

dass in der Rechtsschrift vom 10. Januar 2014 ohne Vorbehalt eine Adresse in Basel angeführt war und die Verfügung vom 13. Januar 2014 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde,

dass der Beschwerdeführer von dieser Verfügung erst am 25. Januar 2014 Kenntnis erhalten haben will, weil er unmittelbar nach Einreichung der Beschwerde ins Ausland verreist und erst in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2014 zurückgekehrt sei,

dass sich indessen aus dem Dokument "Justificatif de distribution EPLJD" der Post ergibt, dass die am 14. Januar 2014 zur Abholung gemeldete Verfügung bereits am 20. Januar 2014 am Schalter ausgehändigt worden ist,

dass selbst der behauptete Auslandaufenthalt angesichts der sich aus dem durch die Beschwerdeerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflicht des Beschwerdeführers, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399), nicht genügen würde, um die Zustellfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG dahinfallen zu lassen, sodass die Auflageverfügung als mehrere Tage vor dem 24. Januar 2014 rechtsgültig zugestellt gilt,

dass somit so oder anders die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG Platz greift,

dass im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Bezug auf den beschränkten Gegenstand des angefochtenen Urteils (verspätete Leistung des Kostenvorschusses ohne Fristwiederherstellungsgrund) nicht genügten,

dass mithin mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller