Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_227/2018 KI-generiert

Student Challenges University Degree Recognition and Seeks Damages

Geschäftsnummer 2C_227/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the recognition of academic modules in a bachelor's degree program. The complainant, after receiving a transcript that listed some modules without grades and excluded others from her degree, filed an objection seeking the correction of this document to include additional modules, compensation for damages, and the reimbursement of costs from a prior appeal process. Her objection was unsuccessful, and subsequent appeals to the Zürich Higher Education Appeals Commission and the Administrative Court were also rejected due to claims being outside the scope of the decisions or lacking grounds for appeal. The complainant subsequently raised a constitutional complaint and an appeal in public law, primarily arguing that her rights to equality before the law and due process were violated. However, these appeals were deemed insufficiently substantiated, leading to their dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. t BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 8 BV; Student Challenges University Degree Recognition and Seeks Damages: The complainant, after receiving a transcript that listed some modules without grades and excluded others from her degree, filed an objection seeking the correction of this document to include additional modules, compensation for damages, and the reimbursement of costs from a prior appeal process. Her objection was unsuccessful, and subsequent appeals to the Zürich Higher Education Appeals Commission and the Administrative Court were also rejected due to claims being outside the scope of the decisions or lacking grounds for appeal. The complainant subsequently raised a constitutional complaint and an appeal in public law, primarily arguing that her rights to equality before the law and due process were violated. However, these appeals were deemed insufficiently substantiated, leading to their dismissal.

Schlagwörter

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Anrechnung von Modulen Verwaltungsbeschwerde Verletzung von Verfahrensrechten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Genugtuung Ausschlusskriterien Diplomanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. t BGG
Auf den ersten Blick erscheint die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angesichts des Hauptgegenstands des Rechtsstreits (Leistungsausweis für den Bachelorabschluss) unzulässig (Art. 83 lit. t BGG).
Art. 95 BGG
1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.
Art. 116 BGG
Mit der Verfassungsbeschwerde kann - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ).
Art. 117 BGG
2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Da der hier angefochtene Entscheid ausschliesslich auf kantonalem Recht beruht, liesse sich selbst mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur, in den von Art. 106 Abs. 2 BGG gebotenen Formen, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen ( BGE 141 I 36 E.
Art. 8 BV
Damit aber fehlt es auch an einer Substanziierung der einzigen ausdrücklich erhobenen Rüge verfassungsrechtlicher Natur, das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV sei durch bevorzugte Behandlung der Universität verletzt.
Art. 30 BV
Konkrete Hinweise für die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 30 BV , nämlich der Befangenheit des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts (u.a.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Die Beschwerde enthält offensichtlich in keiner Hinsicht eine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) following the procedure provided for by this article.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 1 BGG

This article dictates the requirement to impose court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_227/2018

Urteil vom 12. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rämistrasse 69, 8006 Zürich.

Gegenstand

Anrechnung von Modulen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 25. Januar 2018 (VB.2017.00638).

Erwägungen:

1. Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich teilte am 31. Juli 2016 A.________ mittels Leistungsausweises ("Academy Record") das Ergebnis ihres Bachelorabschlusses mit. Mehrere Module waren dabei ohne Benotung aufgeführt, wobei zwei Module an den Abschluss angerechnet wurden, zwei nicht. Eine dagegen erhobene Einsprache, womit die Korrektur des Leistungsausweises (namentlich Anrechnung von weiteren Modulen), die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung und die Erstattung der Kosten eines früheren Rekursverfahrens beantragt wurde, blieb ohne Erfolg.

Im diesbezüglichen Rekursverfahren trat die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit unangefochten gebliebenem Zirkulationsbeschluss vom 12. April 2017 auf ein Ausstandsbegehren gegen ihre Präsidentin nicht ein. Mit einem weiteren Zirkularbeschluss vom 14. August 2017 trat sie auf den Rekurs nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten der Rekurrentin. Was den Leistungsausweis betrifft, verneinte die Rekurskommission die Berechtigung zum Rekurs mangels eines praktischen Nutzens an den Änderungsanträgen bzw. Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und erklärte zudem, dass und warum im Eintretensfall der Rekurs diesbezüglich abzuweisen wäre. Auf weitere Anträge (Änderung von Noten aus früheren Leistungsausweisen; Genugtuung) trat sie nicht ein, weil ausserhalb des Gegenstands der angefochtenen Verfügung liegend. Das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Rekurskommission ab, weil die hierfür erforderliche Mittellosigkeit nicht belegt worden und zudem das Rechtsmittel angesichts der klaren Regelung in Bezug auf die Anrechnung der absolvierten Module von Anfang an aussichtslos gewesen sei.

Mit Urteil der 4. Abteilung vom 25. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 14. August 2017 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es trat auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als - abweichend vom Rekursverfahren - mit der Beschwerde nun neu beantragt werde, weitere Module in den Leistungsausweis aufzunehmen, was ausserhalb des Streitgegenstandes des Rekursverfahrens liege; dasselbe gelte für den Antrag, den Studiendekan zu bestrafen oder rauszuschmeissen (E. 1.2); mangels rechtzeitiger Anfechtung des Zirkularbeschlusses der Rekurskommission vom 12. April 2017 betreffend den Ausstand von deren Präsidentin erachtete das Verwaltungsgericht den diesbezüglich bei ihm erneut gestellten Antrag für verspätet und damit unzulässig (E. 1.3). Soweit es darauf eintrat, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte das Nichteintreten der Rekurskommission wegen Fehlens eines praktischen Nutzens an der Beurteilung des Rekurses betreffend die Änderung des Leistungsausweises sowie die diesbezügliche subsidiäre materielle Begründung des Rekursentscheids (E. 2.1). Weiter schützte es das Nichteintreten auf das Genugtuungsbegehren, wenn auch mit von derjenigen der Rekurskommission abweichender Begründung (E. 2.2). Schliesslich prüfte und billigte es auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch seine Vorinstanz (E. 3). Das entsprechende auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch wies es wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (E. 5).

Mit vom 5. März datierter, am 6. März 2018 zur Post gegebener Rechtsschrift erhebt A.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt im Wesentlichen die Änderung des Academic Records bzw. Richtungstellung ihres BA-Diploms bezüglich Verletzung der Rechtsgleichheit. Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. Die Beschwerdeführerin lehnt Bundesrichter Zünd ab. Da er am vorliegenden Urteil nicht mitwirkt, erübrigt sich eine Behandlung des Begehrens, das ohnehin einer tauglichen Begründung entbehrt und durch Nichteintreten zu erledigen wäre (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 und 105 Ib 301 E. 1c S. 204; Verfügung 2C_281/2018 vom 5. April 2018 E. 3).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Auf den ersten Blick erscheint die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angesichts des Hauptgegenstands des Rechtsstreits (Leistungsausweis für den Bachelorabschluss) unzulässig (Art. 83 lit. t BGG). Mangels Ausführungen dazu in der Beschwerdeschrift (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47) ist die Beschwerde einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit der Verfassungsbeschwerde kann - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Die Verletzung derartiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Da der hier angefochtene Entscheid ausschliesslich auf kantonalem Recht beruht, liesse sich selbst mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur, in den von Art. 106 Abs. 2 BGG gebotenen Formen, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin geht nur teilweise auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorwiegend) verfahrensrechtlicher Natur ein. Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei welche ihr zustehenden verfassungsmässigen Rechte verletzt habe, lässt sich ihrer Rechtsschrift nicht entnehmen. Damit aber fehlt es auch an einer Substanziierung der einzigen ausdrücklich erhobenen Rüge verfassungsrechtlicher Natur, das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV sei durch bevorzugte Behandlung der Universität verletzt. Konkrete Hinweise für die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 30 BV , nämlich der Befangenheit des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts (u.a. offenbar wegen gegenüber einem früheren Verfahren erhöhter Gerichtsgebühr) sowie der Präsidentin der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (dass die Beschwerdeführerin mit letzterem Vorbringen ohnehin nicht mehr gehört werden kann, hat das Verwaltungsgericht in der nicht formgültig angefochtenen E. 1.3 seines Urteils dargelegt), werden nicht nachvollziehbar angeführt.

3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich in keiner Hinsicht eine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon darum abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Nachdem sie, trotz den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 2D_24/2015 vom 12. Mai 2015, erneut in untauglicher Weise Beschwerde führt, rechtfertigt sich heute ein ausnahmsweiser Verzicht auf Kostenerhebung wie in jenem Verfahren nicht mehr.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller