Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_226/2021 KI-generiert

Canton's Appeal on Scholarship Ordinance Interpretation Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 2C_226/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual's application for a scholarship for the 2019/2020 academic year to pursue a course in psychological counseling. This request was initially denied by the Scholarships Department of the St. Gallen Canton, citing that the course did not classify as a primary education and was not recognized. After the individual's appeal was also denied by the Department, the Administrative Court of St. Gallen partially upheld the individual's appeal, establishing that a scholarship right exists if specific conditions under the Cantonal Scholarship Ordinance are met and remanded the case back to the department for reassessment. The St. Gallen Educational Department disputed this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court's approach would require the state to fund various courses lacking official recognition, impacting cantonal finances.

Legislator-Regeste

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Art. 9 StipV, Art. 83 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Canton's Appeal on Scholarship Ordinance Interpretation Dismissed for Lack of Standing: This request was initially denied by the Scholarships Department of the St. Gallen Canton, citing that the course did not classify as a primary education and was not recognized. After the individual's appeal was also denied by the Department, the Administrative Court of St. Gallen partially upheld the individual's appeal, establishing that a scholarship right exists if specific conditions under the Cantonal Scholarship Ordinance are met and remanded the case back to the department for reassessment. The St. Gallen Educational Department disputed this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court's approach would require the state to fund various courses lacking official recognition, impacting cantonal finances.

Schlagwörter

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Stipendien Beschwerdelegitimation Gesuch an eine Behörde finanzielle Unterstützung nicht-administrative Streitigkeit Auslegung des Rechts Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The decision stated that the request for free legal aid from the respondent becomes moot, as the costs are imposed on the losing applicant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant (the Canton) was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 89 Abs. 1 BGG

The Tribunal did not enter a judgment because, in its analysis determining the lack of standing, it extensively discussed this provision based on the parties' submissions.

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2C_296/2023 (2024-09-25)
Canton of Zurich v. Federal Supreme Court: Intra-Cantonal Dispute Over COVID-19 Fund Calculation
«…ile 2C_709/2022 vom 25 Juli 2024 E. 1.3.3; 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.4.3.1; 2C_557/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.9; 2C_226/2021 vom 24. August 2021 E. 2.6). So wurde die Legitimation eines Kantons etwa bejaht betreffend die Anwendung des Öffentlic…»
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«…ile 2C_709/2022 vom 25 Juli 2024 E. 1.3.3; 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.4.3.1; 2C_557/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.9; 2C_226/2021 vom 24. August 2021 E. 2.6). So wurde die Legitimation eines Kantons etwa bejaht betreffend die Anwendung des Öffentlic…»
2C_709/2022 (2024-07-25)
Canton of Zurich v. Hotel Company (Standing to Appeal Cantonal Court Decision on COVID-19 Funds)
«…61 E. 2.4; 138 II 506 E. 2.1.1; Urteile 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.4.3.1; 2C_557/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.9; 2C_226/2021 vom 24. August 2021 E. 2.6). So wurde die Legitimation eines Kantons etwa bejaht betreffend die Anwendung des Öffentlic…»
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B.2023.84 (2023-09-04) · sg
Reduction of Educational Subsidy Based on Course Intensity
«…en den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Bildungsdepartements trat das Bundesgericht im Urteil 2C_226/2021 vom 24. August 2021 nicht ein. A.c. In der Folge sprach die Stipendienabteilung A.__ mit Verfügungen vom 21. September…»
B.2023.84 (2023-09-04) · sg
Reduction of Education Subsidies Based on Program Intensity
«…en den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Bildungsdepartements trat das Bundesgericht im Urteil 2C_226/2021 vom 24. August 2021 nicht ein. A.c. In der Folge sprach die Stipendienabteilung A.__ mit Verfügungen vom 21. September…»
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«…nte qui dépasse le cas particulier (ATF 141 II 161 consid. 2.3 et 138 II 506 consid. 2.1.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_226/2021 du 24 août 2021 consid. 2.4, 2C_783/2017 du 25 janvier 2018 consid. 2.3.1 et 2C_949/2013 du 24 mars 2014 consid. 2.2.2)…»
B.2022.56 (2022-10-03) · sg
Municipality Appeal Dismissed for Lack of Standing in Compensation and Permit Dispute
«…Beschwerdeführung zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz (vgl. BGer 2C_226/2021 vom 24. August 2021 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 161 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend nich…»
B.2022.56 (2022-10-03) · sg
Municipality's Lack of Standing to Appeal Building Permit Compensation Order
«…Beschwerdeführung zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz (vgl. BGer 2C_226/2021 vom 24. August 2021 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 161 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend nich…»
B.2020.208 (2021-01-27) · sg
Administrative Court Overturns Scholarship Rejection for Counselor Training
«…eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2021 nicht ein (Verfahren 2C_226/2021). Entscheid vom 27. Januar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungs…»
B.2020.208 (2021-01-27) · sg
Administrative Court Remands Scholarship Denial for Further Eligibility Review
«…eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2021 nicht ein (Verfahren 2C_226/2021). Entscheid vom 27. Januar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_226/2021

Urteil vom 24. August 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin de Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Dienst für Finanzen und Informatik (Stipendien und Studiendarlehen),

Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

beschwerdeführende Behörde,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stipendien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 27. Januar 2021 (B 2020/208).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1968) absolvierte seit Oktober 2019 die Ausbildung "Dipl. Psychologische Beraterin Seminar B.________" am Seminar B.________ in U.________. Am 10. September 2019 beantragte sie bei der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Stipendienabteilung) ein Stipendium für das Ausbildungsjahr 2019/20. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 lehnte die Stipendienabteilung ihr Gesuch ab.

B. Den gegen die Verfügung der Stipendienabteilung erhobenen Rekurs vom 18. Oktober 2019 wies das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen am 7. Oktober 2020 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Kurs "Dipl. Psychologische Beraterin Seminar B.________" sei nicht als Erstausbildung zu werten und die Ausbildung sei nicht anerkannt. Sodann seien die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 9 der kantonalen Stipendienverordnung vom 13. Mai 2003 (StipV/SG; sGS 211.51) nicht erfüllt.

Gegen den Entscheid des Bildungsdepartements erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht am 7. Oktober 2020 teilweise guthiess. Es war der Auffassung, dass ungeachtet des der rechtsanwendenden Stelle eingeräumten Ermessens bei der Vergabe von Stipendien, ein Stipendienanspruch besteht, wenn die in Art. 9 StipV/SG verankerten Bedingungen erfüllt sind. Es wies infolgedessen die Angelegenheit zur Prüfung und neuem Entscheid über den Stipendienanspruch an die Stipendienabteilung zurück.

C. Der Kanton St. Gallen vertreten durch die Bildungsdirektion, erhebt mit Eingabe vom 9. März 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Beitragsgesuch der Beschwerdegegnerin um Stipendien betreffend das Ausbildungsjahr 2019/20 vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Dem angefochtenen Entscheid liegt die Frage zu Grunde, ob die Vorinstanz zu Recht die Überprüfung des Stipendienanspruchs der Beschwerdegegnerin an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen zurückgewiesen hat. Auf die Vergabe eines Stipendiums besteht gemäss der Vorinstanz ein Recht, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 StipV/SG erfüllt sind. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit im Lichte von Art. 83 lit. b BGG zulässig.

2.

2.1. Die beschwerdeführende Behörde - der Kanton St. Gallen - ist ein Gemeinwesen. Ihm steht kein besonderes Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 BGG zu. Als Grundlage für seine Beschwerdeberechtigung kommt somit nur die allgemeine Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG in Betracht. Die beschwerdeführende Behörde beruft sich denn auch allein auf diese Norm.

2.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt.

2.3. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen. Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( BGE 141 II 161 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.4. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen, namentlich die kantonalen Exekutivbehörden und das kantonale Verwaltungsgericht. Eine kantonale Exekutive, deren Verfügung von der kantonal letztinstanzlichen Justizbehörde aufgehoben wurde, ist grundsätzlich nicht befugt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Wiederherstellung ihrer Verfügung zu führen, erst recht dann nicht, wenn es wie vorliegend um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht geht ( BGE 141 II 161 E. 2.2 mit Hinweisen).

Geht es um Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, hat die Rechtsprechung zwar in verschiedenen Konstellationen die Legitimation des Kantons bejaht. Doch ist die Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (136 II 274 E. 4.2; 136 II 383 E. 2.4; 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bejaht hat das Bundesgericht die Legitimation in Konstellationen, in denen es um finanzielle Leistungen aus Rechtsverhältnissen geht, die zwar öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber Analogien haben zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten wie etwa das öffentliche Dienstrecht, das Staatshaftungsrecht oder das Enteignungsrecht. Im Übrigen ist das Gemeinwesen in seinen fiskalischen Interessen aber grundsätzlich nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger ( BGE 138 II 506 E. 2.3; 136 II 274 E. 4.2; 135 II 156 E. 3.3).

Verneint wird die Legitimation, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft ( BGE 138 II 506 E. 2.3; Urteil 1C_670/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.2). In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG nicht genügt, auch dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Präzedenzwirkung für weitere, sich auf die Kantonsfinanzen auswirkende Fälle hat. Das Gemeinwesen muss mit anderen Worten in qualifizierter Weise in seinen zentralen hoheitlichen Interessen berührt sein ( BGE 141 II 161 E. 2.3; 138 II 506 E. 2.4).

2.5. Vorliegend wehrt sich der Kanton gegen ein Urteil seines eigenen Verwaltungsgerichts, welches in Auslegung des kantonalen Rechts zu einem von ihm abweichenden Ergebnis gekommen ist. Der Streitgegenstand betrifft die Vergabe eines Stipendiums für das Ausbildungsjahr 2019/2020 der Beschwerdegegnerin am Seminar B.________. Die beschwerdeführende Behörde bringt vor, dass die rechtliche Betrachtung der Vorinstanz zur Folge habe, dass sämtliche Kurse, welche zur Vorbereitung auf eine höhere Fachprüfung dienlich sein könnten, mit Stipendien durch den Staat zu unterstützen seien, sofern sie auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) stünden und über ein Label des privaten Anbieters eduQua verfügten. Die Unterstützung nicht hoheitlich anerkannter Ausbildungen hätte grosse finanzielle Folgen für den Kanton, ohne dass dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestünde. Damit verstosse die Vorinstanz gegen den Grundsatz der Willkür.

2.6. Diese Argumentation zeigt auf, dass es der beschwerdeführenden Behörde vornehmlich um die Auswirkungen der Stipendienvergabe auf seine Finanzen geht. Dass der angefochtene Entscheid das Stipendienwesen als Ganzes in Frage stellen würde, wird nicht dargetan. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern infolge des angefochtenen Entscheids über die finanziellen Auswirkungen hinaus die Erfüllung öffentlicher Aufgaben tangiert werden könnte ( BGE 141 II 161 E. 2.4).

In dieser Konstellation ist nach dem Gesagten die Legitimation des Kantons zu verneinen. Anders als in den Entscheiden, in denen sich Gemeinden gegen kantonale Entscheide über die Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden oder die Kostentragung von Gemeinden wehrten und in denen das Bundesgericht die Legitimation bejaht hat (vgl. BGE 135 II 156 ; 136 V 346 ), wehrt sich hier der Kanton nicht gegen einen Entscheid, mit dem ihm eine hierarchisch höher stehende Körperschaft eine finanzielle Belastung direkt auferlegt (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.2.3 und 1.2.4), sondern es bleibt bei einer Organstreitigkeit zwischen der kantonalen Exekutive und der kantonalen Judikative, für deren Beurteilung durch das Bundesgericht die vorne genannten Voraussetzungen fehlen.

3. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton St. Gallen, um dessen Vermögensinteressen es geht, die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird aufgrund des Unterliegens des Kantons St. Gallen gegenstandslos. Der nicht verbeiständeten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der beschwerdeführenden Behörde auferlegt.

3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus