Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_226/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Post-Deportation Detention Extension

Geschäftsnummer 2C_226/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Guinea, who had been detained since November 19, 2006, sought the cancellation of a decision from a regional detention court that extended his detention until November 18, 2007, while awaiting deportation. He submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting his release to pack his belongings before leaving the country. However, the Tribunal noted that he had missed the deadline to appeal the detention decision and that his request was unlikely to provide grounds for release, as the issue of packing personal effects was deemed an organizational matter. Consequently, the Tribunal did not consider the late appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Post-Deportation Detention Extension: He submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting his release to pack his belongings before leaving the country. However, the Tribunal noted that he had missed the deadline to appeal the detention decision and that his request was unlikely to provide grounds for release, as the issue of packing personal effects was deemed an organizational matter. Consequently, the Tribunal did not consider the late appeal.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Fristerstreckungsgesuch Dauer der Landesverweisung Haftprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the procedural decision not to enter upon the appeal due to its tardiness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the decision not to levy court costs despite the inadmissibility.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_226/2007 /ble

Urteil vom 23. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 19. Februar 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der nach behördlicher Erkenntnis aus Guinea stammende X.________ (geb. 1987) befindet sich seit dem 19. November 2006 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung verlängerte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland mit Entscheid vom 19. Februar 2007 die Ausschaffungshaft bis zum 18. November 2007.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Mai (Postaufgabe 15. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 21. Mai) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, damit er vor seiner Ausreise seine Sachen packen könne.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Vorliegend ist die Frist zur Anfechtung des Entscheids des Haftrichters vom 19. Februar 2007 längst abgelaufen. Auf die verspätete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen erwiese sie sich ohnehin als unbegründet, da die Mitnahme der persönlichen Effekten bloss eine Frage der Organisation ist und offensichtlich keine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; auf die Erhebung von Kosten ist indessen ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: