Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_224/2019 KI-generiert

State Liability Claim Against Canton of St. Gallen for Jurisdiction Error and Procedural Misstep

Geschäftsnummer 2C_224/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant from France sought damages from the Canton of St. Gallen, alleging harm due to improper jurisdictional handling by St. Gallen courts, which he argued should have been within the remit of an Austrian court. He initiated the process with the Oberes Rheintal Mediation Office in late 2016. After being informed of the procedural requirements for state liability claims, specifically the need for a conciliation request with the St. Gallen Mediation Office, he instead directly filed a claim titled "official liability" with the St. Gallen Cantonal Court without going through the required mediation step. The Cantonal Court did not proceed with the case and charged him a decision fee. The claimant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, criticizing the handling of the case by St. Gallen Justice, without stating specific legal grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 30 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; State Liability Claim Against Canton of St. Gallen for Jurisdiction Error and Procedural Misstep: Gallen, alleging harm due to improper jurisdictional handling by St. Gallen courts, which he argued should have been within the remit of an Austrian court. He initiated the process with the Oberes Rheintal Mediation Office in late 2016. After being informed of the procedural requirements for state liability claims, specifically the need for a conciliation request with the St. Gallen Mediation Office, he instead directly filed a claim titled "official liability" with the St. Gallen Cantonal Court without going through the required mediation step. The Cantonal Court did not proceed with the case and charged him a decision fee. The claimant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, criticizing the handling of the case by St. Gallen Justice, without stating specific legal grievances.

Schlagwörter

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Staatshaftung Forderungseingabe obligatorischer Schlichtungsversuch Prozessvoraussetzung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared non-admissible (no entry granted) based on the insufficient grounds provided in the appeal brief, citing Art. 108 BGG.

Art. 64 BGG

Mentioned as the basis for refusing legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for ordering court costs be borne by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs of the federal procedure as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_224/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Frankreich,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, Staatskanzlei,

Regierungsgebäude,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 20. Februar 2019 (DZ.2018.1-K3).

Erwägungen:

1. A.________ verlangt vom Kanton St. Gallen Schadenersatz im Zusammenhang mit Schaden, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass St. Galler Gerichte in einer Sache gehandelt hätten, in welcher nicht der Kanton zuständig gewesen sei, sondern der Gerichtsstand bei einem österreichischen Gericht gelegen wäre. Er gelangte mit der Forderung Ende 2016 an das Vermittleramt Oberes Rheintal. Nachdem er über die Zuständigkeiten und Verfahrensregelung im Staatshaftungs- bzw. Verantwortlichkeitsverfahren, namentlich über die Notwendigkeit eines Schlichtungsgesuchs beim Vermittleramt St. Gallen, informiert worden war, reichte A.________, ohne vorher an das Vermittleramt St. Gallen gelangt zu sein, beim Kantonsgericht St. Gallen unter dem Titel "Amtshaftung" eine Klage gegen den Kanton St. Gallen ein. Mit Urteil vom 20. Februar 2019 trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein; die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegte es dem Kläger.

Mit als "Berufung" bezeichneter, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) entgegengenommener Eingabe vom 1. März 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er bemängelt das Vorgehen der St. Galler Justiz, ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann nur die verfahrensrechtliche Frage, wie es sich mit den Eintretensvoraussetzungen vor der Vorinstanz verhält, zum Gegenstand der Beschwerde vor Bundesgericht gemacht werden. Vorliegend sind dies die in den Erwägungen der Vorinstanz zum Ausdruck kommenden Gründe für die Nichtanhandnahme der Klage durch das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer äussert sich weitgehend nur zu den behaupteten Fehlern der St. Galler Justiz, die dem Staatshaftungsverfahren vorausgegangen und ihm Anlass zu dessen Einleitung gegeben haben sollen. Mit diesen Vorbringen ist er nicht zu hören.

2.2. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Klage nicht eingetreten. Es erläutert anhand der einschlägigen Normen (namentlich die gestützt auf Art. 13bis des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 und Art. 72 lit. a und Art. 74 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kommenden Art. 8 sowie Art. 197 und 199 ZPO ), dass es gleich in zweierlei Hinsicht an den Voraussetzungen fehlt, direkt an das Kantonsgericht zu gelangen; weder habe die Gegenpartei (hier der Kanton St. Gallen als Beklagter) auf die vorgängige Vermittlungsverhandlung verzichtet noch sich mit einer Direktklage beim Kantonsgericht einverstanden erklärt (E. II.2). Zu diesen Normen bzw. inwiefern sie vorliegend in einer schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzenden Weise angewandt worden seien, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Gezieltes entnehmen. Damit aber ist eine der für sich das Nichteintreten rechtfertigenden Entscheidbegründungen nicht bzw. offensichtlich nicht hinreichend angefochten worden; wie es sich mit der zusätzlichen Nichteintretensbegründung des Kantonsgerichts verhält (unzureichende Klagebegründung, E. II.3), kann darum offenbleiben (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.4. S. 100; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. ; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.)

2.3. Der Beschwerdeführer erwähnt eingangs der Beschwerdeschrift, die Kantonsrichter B.________ und C.________ seien "befangen aus den Vorverfahren". Mit diesem blossen Hinweis lässt sich eine Verletzung des (diesbezüglich in Betracht fallenden, jedoch nicht ausdrücklich angerufenen) verfassungsmässigen Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht ( Art. 30 Abs. 1 BGG ) nicht begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Welche konkreten Konsequenzen der Beschwerdeführer sodann mit seinen Ausführungen zu "Zustellungen International" für das vorliegende Staatshaftungsverfahren gezogen sehen will, lässt sich seiner Eingabe nicht entnehmen. Angesichts der im ihn betreffenden Urteil 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2 dargestellten Grundsätze über grenzüberschreitende Zustellungen von der Schweiz nach Frankreich, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 10a des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131), hätte er näher ausführen müssen, inwiefern das Kantonsgericht in dieser Hinsicht völkerrechtliche Garantien missachtet habe; mit dem Hinweis auf den Umstand etwa, dass in Frankreich Fristen von 15 Tagen gelten sollen, lässt sich dies nicht tun.

2.4. Die Rechtsschrift vom 1. März 2019 enthält in keiner Hinsicht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Recht auf Verfahrenshilfe und faires Gerichtsverfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Beigabe eines Rechtsbeistands ersuchen sollte, könnte diesem Begehren schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ); es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Erwägungen des Kantonsgerichts mit einer korrekten Beschwerdebegründung erfolgreich als rechtsverletzend rügen liessen.

Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller