Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_224/2014 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Proceedings as Moot Following Definitive Removal from Interpreter Register

Geschäftsnummer 2C_224/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 4. Februar 2014. Die Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich hat am 6. September 2013 X.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis für sämtliche Sprachen gesperrt. X.________ gelangte hiergegen am 2. Oktober 2013 an die Verwaltungskommission des Obergerichts.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Against Dismissal of Proceedings as Moot Following Definitive Removal from Interpreter Register: Februar 2014. Die Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich hat am 6. September 2013 X.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis für sämtliche Sprachen gesperrt. X.________ gelangte hiergegen am 2. Oktober 2013 an die Verwaltungskommission des Obergerichts.

Schlagwörter

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Dolmetscherwesen administrative Entlassung Abschiebung Einstellung des Verfahrens anfechtbarer Zwischenentscheid Gegenstandslosigkeit der Überstellung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed (decision not to enter upon it) by the presiding judge under the simplified procedure provided for by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were charged, as explicitly stated in the dispositive.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded, as explicitly stated in the rejected application for costs/compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 2C_224/2014

Urteil vom 6. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen.

Gegenstand

Dolmetscherwesen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 4. Februar 2014.

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich hat am 6. September 2013 X.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis für sämtliche Sprachen gesperrt. X.________ gelangte hiergegen am 2. Oktober 2013 an die Verwaltungskommission des Obergerichts.

1.2.

Mit Beschluss vom 15. November 2013 wurde X.________ definitiv aus dem Dolmetscherverzeichnis gestrichen, wobei dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

1.3.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schrieb hierauf den am 2. Oktober 2013 erhobenen Rekurs - nachdem X.________ von der Möglichkeit, sich zur Gegenstandslosigkeit zu äussern, keinen Gebrauch gemacht hatte - am 4. Februar 2014 als gegenstandslos geworden ab.

1.4.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 beantragt X.________ vor Bundesgericht, für die verschiedenen "Missverständnisse" eine "positive Lösung" zu finden.

2.

2.1.

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

(SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (

Art. 95 BGG

). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 135 III 513

E. 4.3 S. 521 f.

;

134 I 153

E. 4.2.2 S. 158;

134 II 349

E. 3 S. 351 f.;

133 III 462

E. 2.3 S. 466).

2.2.

Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (

BGE 137 I 1

E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl.

BGE 134 II 244

E. 2.1 - 2.3).

2.3.

Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Schreiben in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 4. Februar 2014, das Verfahren bezüglich der vorsorglichen Massnahme (nach dem Erlass des definitiven, unangefochten gebliebenen Entscheids) als gegenstandslos geworden abzuschreiben, Bundesrecht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin setzt sich ausschliesslich mit den Gründen, die zu ihrer Streichung im Dolmetscherverzeichnis geführt haben, auseinander; ihre Eingabe enthält zu der einzig Verfahrensgegenstand bildenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses keinerlei Ausführungen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde ist und nur im Rahmen der im Gesetz geregelten Verfahren und Formen handeln kann.

2.4.

Auf die vorliegende Eingabe ist ohne Weiterungen nicht einzutreten; dies kann durch das präsidierende Mitglied im Verfahren nach

Art. 108 BGG

geschehen. Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben (

Art. 66 Abs. 1 BGG

) oder Parteientschädigungen zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar