Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_224/2008 KI-generiert

Restaurateur's Debt Cancellation Taxability: Gift vs. Taxable Income

Geschäftsnummer 2C_224/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a couple running a restaurant as a sole proprietorship contested a tax assessment that included a deemed taxable asset increase of CHF 53,000 for the year 2000. The tax authorities argued that this amount reflected a debt relief from a creditor, which needed to be taxed. The couple claimed that the loan in question was a personal debt and that the creditor's waiver constituted a tax-free gift. They initially challenged the tax decision unsuccessfully at the administrative court. Subsequently, they filed three complaints with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's rulings on the tax reassessment and the imposed costs of the procedure. The responses from the tax administrations included resolutions for rejecting the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 24 BZP, Art. 71 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Restaurateur's Debt Cancellation Taxability: Gift vs. Taxable Income: The tax authorities argued that this amount reflected a debt relief from a creditor, which needed to be taxed. The couple claimed that the loan in question was a personal debt and that the creditor's waiver constituted a tax-free gift. They initially challenged the tax decision unsuccessfully at the administrative court. Subsequently, they filed three complaints with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's rulings on the tax reassessment and the imposed costs of the procedure. The responses from the tax administrations included resolutions for rejecting the complaints.

Schlagwörter

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Staats- und Bundessteuer Schenkungssteuer steuerfreie Einkünfte Schulderlass Steuerveranlagungen direkte Steuer Vermögensübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited in the reasoning for the allocation of costs in the decided cases.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning for the allocation of costs in the decided cases.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 24 BZP for the procedural decision to merge the three cases.

Art. 24 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the procedural decision to merge the three cases.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BGE 142 II 197
Debt Waiver Constitutes Taxable Income for Debtor
«…er 2015 consid. 4.3.3; 2C_931/2013 du 6 septembre 2014 consid. 2.1; 2C_104/2013 du 27 septembre 2013, in ASA 82 p. 307; 2C_224/2008 / 2C_225/2008 / 2C_226/2008 du 1 er avril 2009 consid. 2.2, in RDAF 2009 II p. 555; 2A.321/1997 du 23 septembre 1999).…»
BGE 140 II 353
Taxation of Waived Federal Housing Subsidies as Immovable Property Income
«…rch Erlass einer Geschäftsschuld: vgl. u.a. Urteil 2C_104/2013 vom 27. September 2013, in: ASA 82 S. 307 E. 3.4; Urteil 2C_224/2008 vom 1. April 2009, in: StE 2009 B 28 Nr. 8 E. 2.2; Urteil 2A.321/1997 vom 23. September 1999, in: NStP 53/1999 S. 175 E…»
3.RV.2022.50 (2024-06-27) · ag
Tax Appeal: Loan Repayment Discrepancy and Gift Tax Exemption
«…h Schenkung ist selbst bei einem geschäftlichen Darlehen durchaus möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009 [2C_224/2008, 2C_225/2008, 2C_226/2008], Erw. 2.2 – diese Erwägung bezog sich auf Art. 24 lit. a DBG, welcher inhaltlich mit § 33 Ab…»
3.RV.2020.50 (2023-03-23) · ag
Legacy Taxable as Compensation Due to Employment Connection
«…018 vom 26. Juni 2018 E. 4.3; 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2; 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.1; 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). Kein Schenkungswille kann vor- liegen, wenn die Leistung nicht freiwillig, sondern in…»
3.RV.2021.136 (2022-12-22) · ag
Bank Debt Waiver Taxable as Income
«…r 2015 E. 4.3.3; 2C_931/2013 vom 6. September 2014 E. 2.1; 2C_104/2013 vom 27. September 2013 = ASA 82 [2013/2014] 307; 2C_224/2008, 2C_225/2008, 2C_226/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2 = RDAF 2009 II S. 555; 2A.321/1997 vom 23. September 1999). (…) Ist…»
2022.12.07.vv.2 (2022-12-07) · bl
Gift Tax Liability for Property Transfer to Partner Upheld
«…em schenkungshalber erfolgten Schuldenerlass auszugehen sei (vgl. Urteil 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2; Urteil 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). Bei D.____ und der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Konkubinatspaar, welches bereit…»
A/2383/2021 (2022-10-11) · ge
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«…et non comme un don, exonéré en vertu de l'art. 24 let. a LIFD (ATF 142 II 197 consid. 5.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_224/2008 du 1er avril 2009 consid. 2.2). Lorsque la dette remise est privée, il s'agit, selon la théorie de l'accroissement de l…»
100 2021 149 (2022-04-25) · be
Tax Assessment Appeal Regarding Non-Deductible Rental Arrears Waiver
«…ung von Forderungsverzichten bei juristischen Personen]; BGer 2C_597/2017 vom 27.3.2018 E. 3.1.2, 2C_224/2008, 2C_225/2008 und 2C_226/2008 vom 1.4.2009, in StE 2009 B 28 Nr. 8 E. 2.2). Vom Grund- satz der «Soll-Methode» kann ausn…»
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«…ich in Abrede. Im Schenkungssteuerrecht kann der Schenkungswille bei nahen Verwandten denn auch vermutet werden (Urteil 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). Die Berücksichtigung des Erfahrungssatzes verstösst nicht gegen das Willkürverbot. 7.4.3. E…»
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«…2017 du 15 mars 2019 consid. 3.3.2; 2C_294/2018 du 26 juin 2018 consid. 4.3; 2C_597/2017 du 27 mars 2018 consid. 3.1.2; 2C_224/2008 du 1er avril 2009 consid. 2.2, in RDAF 2009 II 555). En l'espèce, il ne ressort effectivement pas de l'arrêt entrepris…»
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«…197) consid. 5.1 ; arrêts du Tribunal fédéral [2C\_224/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_224/2008) du 1er avril 2009 consid. 2.2). Lorsque la dette remise est privée, il s'agit, selon la théorie de l'accroissement de…»
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«…197) consid. 5.1 ; arrêts du Tribunal fédéral [2C\_224/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_224/2008) du 1er avril 2009 consid. 2.2). Dans la mesure où la dette est commerciale, la remise sera traitée en tant que revenu…»
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«…teile 2C_294/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4.3; 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2; 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.1; 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). Kein Schenkungswille kann vorliegen, wenn die Leistung nicht freiwillig, sondern in Erfüllun…»
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«…nicht davon auszugehen, dass sie die Leistungen dem Beschwerdegegner geschenkt hat ( Art. 24 lit. a DBG ; siehe Urteile 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2 in: StE 2009 B 28 Nr. 8; 2C_120/2008, 2C_121/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3 in: StE 2009 B 21…»
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«…ass unter nahen Verwandten in der Regel von einem schenkungshalber erfolgten Schuldenerlass auszugehen sei (vgl. Urteil 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). 3.2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht - als Konkretisierung des allgemeine…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_224/2008, 2C_225/2008, 2C_226/2008

Urteil vom 1. April 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Eisenring,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell A.Rh., Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau.

Gegenstand

Staats- und Bundessteuer; Nachsteuer auf Einkünften des Jahres 2000,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. A. und B. X.________ betreiben ein Restaurant in Y.________ als Einzelfirma. Entgegen ihrer Selbstschatzung wurde im Nachsteuerverfahren bei der Staats- und der direkten Bundessteuer für das Jahr 2000 ein steuerbarer Vermögenszugang von Fr. 53'000.- angenommen. Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden erwog, dass per Ende 2000 eine Geschäftsschuld der Pflichtigen in der genannten Höhe durch Forderungsverzicht der Gläubigerin aufgelöst worden sei, was mit der Nachbesteuerung erfasst werden müsse. Dagegen erhoben die Eheleute X.________ erfolglos Einsprache und danach Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Sie machten geltend, bei dem streitigen Darlehen habe es sich um eine Privatschuld und beim Forderungsverzicht um eine steuerfreie Schenkung der Gläubigerin (der Mutter bzw. Schwiegermutter der Pflichtigen) gehandelt.

B. Am 12. März 2008 haben die Ehegatten X.________ beim Bundesgericht drei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung der Urteile vom 23. Mai 2007, mit denen das Verwaltungsgericht die Nachbesteuerung bei der Staatssteuer (2C_224/2008) sowie der direkten Bundessteuer (2C_225/2008) geschützt und den Ehegatten X.________ die Kosten des Nachsteuerverfahrens auferlegt hat (2C_226/2008).

Die Kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1 Die drei Beschwerden betreffen zusammenhängende Fragen in derselben Streitsache mit den gleichen Beteiligten. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394).

1.2 Die Eingaben richten sich gegen letztinstanzliche kantonale Urteile in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Diese Urteile unterliegen hinsichtlich der Staats- wie auch der Bundessteuer der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a und 86 Abs. 1 lit. d BGG, siehe auch Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

II. Direkte Bundessteuer

2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Auf diese Bestimmung haben sich die kantonalen Behörden im Wesentlichen gestützt, um einen steuerbaren Vermögenszugang anzunehmen. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nacherfassung des Forderungsverzichts beim steuerbaren Einkommen ihrer Einzelfirma und berufen sich im Wesentlichen auf dieselben beiden Argumente wie im kantonalen Verfahren:

2.1 Unzutreffend ist ihr Einwand, das von ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter erhaltene Darlehen sei eine Privatschuld gewesen, so dass sich aus dem Schulderlass kein Geschäftseinkommen ergeben könne. Dabei lassen sie ausser Acht, dass sie das Darlehen in ihrer Buchhaltung selber als Geschäftsschuld behandelt haben, worauf sie sich behaften lassen müssen.

2.2 Eine eingehendere Prüfung des ersten Arguments erübrigt sich umso mehr, als sich das zweite Vorbringen der Beschwerdeführer als stichhaltig erweist. Nach Art. 24 lit. a DBG ist u.a. der Vermögensanfall infolge Schenkung steuerfrei. Diese Bestimmung schliesst Schenkungen zugunsten eines Selbständigerwerbenden nicht aus. Wie sich aus Art. 60 lit. c DBG ergibt, sind sogar Schenkungen zuhanden von juristischen Personen denkbar. Praxisgemäss sind Forderungsverzichte seitens der Gläubiger zwar gegebenenfalls als einkommens- bzw. ertragserhöhend zu qualifizieren, wenn es sich um Leistungen unbeteiligter Dritter handelt (vgl. BGE 115 Ib 269 E. 4b S. 272 f. mit Hinweisen). Hier war die Darlehensgeberin indessen die Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer, so dass stattdessen von einem schenkungshalber erfolgten Schuldenerlass auszugehen war. Das ist bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter nahen Verwandten zu vermuten, im Gegensatz z.B. zu einem Forderungsverzicht durch eine Bank (vgl. RDAF 2099 II S. 34 E. 2). Ein anderer Rechtsgrund für den Schuldenerlass ist unter den gegebenen Umständen kaum denkbar und von den Behörden auch nicht dargetan. Insbesondere waren die Beschwerdeführer nicht überschuldet, so dass es sich nicht um den Verzicht auf eine ohnehin schon wertlos gewordene Forderung handeln konnte. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer die Schenkung im Wertschriftenverzeichnis bzw. im Rückerstattungsantrag 2001 nicht erwähnt haben, und zwar unabhängig davon, ob ihnen die rechtliche Qualifizierung des Forderungsverzichts entgangen war. Entscheidend ist in erster Linie die Absicht der Darlehensgeberin. Diesbezüglich können hier keine wirklichen Zweifel bestehen.

Was die kantonalen Behörden dagegen einwenden, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen: Namentlich vermag folgendes Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen: "Die Aufrechnung des (Rück-)Forderungsverzichts hat ihren Rechtsgrund in der schuldenseitig veranlassten Passivierung des Darlehens und nicht in der (gegebenenfalls) erb- oder schenkungsrechtlichen Natur des empfangenen Vermögensanfalls." (E. 4.3 des angefochtenen Urteils, S. 8). Massgeblich ist hier die Auflösung und nicht die Begründung des Darlehens. Ein Schuldenerlass durch Schenkung ist - wie schon hervorgehoben - selbst bei einem geschäftlichen Darlehen durchaus möglich und hier sogar zwingend anzunehmen.

2.3 Erweist sich die Beschwerde somit als begründet, erübrigt sich, näher auf die zum ersten Mal vor Bundesgericht erhobenen Rüge einzugehen, die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren seien nicht erfüllt gewesen. Es kann auch offen bleiben, ob insoweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.3 in fine).

III. Staatssteuer

3. In der kantonalen Steuergesetzgebung und im Harmonisierungsgesetz werden die hier massgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen gleich umschrieben wie für die direkte Bundessteuer. Das gilt namentlich für die Vorschriften, welche den Vermögensanfall infolge von Schenkung für steuerfrei erklären (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG , Art. 27 lit. a des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 und Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 des früheren kantonalen Steuergesetzes vom 27. April 1958). Im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung (vgl. dazu BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116) sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer ist daher im Einklang mit dem zur direkten Bundessteuer Gesagten zu entscheiden.

IV. Kostenauflage im Nachsteuerverfahren

4. Im Verfahren 2C_226/2008 bringen die Beschwerdeführer vor, die Kosten des Nachsteuerverfahrens seien ihnen zu Unrecht auferlegt worden. Auch diesbezüglich ist zumindest zweifelhaft, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Kostenauflage ist eine Frage des kantonalen Rechts, so dass die Beschwerdeführer eine geradezu willkürliche Rechtsanwendung nachweisen müssten. Die Beschwerdebegründung genügt dieser qualifizierten Rügepflicht (vgl. dazu oben E. 1.4) auf jeden Fall nur teilweise; sie erfolgt in kaum substantiierter Weise und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Ausführungen der Vorinstanz eine abweichende Sichtweise entgegenzusetzen.

Soweit sich die Beschwerde trotzdem als zulässig erweisen könnte, wäre sie unbegründet. Die Beschwerdeführer übersehen, dass es für die Kostenauflage nur darauf ankommt, ob sie das Verfahren verschuldet haben, nicht aber darauf, ob auch tatsächlich eine Nachsteuer erhoben wird. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Verbuchung des Forderungsverzichts und die unterbliebene Deklaration dieses Vorgangs als Schenkung unklare Verhältnisse geschaffen und insofern das Nachsteuerverfahren verschuldet haben, erscheint auf jeden Fall als vertretbar. Die Rüge, das Nachsteuerverfahren sei noch nicht abgeschlossen, geht an der Sache vorbei. Das Gleiche gilt für den Hinweis auf die Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung im Strafverfahren, wird doch den Beschwerdeführern doch kein strafbares Verhalten (und namentlich keine Steuerhinterziehung) vorgeworfen. Wenn sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich zu diesem offensichtlich unzutreffenden Argument geäussert und es nur implizit verworfen hat, kann ihm keine Gehörsverweigerung vorgeworfen werden.

V. Kostenfolge

5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden 2C_224/2008 und 2C_225/2008 gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die betreffenden Urteile des Verwaltungsgerichts sind aufzuheben und die Sachen zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde sowie zur Neubeurteilung der Kostenfolgen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde 2C_226/22008 ist dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Verfahren 2C_224/2008 und 2C_225/2008 dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, der Vermögensinteressen wahrnimmt, aufzuerlegen. Er hat den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführern in beiden Fällen eine Parteientschädigung auszurichten. Die Kosten des Verfahrens 2C_226/2008 sind dagegen den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_224/2008, 2C_225/2008 und 2C_226/2008 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden 2C_224/2008 und 2C_225/2008 werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die entsprechenden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Mai 2007 aufgehoben und die Sachen zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung sowie zur Neubeurteilung der Kostenfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde 2C_226/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführern (unter Solidarhaft) und im Betrag von Fr. 3'000.-- dem Kanton Appenzell Ausserrhoden auferlegt.

5. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Matter