Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_22/2011 KI-generiert

Nigerian National Asylum Seeker Detention Upheld Due to Absconding Risk and Criminal Offenses

Geschäftsnummer 2C_22/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Nigeria who entered Switzerland illegally in July 2009 and subsequently had his asylum application rejected in November 2009. Following repeated violations of his assigned residency and involvement in criminal activities, he was detained for removal in November 2010 by the migration authorities in the canton of Schwyz. He sought release from detention, but his appeal was dismissed, with the court affirming that there were sufficient grounds for his continued detention due to the risk of flight and other factors related to his behavior and legal status.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 109 BGG, Art. 105 BGG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Nigerian National Asylum Seeker Detention Upheld Due to Absconding Risk and Criminal Offenses: Following repeated violations of his assigned residency and involvement in criminal activities, he was detained for removal in November 2010 by the migration authorities in the canton of Schwyz. He sought release from detention, but his appeal was dismissed, with the court affirming that there were sufficient grounds for his continued detention due to the risk of flight and other factors related to his behavior and legal status.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Haftentlassung Abschiebung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung illegaler Aufenthalt Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to decide the appeal summarily in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_22/2011

Urteil vom 14. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, zzt. in Ausschaffungshaft,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichter,

vom 18. November 2010.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1991) stammt aus Nigeria. Er reiste am 5. Juli 2009 illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration trat am 19. November 2009 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg. Am 17. November 2010 nahm das Amt für Migration des Kantons Schwyz X.________ in Ausschaffungshaft, welche der AuG-Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 18. November 2010 prüfte und bis längstens zum 16. Februar 2011 bestätigte. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 5. Januar 2011 (Postaufgabe: 7. Januar 2011) ersucht X.________ sinngemäss darum, ihn aus der Haft zu entlassen.

2. Die Beschwerde ist - soweit sich X.________ darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1) und seine Eingabe nicht als verspätet zu gelten hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Das Bundesamt für Migration hat X.________ im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen. Dieser ist nicht ausgereist, hat sich wiederholt nicht an dem ihm zugewiesenen Ort aufgehalten und ist hier straffällig geworden. Aufgrund dieses Verhaltens besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll anfangs Dezember 2010 einer nigerianischen Expertenkommission vorgeführt worden sein. Zwar ist die Organisation der Rückreise nach Nigeria mit gewissen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden, es kann aber nicht gesagt werden, dass sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, auf den hier grundsätzlich abzustellen ist (vgl. Art. 105 BGG ), aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen zu gelten gehabt hätte (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Allfällige Veränderungen der Umstände wären im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs vorzubringen. Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen, indem er bei der Rückkehr in seine Heimat mit den Behörden kooperiert. Soweit er geltend macht, bei einer Haftentlassung nach Spanien gehen zu wollen, verkennt er, dass ohne Aufenthaltsberechtigung in einem Drittstaat nur sein Heimatstaat verpflichtet ist, ihm die Einreise zu gestatten (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Dem von ihm angerufenen Augenleiden kann, soweit erforderlich, im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Amt für Migration (AFM) des Kantons Schwyz wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar