Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_219/2013 KI-generiert

Challenge to Judge Recusal Based on Prior Case Involvement in VAT Appeal

Geschäftsnummer 2C_219/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company contested a decision made by the Federal Tax Administration that imposed a substantial tax amount for the year 2010. The company subsequently initiated proceedings before the Federal Administrative Court, requesting the disqualification of two judges involved in its case on the grounds that they had previously presided over a related matter involving the same issues. The court denied the disqualification request. The company then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decision on the judges' disqualification. The Tribunal affirmed the lower court's ruling, stating that prior involvement in a similar case does not, by itself, constitute grounds for disqualification without additional evidence of bias.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 38 VGG, Art. 34 BGG, Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Challenge to Judge Recusal Based on Prior Case Involvement in VAT Appeal: The company subsequently initiated proceedings before the Federal Administrative Court, requesting the disqualification of two judges involved in its case on the grounds that they had previously presided over a related matter involving the same issues. The court denied the disqualification request. The company then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decision on the judges' disqualification. The Tribunal affirmed the lower court's ruling, stating that prior involvement in a similar case does not, by itself, constitute grounds for disqualification without additional evidence of bias.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Mehrwertsteuerveranlagung neues rechtliches Vorbringen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Steuerverfahren Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed under this specific procedural rule because it was evidently unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the federal court costs.

Art. 68 BGG

Used to confirm that no party compensation is owed.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the formal admissibility of the appeal in public law matters.

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Judges' Prior Involvement Does Not Disqualify Them From Hearing Appeal
«…auch dann zu, wenn die Sachverhalte lediglich geringfügig ändern (Urteile des BGer 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; 2C_219/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2). Das Bundesgericht hat in einem Verfahren, bei dem mit einem früheren Verfahren ein enger sach…»
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«…Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (Urteile 2F_25/2013 vom 29. November 2013 E. 3.1; 2C_219/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.1). Verfahrens…»
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Recusal Appeal Regarding Judge's Prior Rulings on Electricity Tariffs
«…Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (Urteile 2F_25/2013 vom 29. November 2013 E. 3.1; 2C_219/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.1). Verfahrens…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_219/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH ,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung , Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2012 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einsprache der X.________ GmbH - Rechtsnachfolgerin der A.________ GmbH - ab und verpflichtete diese, Fr. 100'862.-- als Nachsteuer zuzüglich Verzugszins für die Steuerperiode 2010 zu bezahlen. Dagegen erhob die X.________ GmbH Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nachdem dessen Zusammensetzung bekannt gegeben worden war, den Ausstand der Richterin Salome Zimmermann und des Instruktionsrichters Daniel Riedo, da diese bereits über die Mehrwertsteuerforderung gegen die A.________ GmbH geurteilt hätten (Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008) und hier wie dort der gleiche Sachverhalt vorliegen und sich die gleichen Fragen stellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Zwischenentscheid vom 30. Januar 2013 ab.

Vor Bundesgericht beantragt die X.________ GmbH mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit, den Zwischenentscheid vom 30. Januar 2013 aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, dass die Bundesverwaltungsrichter Daniel Riedo und Salome Zimmermann in dem vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten hätten. Daneben beantragt sie aufschiebende Wirkung; mit Verfügung vom 26. März 2013 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zwar zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist.

2.1. Der Ausstand vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des BGG ( Art. 38 VGG ). Die Ausstandsgründe finden sich in Art. 34 BGG . Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG : Danach treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis d genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Die Norm konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; der abgelehnte Richter muss nicht tatsächlich befangen sein ( BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 ; 136 I 207 E. 3.1 S. 210 ; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; je mit Hinweisen). Die Ausstandsbestimmungen sollen gewährleisten, dass der Prozessausgang als offen erscheint ( BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6).

Nach Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Der Umstand, dass einem Beschwerdeführer das Ergebnis eines solchen früheren Verfahrens nicht genehm ist, bildet folglich für sich allein keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (Urteile 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.1). Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat ( BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid ( BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1).

2.2. Die Beschwerdeführerin begründet die Ablehnung der Richterin und des Richters vor allem damit, dass diese beiden bereits beim Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008 mitgewirkt hätten, das ebenfalls sie und die gleiche Sache betroffen hätte. Dieser Umstand allein genügt indes entsprechend Art. 34 Abs. 2 BGG und der Rechtsprechung nicht, dass die beiden genannten Personen befangen sein würden (siehe auch BGE 105 Ia 301 E. 1c S. 304). Es müssten vielmehr weitere Gründe vorgebracht werden (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2).

Die Beschwerdeführerin macht deshalb geltend, dass diese mit der konkreten Streitsache schon früher befasst gewesen wären. Dies trifft nicht zu: eine behauptete gleiche, unveränderte Sach- und Rechtslage stellt nicht den gleichen, konkreten Einzelfall dar (dazu BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59; siehe auch 131 I 113 E. 3.6 S. 118 ff.; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 144 f.). Das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ferner auch offen und nicht vorbestimmt: Beim Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008 erfolgte durch die Vorinstanz lediglich eine weitere Klärung der Mehrwertsteuer-Vorschriften durch richterliche Auslegung, welche das Bundesgericht im Verfahren 2C_806/2008 zudem bestätigt hat; insofern ist der rechtliche Gehalt dieser Normen nicht beliebig.

Die Anwendung unterschiedlicher Sachverhalte auf diese Normen lässt die erste Subsumtion nicht als Vorbefassung nachfolgender Sachverhaltsanwendungen erscheinen. Dies trifft auch dann zu, wenn die Sachverhalte geringfügig ändern, wie dies etwa bei wiederkehrenden Leistungen im Steuerrecht mit unterschiedlichen Steuerperioden, Einkommen und Abzügen gegeben ist, oder wenn ein Rechtsnachfolger die Geschäfte übernimmt. Von einem Richter darf und muss erwartet werden (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f.), dass er die neuen, leicht abweichenden Sachverhalte und neue Argumente objektiv und unparteiisch beurteilt; die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen vermögen diesbezüglich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen.

Insgesamt laufen die Rügen der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz bereits hervorgehoben hat - darauf hinaus, dass diesen das Ergebnis des früheren Verfahrens nicht genehm ist und sie deshalb neue Gesichtspunkte einbringen wollen; dies allein bildet aber ebenfalls keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (Urteil 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass