Failure to Pay Security Deposit Leads to Non-Consideration of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two individuals filed a complaint against decisions made by the Administrative Court of Zurich regarding direct federal taxes as well as state and municipal taxes for the year 2002. They brought their case to the Federal Court, designating it as a complaint in public law. Initially, they were required to pay a court fee of CHF 4,000, which they attempted to have waived or paid in installments. Although granted a deadline to make the payment in two parts by specified dates, they failed to meet the payment requirement. Consequently, the Federal Court decided not to consider their complaint due to the non-payment of the court fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Security Deposit Leads to Non-Consideration of Appeal: They brought their case to the Federal Court, designating it as a complaint in public law. Initially, they were required to pay a court fee of CHF 4,000, which they attempted to have waived or paid in installments. Although granted a deadline to make the payment in two parts by specified dates, they failed to meet the payment requirement. Consequently, the Federal Court decided not to consider their complaint due to the non-payment of the court fee.
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KI-generiertThe decision was rendered using the simplified procedure indicated by this article.
The decision not to enter into the merits of the appeal is based on the non-payment of the cost deposit after extension granted under this provision.
This article regulates the imposition of court costs on the losing parties in the dispositive.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_219/2007 /leb
Urteil vom 22. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
B.________
Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 21. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
A.________ und B.________ gelangten am 30. April/2. Mai 2007 mit als staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Rechtsschrift gegen zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007 betreffend direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 ans Bundesgericht. Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Die Beschwerdeführer wurden erstmals am 24. Mai 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- aufgefordert. Am 30. Juli 2007 wurde ihnen für die Vorschussleistung eine Nachfrist bis zum 16. August 2007 angesetzt. Am 16. August 2007 stellte der Beschwerdeführer für sich und vertretend für die Beschwerdeführerin das Begehren, den Vorschussbetrag zu erlassen, zu reduzieren oder allenfalls in Raten zu bezahlen. Mit Verfügung vom 20. August 2007 wurde den Beschwerdeführern im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG gestattet, den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- in zwei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 2'000.-- bis zum 3. September 2007, die zweite Rate von Fr. 2'000.-- bis zum 1. Oktober 2007. Zugleich wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, sofern der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 1. Oktober 2007 dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben bzw. der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht innert weiterer zehn Tage erbracht werde.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Bis zum heutigen Datum ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: