Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_218/2021 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Administrative Court and Federal Supreme Court (Denial of Justice Claim)

Geschäftsnummer 2C_218/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a claim for state liability against the canton of Glarus in early February 2021, and subsequently lodged a complaint of denial of justice with both the Administrative Court of the canton of Glarus and the Swiss Federal Tribunal. The Administrative Court informed the individual that they did not find a denial of justice but offered to open proceedings if requested. Meanwhile, the Swiss Federal Tribunal had already decided not to proceed with a similar complaint (case 2C_210/2021) on March 3, 2021. The individual further alleged that the public prosecutor redirected his mail and requested the suspension of government council elections in Glarus, claiming corruption and fraud. However, the Federal Tribunal found no valid object for appeal nor sufficient grounds, leading to the non-admittance of the submissions, with the individual also not contesting the payment order for a procedural advance by the Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 94 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Cantonal Administrative Court and Federal Supreme Court (Denial of Justice Claim): The Administrative Court informed the individual that they did not find a denial of justice but offered to open proceedings if requested. Meanwhile, the Swiss Federal Tribunal had already decided not to proceed with a similar complaint (case 2C_210/2021) on March 3, 2021. The individual further alleged that the public prosecutor redirected his mail and requested the suspension of government council elections in Glarus, claiming corruption and fraud. However, the Federal Tribunal found no valid object for appeal nor sufficient grounds, leading to the non-admittance of the submissions, with the individual also not contesting the payment order for a procedural advance by the Administrative Court.

Schlagwörter

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Staatshaftung Kostenvorschuss Forderungseingabe Verwaltungsbeschwerde Eröffnung des Verfahrens ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits (kein Eintreten) based on the simplified procedure for clearly inadmissible submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost of the proceedings was imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_218/2021

Urteil vom 8. März 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 26. Februar 2021.

Erwägungen:

1.

1.1. Anfang Februar 2021 stellte A.________ ein Staatshaftungsbegehren gegenüber dem Kanton Glarus. Die Staatskanzlei teilte ihm am 25. Februar 2021 mit, dass die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung dem Rechtsdienst überwiesen wurde. Bereits am 24. Februar 2021 erhob A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und am 26. Februar 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht. Während das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil 2C_210/2021 vom 3. März 2021 nicht eintrat, teilte ihm das Verwaltungsgericht am 26. Februar 2021 mit, dass nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsverweigerung vorliege, und bat um kurze Mitteilung, falls dennoch ein Verfahren eröffnet werden solle.

1.2. Mit Eingabe vom 1. März 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Schreibens des Verwaltungsgerichts. Sodann wandte er sich mit E-Mail vom 3. März 2021 an die Kanzlei des Bundesgerichts und brachte vor, dass die Staatsanwaltschaft seine Post umleite. Schliesslich reichte er am 4. März 2021 eine weitere Eingabe ein, verwies nochmals auf die Umleitung seiner Post durch die Staatsanwaltschaft und beantragte u.a. die Aussetzung der Regierungsratswahlen im Kanton Glarus. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 wendet, liegt offensichtlich kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Das Verwaltungsgericht hat ihm lediglich mitgeteilt, weshalb nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsverweigerung vorliege, und um Mitteilung gebeten, sollte der Beschwerdeführer dennoch auf der Eröffnung eines Verfahrens bestehen. Das Schreiben kann weder als Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG noch als Weigerung des Verwaltungsgerichts, einen (vor Bundesgericht anfechtbaren) Entscheid zu erlassen ( Art. 94 BGG ), qualifiziert werden. Es liegt am Beschwerdeführer, beim Verwaltungsgericht die Eröffnung eines Verfahrens zu verlangen. Offenbar hat das Verwaltungsgericht mittlerweile ein Verfahren eröffnet; aus den Beilagen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführer am 2. März 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Kostenvorschussverfügung wendet, ist darauf nicht näher einzugehen.

2.2. Auch aus den weiteren Ausführungen und Anträgen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht einmal im Ansatz ein taugliches Anfechtungsobjekt oder eine hinreichende Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG . Das gilt sowohl für die beantragte Aussetzung der Regierungsratswahlen, die pauschal mit "Bestechung und Betrug" des kandidierenden Verwaltungsgerichtspräsidenten begründet wird, die behauptete Umleitung seiner Post durch die Staatsanwaltschaft und das Ausstandsgesuch, das im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu stellen ist.

3. Zusammenfassend erweisen sich die Eingaben als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass künftige Eingaben an das Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 BGG zu genügen haben. Namentlich müssen sich das Anfechtungsobjekt, die erhobenen Rügen und deren Begründung hinreichend klar aus der Eingabe ergeben. Das Bundesgericht behält sich vor, Eingaben, die diesen Anforderungen nicht einmal ansatzweise entsprechen, ohne Weiterungen zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingaben vom 1., 3. und 4. März 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger