Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_214/2019 KI-generiert

Kosovo National Late Family Reunification Denial Upheld

Geschäftsnummer 2C_214/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Kosovar citizen, married since 1990 to a fellow compatriot who became a permanent resident in Switzerland, sought family reunification to join her husband in Switzerland. Her husband applied for her and their two sons' family reunification in 2016, but the application was considered null in 2017 due to lack of further information. The wife entered Switzerland in September 2017 with their youngest son and applied for residence permits for both. However, their application was denied by the Zurich Migration Office and their appeal was rejected by the Security Directorate and subsequently by the Zurich Administrative Court, which upheld a deportation order. The applicant further appealed to the Swiss Federal Tribunal asking for the annulment of the lower court's decision and the granting of a residence permit under family reunification. The case primarily hinges on the late application for family reunification beyond legal deadlines and whether there were compelling family reasons to justify it.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 BGG, Art. 43 AuG, Art. 47 Abs. 1 AIG, Art. 126 Abs. 3 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG; Kosovo National Late Family Reunification Denial Upheld: Her husband applied for her and their two sons' family reunification in 2016, but the application was considered null in 2017 due to lack of further information. The wife entered Switzerland in September 2017 with their youngest son and applied for residence permits for both. However, their application was denied by the Zurich Migration Office and their appeal was rejected by the Security Directorate and subsequently by the Zurich Administrative Court, which upheld a deportation order. The applicant further appealed to the Swiss Federal Tribunal asking for the annulment of the lower court's decision and the granting of a residence permit under family reunification. The case primarily hinges on the late application for family reunification beyond legal deadlines and whether there were compelling family reasons to justify it.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug verzögerter Familiennachzug Familienbewilligung Recht auf Familiengründung Verbleiberecht wichtige familiäre Gründe ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal summarily in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant since the appeal was dismissed.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited to confirm that the appeal in public law matters was admissible (contrario).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

100 2018 378 (2019-12-18) · be
Swiss Resident's Family Reunification Denial Upheld Due to Fraud and Immigration Policy
«…in, selbst wenn sie im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später mit diesen in die Schweiz gelangen will (vgl. BGer 2C_214/2019 vom 5.4.2019 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 4.1 f. mit zahlreichen Hinweisen, 2C_386/2016…»
F-777/2023 (2026-06-12)
Late Family Reunification Request Denied Due to Immigration Law and Delays
«…Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. Ap- ril 2019 E. 3.3). 11.3 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZA…»
WBE.2024.347 (2025-08-11) · ag
Late Family Reunification Visa Refused Due to Untimely Application and Lack of "Important Family Reasons"
«…den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vg…»
WBE.2024.214 (2025-08-04) · ag
Mother Denied Reunification with Daughter Due to Insufficient Proof of Family Reasons
«…den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vg…»
F-1178/2024 (2025-06-03)
Minor Denied Family Reunification Due to Late Application and Adulthood
«…sérieux ne conduisent à une appréciation différente (cf. arrêts du TF 2C_513/2021 du 18 novembre 2021 consid. 3.3.1 et 2C_214/2019 du 5 avril 2019 consid. 3.2). Il s'agit par ailleurs d'éviter que des demandes de regroupement familial différé soient…»
WBE.2024.201 (2025-04-23) · ag
Residence Permit Denial Upheld for Emigrating Spouse
«…willigung eines nachträglichen Familiennachzugs die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.2). 4.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe…»
F-3771/2023 (2025-03-05)
Somali National's Family Reunification Denied Due to Late Application and Integration Concerns
«…sérieux ne conduisent à une appréciation différente (cf. arrêts du TF 2C_513/2021 du 18 novembre 2021 consid. 3.3.1 et 2C_214/2019 du 5 avril 2019 consid. 3.2). Il s'agit par ailleurs d'éviter que des demandes de regroupement familial différé soient…»
WBE.2024.100 (2025-01-29) · ag
Subsequent Family Reunification Refused Due to Lack of Compelling Reasons for Delay
«…den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1 und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl…»
WBE.2024.54 (2024-12-04) · ag
Family Reunification Rights and Disproportionate Refusal
«…den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vg…»
F-3097/2022 (2024-10-30)
Family Reunification Denied Due to Untimely Application
«…Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. Ap- ril 2019 E. 3.3). 7. 7.1 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 V…»
WBE.2023.331 (2024-09-18) · ag
Family Reunification Despite Missed Deadline Due to Son's Death
«…igung eines nachträglichen Familien- nachzugs die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.2). 2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe…»
2C_309/2024 (2024-06-14)
Kosovo National's Family Reunification Appeal Rejected for Untimely Application and Procedural Grounds
«…l. dazu u.a. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4; 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2) hat das Kantonsgericht das Vorliegen solcher Gründe und somit den Anspruch der Beschwerdeführ…»
F-5801/2022 (2024-03-15)
Father Denied Family Reunification for Daughter Due to Untimely Request and Lack of Exceptional Circumstances
«…prévus par l’art. 47 LEtr constitue une exception à la règle (cf. arrêts du TF 2C_979/2019 du 7 mai 2020 consid. 4.1 et 2C_214/2019 du 5 avril 2019 consid. 3.2). 7.2 Le regroupement familial différé suppose la survenance d’un important changement de…»
WBE.2022.511 (2024-03-06) · ag
Father's Family Reunification Request for Children Denied
«…den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substantiieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; v…»
WBE.2023.273 (2024-01-29) · ag
Family Reunification Due to Long-Term Separation Allowed After Statutory Deadline
«…igung eines nachträglichen Familien- nachzugs die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.2). -8- 3.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitp…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_214/2019

Urteil vom 5. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2019 (VB.2018.00606).

Erwägungen:

1. A.________, eine am 20. August 1971 geborene Staatsangehörige Kosovos, ist seit 1990 in ihrer Heimat mit einem 1967 geborenen Landsmann verheiratet. Das Ehepaar hat vier heute volljährige Kinder (zwei Töchter geboren 1992, 1994, zwei Söhne geboren 1999 und 2000). Der Ehemann war ab 1988 als Saisonnier, ab 1992 als Jahresaufenthalter in der Schweiz tätig. Er hat seit längerer Zeit die Niederlassungsbewilligung. Im Herbst 2016 ersuchte er um Familiennachzug für seine Ehefrau A.________ sowie die beiden (damals 17 bzw. 16 Jahre alten) Söhne. Nachdem er der Aufforderung, weitere Angaben und Unterlagen zu liefern nicht nachgekommen war, schrieb das Migrationsamt das Gesuch im Frühjahr 2017 als gegenstandslos geworden ab.

Am 23. September 2017 reiste A.________ mit dem jüngsten Sohn in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihren Sohn zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte die Bewilligungserteilung am 16. März 2018 und verfügte die Wegweisung. Dagegen rekurrierte A.________ allein für sich an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 17. August 2018 im Wesentlichen abwies. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab; es setzte eine (bedingte) neue Ausreisefrist auf den 28. Februar 2019 an.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Februar 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen; evtl. sei die Sache mit entsprechender Anweisung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), da der Beschwerdeführerin ein bedingter Bewilligungsanspruch nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG [SR 142.20], zusteht (bis 31. Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG).

Die Beschwerde ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet und gestützt auf Art. 109 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren abzuweisen, wobei der Entscheid nur summarisch begründet und ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wird.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin lebte seit der 1990 erfolgten Heirat während über 25 Jahren von ihrem Ehemann getrennt; während er sich in der Schweiz aufhielt, blieb sie mit den gemeinsamen Kindern im Kosovo. Erstmals im Herbst 2016 unternahm der Ehemann einen Versuch, die Beschwerdeführerin und zwei der Kinder nachzuziehen. Er liess das entsprechende Verfahren dahinfallen. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das (nur noch für die Beschwerdeführerin durchgezogene) nachträgliche Nachzugsgesuch vom Herbst 2017.

Der Anspruch auf Familiennachzug für den Ehegatten nach Art. 43 AuG bzw. AIG muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden ( Art. 47 Abs. 1 AIG ), wobei die Frist gemäss Art. 126 Abs. 3 AIG mit dem Inkrafttreten des AuG zu laufen beginnt, sofern vor diesem Zeitpunkt das Familienverhältnis entstanden ist. Ein nachträgliches Nachzugsgesuch wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden ( Art. 47 Abs. 4 AIG ). Vorliegend wurde der Nachzug für die Beschwerdeführerin lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist (31. Dezember 2012) beantragt; zu prüfen ist, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die einen so lange hinausgeschobenen Nachzug rechtfertigen.

3.2. Die "Fristenregelung" von Art. 47 AIG ist ein Element der Steuerung bzw. Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder, der nur beim Vorliegen besonderer familiärer Gründe über die vom Gesetzgeber aufgestellten Nachzugsfristen hinaus aufgeschoben werden können soll. Wiewohl sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen) nach dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten (Urteile 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2.2; 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist grundsätzlich mit Art. 8 EMRK vereinbar; mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und er dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in dieses (Urteile 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1 und 4.1.2; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3; s. dazu auch BGE 137 I 284 E. 2.3 - 2.7 und BGE 133 II 6 E. 5.3 - 5.5 S. 19 ff.). Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift Ziff. II.3 erster Absatz, S. 5 oben) - regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe. Insofern ist der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich hervorgehobene BGE 139 I 330 wenig einschlägig.

Bei der Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bildet (Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit der wichtigen Gründe für die verspäteten Nachzugsbemühungen ist praxisgemäss davon auszugehen, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt (Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das heisst auch, dass das Gewicht der für ein Hinausschieben des Nachzugs geltend gemachten Gründe umso höher sein muss, je später der Nachzug beantragt wird.

Anders, als die Beschwerdeführerin meint, ist schliesslich der Umstand nicht von Relevanz, dass Art. 43 AuG bis Ende 2018 keine Anforderungen bezüglich der Integration definierte und solche erst mit Wirkung per 1. Januar 2019 ins Gesetz aufgenommen worden sind (namentlich Art. 43 Abs. 1 lit. b - e, Abs. 3 und 4 AIG). Die neuen gesetzlichen Anforderungen sind nach der Konzeption des Gesetzgebers auch im Falle des fristgerechten Nachzugs massgebend. Demgegenüber sind Integrationsüberlegungen beim ausserfristlichen Nachzug der Regelung von Art. 47 AuG/ bzw. AIG inhärent und liegen bzw. lagen dieser, wie gesehen, schon immer zugrunde.

3.3. Das Verwaltungsgericht geht von diesen allgemeinen Grundsätzen aus. Es kann ergänzend auf seine einschlägigen Erwägungen (E. 2.1 und 2.2) verwiesen werden. Es stellt fest, dass der behauptete Grund für das ausserfristliche Nachzugsgesuch, nämlich die Pflege von in der Heimat lebenden Familienmitgliedern durch die nun nachzuziehende Person, grundsätzlich als wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Betracht kommen könnte (s. dazu etwa Urteil 2C_887/2014 vom 11. März 2015). Indessen erkennt es, dass die Notwendigkeit der Betreuung nur behauptet, aber nicht tauglich belegt sei; jedenfalls aber sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Betreuung gerade durch die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei, nachdem gemäss Erklärung der Schwiegereltern nunmehr zwei andere Söhne in der Lage seien, die Pflege der Eltern sicherzustellen (E. 2.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Beschwerdeschrift S. 3 unten/S. 4 oben), ist offensichtlich nicht geeignet, diese Darstellung der Vorinstanz zu widerlegen und deren Wertung in Frage zu stellen. Dass und wie sie im kantonalen Verfahren ihren ihr im Hinblick auf die Substanziierung wichtiger familiärer Gründe obliegenden Mitwirkungspflichten ( Art. 90 AIG ) nachgekommen wäre, tut sie in keiner Weise dar.

Der einzige erkennbare Grund für das Herauszögern des Nachzugs der Beschwerdeführerin ist die Tatsache, dass sie in der Heimat die Kinder grossgezogen hat. Dieser Umstand genügt für sich als wichtiger Grund nicht (vgl. 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2.2). Es ist dies die typische Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4 BGG gerade nicht abgedeckt wird. Vorliegend haben der Ehemann und die Beschwerdeführerin während 26 Jahren (Heirat 1990, erstes [aufgegebenes] Nachzugsgesuch 2016, heute massgebliches Gesuch 2017) freiwillig auf das familiäre Zusammenleben verzichtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift Ziff. 3 Ende dritter Absatz) kommt diesem Aspekt gerade ausschlaggebende Bedeutung zu. Es bedürfte bei dieser Konstellation besonders gewichtiger Gründe für eine Bewilligung des Nachzugs (vorne E. 3.2 Ende zweiter Absatz).

Solche vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Wie es sich mit den konkreten Aussichten betreffend ihre Integration verhält, ist angesichts der zulässigen "abstrakten" Zweckausrichtung der Fristenregelung von Art. 47 AIG (Anstreben möglichst frühzeitiger Integration) wenig relevant. Wenn es darauf ankommen könnte, müssten jedenfalls diesbezüglich ganz spezifische Umstände vorliegen, an welchen es vorliegend fehlt (E. 2.5.3 des angefochtenen Urteils gemessen an Ziff. 3 vierter Absatz der Beschwerdeschrift). Das Verwaltungsgericht hat sich sodann mit der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Ehemanns in die Heimat befasst und eine solche nicht ohne Weiteres als zumutbar erachtet. Indessen beruht sein Entscheid hauptsächlich darauf, dass die Beschwerdeführerin angesichts der freiwillig gewählten Trennung während bald 30 Jahren in Kauf zu nehmen hat, ihre Ehe weiterhin in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz aufrechtzuerhalten. Damit kommt es auch nicht auf die ihren Ehemann betreffende Frage der AHV an, soweit sich in dieser Hinsicht nicht ohnehin in absehbarer Zeit eine Abfederung ergeben sollte (s. E. 2.5.3 des angefochtenen Urteils). Dieser Aspekt führte nach langer freiwilliger Trennung ohnehin nicht selbstständig zur Rechtfertigung des verzögerten Familiennachzugs (vgl. Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.3).

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde) sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller