Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_213/2020 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Extension Denial After Marital Breakdown

Geschäftsnummer 2C_213/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish citizen, who entered Switzerland in 2015 following her marriage to a Turkish national with residency in Switzerland, faced the non-renewal of her residence permit after separating from her husband in 2018. The separation led her to a women's shelter and to file a domestic violence lawsuit against her husband and father-in-law. Following the closure of the criminal case without charges, the local migration office resumed the administrative procedure and decided not to extend her residence permit, also ordering her removal from Switzerland. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal claimed her right to remain based on experiences of domestic violence and potential hardship upon returning to Turkey, arguing that her social reintegration would be difficult.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG; Turkish National's Residence Permit Extension Denial After Marital Breakdown: The separation led her to a women's shelter and to file a domestic violence lawsuit against her husband and father-in-law. Following the closure of the criminal case without charges, the local migration office resumed the administrative procedure and decided not to extend her residence permit, also ordering her removal from Switzerland. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal claimed her right to remain based on experiences of domestic violence and potential hardship upon returning to Turkey, arguing that her social reintegration would be difficult.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Abschiebung Kognitionsbefugnis Zerrüttung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in relation to the standard for challenging factual findings as arbitrary (willkür), which is a substantive review criterion mentioned in the procedural assessment.

Art. 95 BV

Cited in relation to the standard for challenging factual findings as arbitrary (willkür), which is a substantive review criterion mentioned in the procedural assessment.

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

The Tribunal applied this provision to deny the extension of the residence permit based on the lack of proven subsequent hardship (domestic violence or endangered social reintegration).

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the formal requirements for filing the appeal, relevant for admissibility preceding the final dismissal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural rule that the Federal Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can deviate from the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the qualified duty to substantiate constitutional rights complaints, relevant for the admissibility assessment of the expulsion.

Art. 113 BGG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal concerning the expulsion order, suggesting this section of law was examined in the disposal.

Art. 115 lit. b BGG

Cited in relation to the requirements for filing a subsidiary constitutional complaint, which was deemed inadmissible.

Art. 117 BGG

Cited in relation to the procedural requirements for the subsidiary constitutional complaint, which was deemed inadmissible.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning section regarding the timely filing of the appeal, relevant for admissibility preceding the final dismissal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant, whose appeal was dismissed, was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ordered that no party compensation is due.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited as the basis for checking the admissibility of the appeal against a decision concerning a residence permit for which no statutory right exists.

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the legitimacy of the appellant to file the appeal in public law matters, implying its relevance for the admissibility review preceding the final dismissal.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the standing of the appellant to file the appeal in public law matters, implying its relevance for the admissibility review preceding the final dismissal.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning section regarding the timely filing of the appeal, relevant for admissibility preceding the final dismissal.

Art. 95 BGG

Cited as the general scope of review for the appeal in public law matters, relevant to the procedural framework.

Art. 96 BGG

Cited as the general scope of review for the appeal in public law matters, relevant to the procedural framework.

Art. 97 BGG

Cited regarding the grounds for challenging the factual findings of the lower court.

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Federal Supreme Court Upholds Denial of Residency Renewal to Dual Citizen After Marital Separation and Violence Allegations
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Kosovar National Expulsion After Divorce Upheld Despite Hardship Claim
«…2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 9.2 [je zu Nordmazedonien]; 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.3 [zum Kosovo] und 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 [zur Türkei]). Es ist im Übrigen unwahrscheinlich, dass ein breiteres Publikum in der Heimat v…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_213/2020

Urteil vom 10. Juni 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterinnen Aubry G irardin, Hänni,

Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,

gegen

Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. Januar 2020 (WBE.2019.269).

Sachverhalt:

A. A.A.________, geboren am 10. Dezember 1987 und türkische Staatsangehörige, heiratete am 12. Mai 2015 in der Türkei ihren in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.A.________. Sie reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 31. Oktober 2018 verlängert wurde.

B. Das Ehepaar trennte sich am 4. Februar 2018, wobei der Ehemann gleichentags die eheliche Wohnung verliess und sich A.A.________ am 5. Februar 2018 ins Frauenhaus U.________ begab. Am 23. Februar 2018 stellte A.A.________ einen Strafantrag gegen ihren Ehemann sowie ihren Schwiegervater wegen häuslicher Gewalt. Aufgrund der Auflösung der Ehegemeinschaft teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) A.A.________ mit Schreiben vom 4. April 2018 mit, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung gezogen werden. A.A.________ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 2018 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Sistierung ihres Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils gegen ihren Ehemann und ihren Schwiegervater, worauf das MIKA das Verfahren formlos sistierte. Am 21. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg Zurzach das Strafverfahren gegen den Ehemann und dessen Vater ein. Daraufhin nahm das MIKA das ausländerrechtliche Verfahren wieder auf und verfügte am 8. Februar 2019 die Nichtverlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die von A.A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 10. Juli 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2020).

C. A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei vollständig aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. In der Folge wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung ( BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, sie sei während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zukomme. Zudem sei die soziale Wiedereingliederung in der Türkei stark gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund ein nachehelicher Härtefall bzw. ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG bestehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ( Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist grundsätzlich einzutreten.

1.3. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Wegweisung anficht, wäre einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG i.V.m. Art. 113 BGG ). Diese steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 II E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.2). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wegweisung nicht in rechtsgenüglicher Weise auf ein solches Recht undauf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist ( Art. 9 BV ) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.6. Ob das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung die massgebenden Regeln hinsichtlich des Beweismasses angewandt hat, ist eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Demgegenüber beschlägt die Bewertung der vorgelegten Beweismittel die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür ( Art. 9 BV ) geprüft wird (Urteile 2C_1090/2017 vom 27. Februar 2019 E. 1.4; 9C_721/2015 vom 8. August 2016 E. 3.3; 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ( Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint ( Art. 50 Abs. 2 AIG ). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind ( BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil 2C_5/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen ( BGE 140 II 289 E. 3.6.1 S. 295 f.; 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteile 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3; 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.1).

2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben ( BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1). Psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde ( BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteile 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann ( BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f. mit Hinweisen).

2.3. Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen.Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen ( BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.

3.1. Gemäss der Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend häuslicher Gewalt zu allgemein gehalten und weder substantiiert noch konkretisiert. Sie habe nicht ausgeführt, in welcher Form sie Opfer von Misshandlung geworden sein soll, wo sich die Vorfälle ereignet haben sollen oder welche Verletzungen sie davon getragen habe. Hinzu kämen widersprüchliche Aussagen betreffend mehreren Vorkommnissen. So war ihr Ehemann zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz. Auch die Angaben zum Verbot sozialer Kontakte, welches der Ehemann ausgesprochen habe, sind nicht stimmig. Trotz angeblichem Verbot konnte die Beschwerdeführerin mehrere Deutschkurse absolvieren und wurde sie durch den Ehemann auch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet (E. 4.5.3 Urteil der Vorinstanz). Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin den nachehelichen Härtefall infolge ehelicher Gewalt weder zu beweisen noch glaubhaft zu machen.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr angedrohte physische Gewalt in Kombination mit sexuellen Übergriffen stelle eine hohe Intensität an ehelicher Gewalt dar und die Anforderungen im Einzelfall dürften nicht derart hoch angesetzt werden, dass ein Glaubhaftmachen unmöglich werde. Es gehe zu weit, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin verlange, dass sie aufzeige müsse, in welcher Form sie Opfer von Misshandlungen geworden sei, wo sich die Übergriffe ereignet hätten und welche Verletzungen sie davon getragen habe. Dadurch werde ihr Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO unterlaufen, selbst wenn im ausländerrechtlichen Verfahren eine weitergehende Mitwirkung verlangt werden dürfe als in einem Strafprozess. Die Vorinstanz setze voraus, dass Berichte von Fachpersonen, Ärzten oder Psychologen notwendig seien, die auf eheliche Gewalt schliessen liessen, obschon die Beschwerdeführerin Informationen zu ihrer Intimsphäre nicht preisgeben müsse und deshalb nur spärliche äusserliche Anhaltspunkte für Übergriffe bestünden. Das Fehlen solcher Fachberichte sei jedoch nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, da es vielen Opfern von sexueller Gewalt sehr schwer falle, sich zeitnah in ärztliche Behandlung zu begeben und dementsprechend keine solche Fachberichte vorliegen könnten.

3.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden muss (E. 2.3). Dafür stehen der Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel offen ( BGE 142 I 152 E. 6.2), sie setzen jedoch voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Mindestmass an Informationen zu den geltend gemachten Vorfällen häuslicher Gewalt preisgibt. Andernfalls ist es für die Behörden nicht möglich, die für den Verfahrensausgang wesentlichen Tatsachen festzustellen.Vorliegend trifft dies insbesondere auf die Schwere der ehelichen Gewalt zu. Ohne ausreichend präzisierte Aussagen kann nicht gesagt werden, ob die von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vorausgesetzte Intensität erreicht wurde. Dementsprechend geht es nicht zu weit, wenn die Vorinstanz konkrete Ausführungen zur erlittenen ehelichen Gewalt verlangt.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin trifft es ebenfalls nicht zu, dass die Vorinstanz Fachberichte als notwendige Voraussetzung zur Glaubhaftmachung der sexuellen Übergriffe erachtete. Sie respektierte ebenfalls das in Art. 169 Abs. 4 StPO garantierte Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin betreffend Fragen zu ihrer Intimsphäre, indemsich die Vorinstanzauch ausführlich mit den weiteren Begleitumständen und Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend der geltend gemachten sexuellen Übergriffen auseinandersetzte. Dabei beschränkte sich die Vorinstanz nicht nur auf den Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann und den Schwiegervater der Beschwerdeführerin eingestellt wurde, was alleine nicht zwingend das Vorliegen ehelicher Gewalt ausschliessen muss ( BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteil 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.2.1). Vielmehr gelangte sie aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der Lücken und Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie die vorgebrachten sexuellen Übergriffe als nicht glaubhaft gemacht erachte und nicht bloss weil die Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer Rechte keine Aussage betreffend ihrer Intimsphäre machte.

3.4. Inwiefern die Vorinstanz die verschiedenen Beweismittel in nicht korrekter Weise gewürdigt hätte, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter, sondern argumentiert pauschal, dass die Vorinstanz einen anderen Sachverhalt festgestellt hat, der nicht ihrer Darstellung der Geschehnisse entspricht. Dies alleine reicht für eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes jedoch nicht aus (E. 1.5). Ebensowenig legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz zusätzliche Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhaltes hätte hinzuziehen sollen oder dass diese die im Rahmen des Zumutbaren belegte häusliche Gewalt nicht ernst genommen hätte (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237;Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 6.3).

3.5. Auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend der weiter von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen und psychischen Ausprägungen ehelicher Gewalt geht diese nicht weiter ein. So nimmt sie unter anderem keinen Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen betreffend den Drohungen, die Anlass zu ihrem Eintritt in das Frauenhaus geführt haben sollen, oder die Umstände eines angeblichen Arbeitsverbotes durch ihren Ehemann, welches die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar erachtete. Die Beschwerdeführerin konzentriert sich vielmehr darauf, das Aussageverweigerungsrecht betreffend ihrer Intimsphäre für sämtliche Mängel bei der Glaubhaftmachung der erlittenen ehelichen Gewalt anzuführen, obschon für die Ermittlung der genannten Vorfälle kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ebensowenig vermag der Hinweis der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu überzeugen, dass sie aufgrund des Aussageverweigerungsrechts nicht von einer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren ausging und deshalb nur spärliche Aussagen tätigte. Unter den gegebenen Umständen kann der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht als willkürlich beziehungsweise offensichtlich falsch bezeichnet werden.

3.6. Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie in der Schweiz häusliche Gewalt erlitten hätte, besteht in dieser Hinsicht kein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG .

4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland geltend, welches sich ebenfalls auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG abstützt.

4.1. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als "stark gefährdet" zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand miteinzubeziehen ( BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 349 f., Urteil 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 5.2).

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Stellung von Kurdinnen insbesondere im Osten der Türkei, wo sie herkomme, sehr schlecht sei und sie unter dem dort herrschenden, veralteten und patriarchalischen Gesellschaftssystem litten. Sie würden oft Opfer von häuslicher Gewalt, Unterdrückung und selbst Ehrenmorden. Für geschiedene oder verwitwete Frauen gelte dies noch vermehrt. So habe der Vater der Beschwerdeführerin ihr angedroht, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Sie könne diese Drohung jedoch nicht beweisen, wie es die Vorinstanz verlange. Dadurch stelle die Vorinstanz auch bei diesen wichtigen persönlichen Gründen zu hohe Anforderungen an das Beweismass im Einzelfall. Im Weiteren drohten ihr bei einer Rückkehr in die Türkei auch viel eher Repressalien durch die Familie ihres Ehemannes, welche dort wesentlich stärker vernetzt sei.

4.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht zu hohe Anforderungen an die Erbringung eines Beweises gestellt, sondern erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als schlichtweg nicht ausreichend. Sie hielt in Erwägung 4.6.4 am Ende fest, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet erscheine. Im Weiteren ist es nicht so, dass die Vorinstanz die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung mangels schriftlicher Drohung des Vaters als nicht glaubhaft gemacht erachtete, sondern aufgrund der gesamten Umstände. So teilten die Eltern der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann den neuen Aufenthaltsort trotz der Trennung nicht mit, was gemäss Vorinstanz als Indiz dafür zu werten ist, dass die Eltern weiter zu ihr hielten. Sie erlaubten ihr auch ein Studium, und die Beschwerdeführerin konnte in der Folge alleine in die Schweiz reisen. Schliesslich steht es der gut ausgebildeten Beschwerdeführerin frei, sich in anderen Regionen niederzulassen und sich dem Einfluss der Familie zu entziehen. Die 32-jährige Beschwerdeführerin ist erst mit 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil ihres Lebens in Türkei verbracht. Sie ist noch jung, gut ausgebildet (abgeschlossenes Literaturstudium) und arbeitsfähig. Angesichts der überwiegend pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend der problematischen Stellung geschiedener Frauen im Osten der Türkei liegen insgesamt keine hinreichenden Indizien vor, dassdie soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland gefährdet wäre. Die Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und stimmt mit der Praxis des Bundesgerichts in vergleichbaren Fälle überein (vgl. Urteile 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 6; 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.3; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 5).

4.4. Die Vorinstanz hat Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Bezug auf den Härtefallgrund der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland korrekt angewendet. Dieser ist vorliegend nicht gegeben.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching