Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_213/2012 KI-generiert

Guinean Ex-Spouse of Portuguese Citizen Denied Residence After Drug Trafficking Conviction.

Geschäftsnummer 2C_213/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Guinea-Bissau who had been granted a residence permit in Switzerland based on his marriage to a Portuguese national. Following a conviction for drug trafficking, the local migration office revoked his residence permit. The individual challenged this decision in higher administrative courts but was unsuccessful, claiming that his permit should be renewed despite the revocation and subsequent divorce. The courts focused on issues of residency rights, integration, and potential claims under Swiss and international law regarding family reunification, ultimately determining that he did not possess a legal entitlement to remain in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 4 Anhang, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 43 Abs. 2 AuG; Guinean Ex-Spouse of Portuguese Citizen Denied Residence After Drug Trafficking Conviction: Following a conviction for drug trafficking, the local migration office revoked his residence permit. The individual challenged this decision in higher administrative courts but was unsuccessful, claiming that his permit should be renewed despite the revocation and subsequent divorce. The courts focused on issues of residency rights, integration, and potential claims under Swiss and international law regarding family reunification, ultimately determining that he did not possess a legal entitlement to remain in Switzerland.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsrecht abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Betäubungsmittelhandel Strafurteil Ehegatte Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The decision was rendered under the simplified procedure.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Cited in the reasoning to establish the inadmissibility of the main appeal regarding the residence permit, although the court proceeded to a substantive review under certain conditions.
Art. 4 Anhang
6 zu Art. 4 Anhang I), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf deren Art.
Art. 8 EMRK
Die Frage ist im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV
Cited extensively in the reasoning concerning the protection of private life, which was ultimately deemed not to grant a right to a residence permit.
Art. 43 Abs. 2 AuG
September 2008) und nicht deren fünf zusammengelebt, weshalb er ausländerrechtlich keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hat (Art. 43 Abs. 2 AuG [SR 142.20]).
Art. 50 AuG
Als ehemaliger Angehöriger einer EU-Bürgerin kann er sich zwar auf Art. 50 AuG berufen (vgl.
Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m
4), doch steht der nacheheliche Aufenthaltsanspruch unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BV

Cited extensively in the reasoning concerning the protection of private life, which was ultimately deemed not to grant a right to a residence permit.

Art. 36 BV

Cited in the reasoning regarding the justification for interference with protected rights under the proportionality test.

Art. 116 i.V.m. Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's failure to properly substantiate the subsidiary constitutional appeal.

Art. 109 BGG

The decision was rendered under the simplified procedure.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to confirm that no party compensation is owed.

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

Cited in the reasoning regarding the subsidiary constitutional appeal against the removal order.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the inadmissibility of the main appeal regarding the residence permit, although the court proceeded to a substantive review under certain conditions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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«…2004/38/CE, che non è stata recepita dalla Svizzera (cfr. art. 4 cpv. 2 Allegato I e note a piè di pagina ALC; sentenze 2C_213/2012 del 13 marzo 2012 consid. 2.2.1; 2C_688/2011 del 21 febbraio 2012 consid. 2.4; 2C_417/2008 del 18 giugno 2010 consid. 2…»
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B.2017.3 (2018-02-22) · sg
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«…t in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch steht auch geschiedenen Ehepartnern von EU-Bürgern zu (BGer 2C_213/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.2). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, auf welche sich die Be…»
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«…t in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch steht auch geschiedenen Ehepartnern von EU-Bürgern zu (BGer 2C_213/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.2). 2.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert hat, we…»
B.2016.132 (2017-11-20) · sg
Third-Country National's Residence Permit Extension Denied Due to Lack of Integration
«…t in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch steht auch geschiedenen Ehepartnern von EU-Bürgern zu (BGer 2C_213/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.2). 2.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert hat, we…»
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«…2004/38/CE, che non è stata recepita dalla Svizzera (cfr. art. 4 cpv. 2 allegato I e note a piè di pagina ALC; sentenze 2C_213/2012 del 13 marzo 2012 consid. 2.2.1, 2C_688/2011 del 21 febbraio 2012 consid. 2.4, 2C_417/2008 del 18 giugno 2010 consid. 2…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_213/2012

Urteil vom 13. März 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 30. Januar 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1979) stammt aus Guinea-Bissau. Er heiratete in der Schweiz Ende September 2004 die im Kanton Zürich niedergelassene portugiesische Staatsangehörige Y.________, worauf ihm eine letztmals bis zum 10. Oktober 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Am 1. September 2010 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen Drogenhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--.

1.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief hierauf am 2. März 2011 die Aufenthaltsbewilligung von X.________, wogegen dieser erfolglos an die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Am 16. September 2011 wurde die Ehe X.________ - Y.________ geschieden.

1.3 X.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann - unter ergänzendem Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid - im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Das Bundesgericht tritt zwar vorbehaltlos auf Beschwerden gegen Urteile betreffend den Widerruf von Bewilligungen ein, da damit in ein bestehendes Rechtsverhältnis eingegriffen wird und die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - weiterhin Rechtswirkungen entfalten würde. Anders verhält es sich, wenn die Bewilligung - wie hier - inzwischen abgelaufen ist und im Resultat deren Verlängerung zur Diskussion steht. In diesem Fall tritt es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bloss ein, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise einen Anspruch auf die Bewilligungserteilung oder -verlängerung darzutun vermag (vgl. das Urteil 2C_760/2011 vom 22. September 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Das ist hier jedenfalls teilweise der Fall, weshalb der Anspruch insoweit materiell zu prüfen ist.

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer ist nicht mehr mit einer EU-Bürgerin verheiratet, weshalb er sich nicht auf die Regeln über den Familiennachzug gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] berufen kann. Der dauerhaft vom EU-Bürger getrennt lebende Ehegatte aus einem Drittstaat kann sich unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ( BGE 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.) längstens bis zur Ehescheidung auf sein (abgeleitetes) EU-Aufenthaltsrecht berufen (Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.); danach erlöscht dieses. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht in seinem Fall auch kein (selbständiges) freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht: Die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeits- bzw. Unionsbürgerrichtlinie) gilt im Verhältnis mit der Schweiz nicht (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2009, N. 6 zu Art. 4 Anhang I), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf deren Art. 13 Abs. 2 berufen kann, wonach bei Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft das Aufenthaltsrecht weiter gilt, wenn die Ehe oder Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, wovon zumindest eines im Aufenthaltsstaat verbracht worden sein muss. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch darauf, die Beziehungen zu seinem (früheren) portugiesischen Stiefsohn pflegen und deshalb in der Schweiz verbleiben zu können, übersieht er, dass die RL 2004/38/EG hierfür voraussetzen würde, dass er über dessen Sorgerecht verfügt, was nicht der Fall ist. Die Frage ist im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (weiter) zu prüfen (vgl. unten E. 2.2.3).

2.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner hier niederlassungsberechtigten Gattin nur rund vier Jahre (30. September 2004 bis 1. September 2008) und nicht deren fünf zusammengelebt, weshalb er ausländerrechtlich keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hat (Art. 43 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Als ehemaliger Angehöriger einer EU-Bürgerin kann er sich zwar auf Art. 50 AuG berufen (vgl. das Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4), doch steht der nacheheliche Aufenthaltsanspruch unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 62 AuG; vgl. das Urteil 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.1). Ein solcher ist hier gegeben (Art. 62 lit. b AuG: "Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe": BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2): Der Beschwerdeführer ist am 1. September 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, da er zwischen April 2009 und Januar 2010 umgerechnet 400 Gramm reinen Kokains veräussert hatte; weitere 92 Gramm Kokain konnten zudem in seiner Wohnung sichergestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat es aus rein finanziellen Interessen in Kauf genommen, zahlreiche Menschen zu gefährden und der Suchtgefahr auszusetzen. Er kann unter diesen Umständen keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 AuG ableiten, zumal er mit Blick auf seine Verurteilung und die damit verbundene schwere Missachtung der hiesigen Rechtsordnung nicht als hinreichend integriert im Sinne dieser Bestimmung gelten kann (vgl. Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE [SR 142.201] und das Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2 in fine). Die Rückkehr in seine Heimat ist ihm zumutbar, nachdem er erst mit 25 Jahren in die Schweiz gekommen ist, sich (ausländerrechtlich bewilligt) bloss seit etwa sieben Jahren im Land aufhält, mit den Verhältnissen in seiner Heimat, wo sein Bruder lebt, nach wie vor vertraut ist und ihm hier zwischen September 2004 und April 2008 rund Fr. 60'000.-- Sozialhilfe ausgerichtet werden mussten.

Dass er zurzeit über zwei Arbeitsstellen verfügt, wobei seine Arbeitgeber mit ihm zufrieden sind, verschafft ihm kein Anwesenheitsrecht. Sein Hinweis, er arbeite für eine Sicherheitsfirma, weshalb von ihm keine Gefahr (mehr) ausgehen könne, ist ausländerrechtlich nicht entscheidend. Die entsprechende private Einschätzung steht der Nichtverlängerung seiner Bewilligung, auf die er keinen Anspruch hat, nicht entgegen.

2.2.3 Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV : Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Angehörigen der Kernfamilie mehr, deren Aufenthalt auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhen würde (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Zwar macht er geltend, er pflege eine intensive Beziehung zu seinem früheren Stiefsohn, er verkennt jedoch, dass er gegenüber diesem bloss über ein punktuelles (faktisches) Besuchsrecht verfügt. Nach der Rechtsprechung kann der nicht sorgeberechtigte Ausländer solche familiären Beziehungen rechtlich nur in einem beschränkten Rahmen leben, wozu nicht erforderlich ist, dass er sich im gleichen Land aufhält wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es um die Kontakte zu einem Stiefkind durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich nicht tadellos verhalten hat, geht, Genüge getan, wenn die Kontakte besuchsweise bzw. per Telefon, Briefverkehr oder Neue Medien aufrechterhalten werden können (vgl. das Urteil 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Unter diese Umständen kann dahingestellt bleiben, wie eng die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem früheren Stiefsohn tatsächlich sind.

Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Erklärung der ehemaligen Gattin, dass der Beschwerdeführer mit diesem "keinen grossartigen" Kontakt unterhalte, in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen hat, Mutter und Sohn noch zu befragen, ist dies im Übrigen - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden. Aus dem Schutz des Privatlebens lässt sich schliesslich nur unter ausserordentlichen Umständen ein Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Die hierzu erforderlichen besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur zum ausserfamiliären Bereich sind vorliegend nicht dargetan; im Übrigen wäre der mit der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers verbundene Eingriff in einen allenfalls nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Bereich in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt (vgl. das Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9.

Dezember 2010 §§ 60 ff. [keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer Anwesenheit von rund 30 Jahren, Straffälligkeit und Verschuldung]).

2.3 Da der Beschwerdeführer somit keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung hat, fehlt es ihm praxisgemäss auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um gegen die Bewilligungsverweigerung im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) an das Bundesgericht gelangen zu können. Zwar steht nur dieses Rechtsmittel gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid offen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ), doch begründet der Beschwerdeführer - entgegen der ihm obliegenden qualifizierten Rügepflicht ( BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310) - nicht, dass und inwiefern der Wegweisungsentscheid als Konsequenz der Bewilligungsverweigerung selbständig gegen ein besonderes verfassungsmässiges Recht verstossen würde (vgl. Art. 116 i.V.m. Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 II 305 ff.); es ist auf seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

1.2 Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar