Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_211/2024 KI-generiert

Greek Claimant's Appeal on Delivery Address Requirement Dismissed by FSC

Geschäftsnummer 2C_211/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss citizen, residing in Greece, filed a state liability lawsuit against the Canton of Zurich. The claimant was ordered by the District Court of Zurich to provide a service address within Switzerland. Following a delayed delivery of this order through legal assistance to his address in Greece, the claimant appealed, alleging legal delay and claiming that he had correctly indicated a service address. The Zurich Higher Court dismissed his appeal, after which he escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. The applicant sought to address alleged inaccuracies in fact-finding and claimed both procedural delays and rights violations, while also requesting free legal aid. The Federal Tribunal demanded the claimant provide a Swiss service address, without which the judgment would be publicly announced in the Federal Gazette, but he insisted he had already complied with the requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 94 BGG; Greek Claimant's Appeal on Delivery Address Requirement Dismissed by FSC: The claimant was ordered by the District Court of Zurich to provide a service address within Switzerland. Following a delayed delivery of this order through legal assistance to his address in Greece, the claimant appealed, alleging legal delay and claiming that he had correctly indicated a service address. The Zurich Higher Court dismissed his appeal, after which he escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. The applicant sought to address alleged inaccuracies in fact-finding and claimed both procedural delays and rights violations, while also requesting free legal aid. The Federal Tribunal demanded the claimant provide a Swiss service address, without which the judgment would be publicly announced in the Federal Gazette, but he insisted he had already complied with the requirement.

Schlagwörter

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Staatshaftung sachliche Unzuständigkeit ersuchter Staat unentgeltliche Rechtspflege prozessleitende Verfügungen vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President of the Chamber to declare the appeal inadmissible in simplified procedure.

Art. 39 Abs. 3 BGG

Used as a basis for opening the dispositive of the decision by publication in the Federal Gazette because no domicile in Switzerland was provided.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs out of consideration.

Art. 93 BGG

Cited in reasoning to confirm the challenged decision was an interlocutory decision, although the failure to meet the requirements of Art. 93 para. 1 lit. a BGG led to the non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_211/2024

Urteil vom 21. Mai 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 1, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Beschluss und Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom

6. Februar 2024 (RB230034-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 28. Juni 2023 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich ein. Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 setzte ihm das Bezirksgericht unter anderem eine Frist an, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Der Beschluss wurde A.________ am 9. November 2023 rechtshilfeweise an seine Adresse in Griechenland zugestellt.

Gegen den Beschluss vom 10. Juli 2023 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und machte unter anderem auch eine Rechtsverzögerung geltend.

1.2. Mit Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2024 wies das Obergericht, II. Zivilkammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit Eingabe vom 23. April 2024 (Postaufgabe) übermittelte die Schweizerische Botschaft in Athen eine gegen dieses Urteil gerichtete, vom 12. April 2024 datierte Beschwerde von A.________ an das Bundesgericht. Darin beantragt er, "es sei festzustellen, dass eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht [vorliege]". Ausserdem handle es sich im vorliegenden Fall um eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Zusätzlich sei die vorliegende Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde gegen das Obergericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Ferner beantragt er, es sei festzustellen, dass er das geforderte Zustelldomizil in jeder Instanz ordentlich bezeichnet habe, dass dem Handelsgericht (des Kantons Zürich) eine Urkunde vorgelegen habe, in welcher das Zustelldomizil bezeichnet worden sei, dass das Obergericht drohe, Informationen über das Verfahren Dritten zugänglich zu machen und dass strafrechtlich relevante Handlungen des Obergerichts vorliegen würden. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Schreiben vom 26. April 2024 setzte das Bundesgericht A.________ eine am 17. Mai 2024 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werde.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (Postaufgabe) leitete die Schweizerische Botschaft in Athen eine weitere vom 8. Mai 2024 datierte Eingabe von A.________ an das Bundesgericht weiter. Darin erklärt er, das Zustelldomizil "ordentlich" bezeichnet zu haben.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Das Bundesgericht ist weder Aufsichtsbehörde über die kantonalen Gerichte (vgl. Urteile 5D_118/2023 vom 23. August 2023 E. 2; 5D_134/2017 vom 4. August 2017 E. 2) noch Strafverfolgungsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht beantragt, die vorliegende Beschwerde auch als Aufsichtsbehörde gegen das Obergericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln und festzustellen, dass strafrechtlich relevante oder sonstwie rechtswidrige Handlungen des Obergerichts vorliegen, ist auf die Eingabe bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Zudem besteht keine Grundlage dafür, die Beschwerde zuständigkeitshalber an eine andere Behörde weiterzuleiten.

3.

3.1. Der Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Juli 2023, mit welchem der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert wurde, innert angesetzter Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu behandeln, schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Der vorliegend angefochtene Beschluss und Urteil des Obergerichts, mit welchem eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, stellt seinerseits einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar (vgl. Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).

In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Zürich. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) geltend zu machen. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts - bis auf hier (soweit ersichtlich) nicht relevante Ausnahmen - die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR; Urteile 2C_461/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.1).

Angesichts der gemäss dem angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 6'541'161.43 steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a

e contrario BGG). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.

3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können ( BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).

3.3. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung beziehen sich - soweit ersichtlich und überhaupt nachvollziehbar - auf einen Rechtsstreit vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, welcher Anlass zum vorliegenden Staatshaftungsverfahren gegeben hat. Sie betreffen - wenn überhaupt - die Hauptsache. Dass und inwiefern dem Beschwerdeführer durch die hier strittige Aufforderung, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, tut er nicht substanziiert dar. Insbesondere reicht der Hinweis auf allfällige Verzögerungen, die sich aus einer amtlichen Publikation der zu ergehenden Entscheide ergeben könnten, nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung darzutun (vgl. E. 3.2 hiervor). Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern der Ruf des Beschwerdeführers dadurch geschädigt werden könnte. Dass ihm ein anderer nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist im Übrigen nicht offensichtlich. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.4. Schliesslich ist unklar, ob die Aussage des Beschwerdeführers, es handle sich im vorliegenden Fall ausserdem um Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (vgl. Rechtsbegehren 1) dahingehend zu verstehen sei, dass er Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Art. 94 BGG ) erheben will. Jedenfalls ist weder ersichtlich, gegen wen sich eine solche Beschwerde richten soll, noch wird in einer der qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 142 I 99 E. 1.7.2) dargetan, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist ( Art. 29 Abs. 1 BV ) verletzt worden sei.

4.

4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Die Frage einer Parteientschädigung an den Kanton Zürich stellt sich schon darum nicht, weil kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und ihm durch das Verfahren kein Aufwand entstanden ist.

4.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. In seiner vom 8. Mai 2024 datierten Eingabe beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass er das Zustelldomizil ordentlich bezeichnet habe und führt im Übrigen die angeblichen Nachteile auf, die ihm bei einer amtlichen Publikation drohen sollen. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Daher wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet ( Art. 39 Abs. 3 BGG ; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov